Von Maul­wurfs­hü­geln und Bänderrissen

Pri­va­te Unfall­ver­si­che­run­gen leis­ten dann, wenn ein plötz­lich von außen auf den Kör­per ein­wir­ken­des Ereig­nis vor­liegt, das zu einer dau­er­haf­ten Kör­per­schä­di­gung (Inva­li­di­tät) führt. Damit sind nach dem Ver­ständ­nis der meis­ten Kun­den und Ver­mitt­ler alle Arten von Unfäl­len hin­rei­chend mit­ver­si­chert. Immer wie­der kommt es jedoch zu Streit mit Ver­si­che­rer, die einen Ver­si­che­rungs­fall ver­nei­nen, indem sie sich auf eine so genann­te Eigen­be­we­gung beru­fen.

Eine Eigen­be­we­gung liegt etwa dann vor, wenn sich jemand beim Ten­nis­spie­len stark reckt, um einen beson­ders hohen Ball noch zu errei­chen (LG Ber­lin), sich dabei ver­renkt wie er einen Strauch her­aus­zie­hen möch­te (OLG Hamm r+s 98, 128) oder beim Fuß­ball­spie­len einen Menis­kus­riss erlei­det, da der Spie­ler noch im Lie­gen den Ball schie­ßen möch­te. Typi­sche Bei­spie­le sind auch das Umkni­cken durch den Tritt in einen Maul­wurfs­hü­gel oder ein Schlag­loch, das Anhe­ben einer schwe­ren Eichen­tür (OLG Frank­furt, VersR 2000, 1489 = r+s 2001, 345) wie auch eine dau­er­haf­te Inva­li­di­tät als Fol­ge des Umkni­ckens beim Trep­pen­stei­gen (LG Köln, r+s 92, 136). In all die­sen Fäl­len haben Gerich­te ent­schie­den, dass eine „wil­lens­ge­steu­er­te Eigen­be­we­gung“ die Unfall­ur­sa­che war. Da kein von außen ein­wir­ken­des Ereig­nis vor­lag, wur­de eine Ein­tritts­pflicht des Unfall­ver­si­che­rers verneint.

Von Mör­tel­wan­nen und Motorrädern

Die Abgren­zung zwi­schen einem ver­si­cher­ten Unfall (irre­gu­lä­rer Ver­lauf) und von der Leis­tung aus­ge­schlos­se­ner Eigen­be­we­gung (regu­lä­rer Ver­lauf) ist in der Pra­xis oft nur schwer mög­lich und führt immer wie­der zu ent­spre­chen­den Pro­zes­sen. Zwei Bei­spie­le sol­len den ent­spre­chen­den Unter­schied plas­tisch machen:

Zwei Män­ner wol­len zusam­men eine schwe­re Mör­tel­wan­ne hoch­he­ben. Dabei erlei­det der Ers­te einen Band­schei­ben­vor­fall. Da es sich um einen regu­lä­ren Ver­lauf han­delt und eine äuße­re Ein­wir­kung fehlt, wür­de hier kein Ver­si­che­rungs­schutz vor­lie­gen (BGH r+s 89, 166). Nun lässt der ers­te Mann die Wan­ne fal­len, wodurch sich auch der Zwei­te ver­letzt. Hier liegt unzwei­fel­haft eine ent­spre­chen­de äuße­re Ein­wir­kung vor, womit der Unfall­be­griff erfüllt wäre. Ver­si­che­rer spre­chen in die­sem Zusam­men­hang von einem „irre­gu­lä­ren Verlauf“.

Der Ver­si­che­rungs­neh­mer und sein Bekann­ter wol­len zusam­men ein Motor­rad hoch­he­ben. Dabei gerät die­ses so aus dem Gleich­ge­wicht, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer einen Band­schei­ben­vor­fall erlei­det. Das OLG Nürn­berg (r+s  01, 217) hat in so einem Fall ent­schie­den, dass hier durch die Eigen­dy­na­mik des hoch­ge­ho­be­nen Motor­ra­des ein äuße­res Ereig­nis mit einem nicht beherrsch­ten Gesche­hens­ab­lauf bestand und kei­ne wil­lens­ge­steu­er­te Eigenbewegung.

Tarif­welt der Ver­si­che­rer oft uneinheitlich

Ver­si­che­rungs­ta­ri­fe, die Schutz auch bei Eigen­be­we­gun­gen, also regu­lä­rem Ver­lauf, erbrin­gen, haben in den ver­gan­gen zehn Jah­ren eine gro­ße Ver­brei­tung gefun­den, sind jedoch in älte­ren Ver­trä­gen meist unversichert.

Die Leis­tun­gen in die­sem Zusam­men­hang sind jedoch kei­nes­falls gleich. Ins­ge­samt den höchs­ten Leis­tungs­um­fang wei­sen die Tari­fe der Inter­Risk auf. Hier ist der Unfall­be­griff wie folgt definiert:

HUK-Coburg, Tarif Clas­sic, Stand 01.04.2020Inter­Risk, Tarif XXL (B 182), Stand 26.02.2020
2.2.1 Gesund­heits­schä­den durch eine erhöh­te Kraft­an­stren­gung oder Eigen­be­we­gung
a. Als Unfall gilt auch, wenn sich die ver­si­cher­te Per­son durch eine erhöh­te Kraft­an­stren­gung eine der fol­gen­den Ver­let­zun­gen zuzieht:
– Sie ver­renkt sich an Glied­ma­ßen oder Wir­bel­säu­le ein Gelenk.
– Sie zerrt oder zer­reißt sich an Glied­ma­ßen oder Wir­bel­säu­le Mus­keln, Seh­nen, Bän­der oder Kap­seln. Menis­kus und Band­schei­be sind kei­ne Mus­keln, Seh­nen, Bän­der oder Kap­seln.
– Sie zieht sich einen Bauch- oder Unter­leibs­bruch zu.
Eine erhöh­te Kraft­an­stren­gung ist eine Bewe­gung, deren Mus­kel­ein­satz über die nor­ma­len Hand­lun­gen des täg­li­chen Lebens hin­aus­geht.
Maß­geb­lich sind dabei die indi­vi­du­el­len kör­per­li­chen Ver­hält­nis­se der ver­si­cher­ten Per­son.
b. Als Unfall gilt auch, wenn sich die ver­si­cher­te Per­son durch eine Eigen­be­we­gung eine in A 2.2.1 a. beschrie­be­ne Ver­let­zung zuzieht. Schä­di­gun­gen der Band­schei­be, des Menis­kus und der Rota­to­ren­man­schet­te sind aber nicht versichert.
2. Erwei­ter­ter Unfall­be­griff
Als Unfall­ereig­nis gilt auch:
a) der Ein­tritt von Gesund­heits­schä­den infol­ge Eigen­be­we­gun­gen (die­se Erwei­te­rung gilt jedoch nicht für Ver­let­zun­gen von Band­schei­ben, Kopf, Lun­ge, Herz und Blu­tun­gen inne­rer Orga­ne)

Eigen­be­we­gun­gen (zu § 1 Nr. 2)
Zu den ver­si­cher­ten Eigen­be­we­gun­gen (Absatz a)) zäh­len auch Kraft­an­stren­gun­gen. Für einen Ober­schen­kel­hals­bruch oder einen Arm­bruch leis­ten wir, ohne dass es auf die Ursa­che ankommt und ohne uns auf eine Ver­ur­sa­chung durch Krank­hei­ten nach § 2 zu beru­fen.
Zu den nicht unter den erwei­ter­ten Ver­si­che­rungs­schutz für Eigen­be­we­gun­gen fal­len­den Ver­let­zun­gen des Kop­fes zäh­len bei­spiels­wei­se auch Gesund­heits­schä­den an Augen oder Gehirn.

Inne­re Orga­ne nicht immer klar benannt

Aus den bei­den oben zitier­ten Bedin­gungs­wer­ken ist deut­lich erkenn­bar, dass die mitt­ler­wei­le stan­dard­mä­ßi­ge Mit­ver­si­che­rung einer erhöh­ten Kraft­an­stren­gung nicht mit dem Ter­mi­nus „Eigen­be­we­gung“ ver­mischt wer­den soll­te, aber auch dass die Aus­wei­sung mit­ver­si­cher­ter Eigen­be­we­gun­gen in Leis­tungs­über­sich­ten von Ver­si­che­rern nicht immer den glei­chen Umfang hat. Im Bei­spiel leis­tet etwa die Inter­Risk auch bei Schä­di­gun­gen des Menis­kus, wäh­rend die HUK-Coburg an die­ser Stel­le kei­ne Leis­tung vor­sieht. Wäh­rend die Inter­Risk aus­drück­lich dar­auf hin­weist, dass etwa Schä­den am Kopf oder inne­ren Orga­nen infol­ge von Eigen­be­we­gun­gen nicht unter den Ver­si­che­rungs­schutz fal­len, ergibt sich dies beim Wett­be­wer­ber aus dem Wort­laut der Bedingungen.

Ver­gleichs­maß­stab für eine erhöh­te Kraft­an­stren­gung ist stets der Kraft­auf­wand im Ver­gleich zu einem nor­ma­len Bewe­gungs­ab­lauf, wobei ein sub­jek­ti­ver Maß­stab anzu­le­gen ist (sie­he OLG Nürn­berg NverzZ 2000, 377).

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Was ist eine erhöh­te Kraftanstrengung?

Eine erhöh­te Kraft­an­stren­gung setzt den erhöh­ten Ein­satz von Mus­kel­kraft vor­aus. Eine sol­che muss also über eine nor­ma­le Bewe­gung beim Auf­ste­hen, Gehen, Lau­fen, Heben etc. hin­aus­ge­hen. Dabei spielt es kei­ne Rol­le, ob zusätz­lich Kraft dazu ein­ge­setzt wird, etwas Ande­res als den eige­nen Kör­per in Bewe­gung zu setzen.

Dabei stellt der Begriff der erhöh­ten Kraft­an­stren­gung an die indi­vi­du­el­len Ver­hält­nis­se einer Per­son ab, also auf die jewei­li­ge Kör­per­kraft und Kon­sti­tu­ti­on. Wer also täg­lich Jog­gen geht oder Ten­nis spielt, wird in der Regel kei­ne erhöh­te Kraft­an­stren­gung durch­füh­ren. Wer aller­dings im Rah­men eines Wett­be­werbs oder Tur­niers beson­de­re kör­per­li­che Anstren­gun­gen unter­nimmt, um selbst oder mit sei­ner Mann­schaft zu sie­gen und des­halb beson­ders „kämp­fe­ri­schen Ein­satz“ um den Ball zeigt oder sich beim Han­tel­trai­ning beson­ders expo­nie­ren möch­te, kann leicht den typi­schen Fall einer erhöh­ten Kraft­an­stren­gung beschreiben.

Bei­spie­le für von Gerich­ten bejah­te erhöh­te Kraft­an­stren­gun­gen sind zum Beispiel:

  • OLG Frank­furt OLGR  98, 239: Ruck­ar­ti­ge Rich­tungs­än­de­rung beim Handballspiel
  • OLG Nürn­berg NVer­sZ 00, 376: Anspan­nung der Bizeps­seh­nen beim Sportkegeln

Bei­spie­le für von Gerich­ten nicht als sol­che aner­kann­te Kraft­an­stren­gun­gen waren beispielsweise:

  • OLG Frank­furt VersR 96, 363: Wech­sel von Vor­hand zur Rück­hand­po­si­ti­on beim Tennis
  • LG Köln r+s 97, 365: Schlag eines Ten­nis­spie­lers ins Lee­re (gleich hoher Kraft­auf­wand im Ver­gleich zum Schla­gen eines Bal­les und kei­ne Abgren­zung vom nor­ma­len Bewegungsablauf)

Erhöh­te Kraft­an­stren­gung und Eigen­be­we­gung nicht immer unstrittig

Bei­spie­le für von Gerich­ten bejah­te Eigenbewegung:

  • OLG Karls­ru­he, Urteil vom 20.12.2018 – 12 U 106/18 (LG Karls­ru­he), Beck­RS 2018, 38404: durch Eigen­be­we­gung ver­ur­sach­te Meniskusverletzung

Bei­spiel für von Gerich­ten nicht aner­kann­te Eigenbewegung:

  • OLG Saar­brü­cken, Urteil vom 03.07.2013 – 5 U 69/12: Unfall bei reflex­haf­ter Eigen­be­we­gung, bei dem die wil­lent­lich gesteu­er­te Eigen­be­we­gung von außen gestört und daher nicht mehr beab­sich­ti­gungs­ge­mäß erfol­gen konnte

Wei­te­re Urtei­le zum The­ma Eigen­be­we­gun­gen sei­en hier bei­spiel­haft benannt:

  • OLG Düs­sel­dorfVersR 99, 880 = r+s 99, 296: VN knickt beim Aus­stei­gen aus dem Auto mit dem Fuß um
  • BGH r+s 89, 166: Anhe­ben einer Mörtelwanne
  • OLG Hamm r+s 87,56: Anzie­hen einer bereits fest­ge­stell­ten Bremse
  • OLG Frank­furt r+s 91, 391: Stem­men gegen eine kip­pen­de Wand
  • LG Karls­ru­he VersR 88, 242: Anhe­ben eines Baumstamms
  • LG Frank­furt r+s 91, 286: Heben eines Gegenstands
  • AG Stutt­gart VersR 84, 841: Hal­ten einer Leiter
  • OLG Frank­furt r+s 01, 345: Anhe­ben einer 1 – 1 ½ Zent­ner schwe­ren Tür
  • LG Düs­sel­dorf r+s 99, 169: VN bleibt mit dem rech­ten Fuß an einer Uneben­heit des Ten­nis­plat­zes hän­gen (frag­li­che Entscheidung)
  • LG Ber­lin R+S 90, 431: Ten­nis­spie­ler streckt sich, um hoch ankom­men­den Ball zurückzuschlagen
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Ver­si­cher­ter Unfall bei äuße­rer Einwirkung?

Eine Eigen­be­we­gung lag in die­sen genann­ten Fäl­len aber sehr wohl vor, nur eben kei­ne erhöh­te Kraft­an­stren­gung. Die Abgren­zung zwi­schen Eigen­be­we­gung und äuße­rer Ein­wir­kung ist in der Unfall­ver­si­che­rung pro­dukt­im­ma­nent. Ist eine Hand­lung für den Ver­si­cher­ten nicht mehr beherrsch­bar, da sie eine Eigen­dy­na­mik ent­fal­tet (z.B. wil­lens­ge­steu­er­tes Lau­fen auf dem Eis, dann aber Aus­rut­schen wegen Eis­glät­te), so liegt regel­mä­ßig eine Ein­wir­kung von außen vor, so dass sich die nor­ma­le Unfall­de­fi­ni­ti­on ver­wirk­licht. Dies gilt bei­spiels­wei­se auch dann, wenn eine Boden­un­eben­heit zum Umkni­cken beim Fuß­ball führt und es dadurch zu einem Fuß­wur­zel­aus­riss am Kno­chen und einer anschlie­ßen­den Throm­bo­se führt (sie­he z.B. OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2007, Az. 20 U 05/07).

Zu beach­ten ist, dass auch bei nach­ge­wie­se­ner und aus­drück­lich mit­ver­si­cher­ter Eigen­be­we­gung nicht sel­ten zusätz­lich eine Anrech­nung der Mit­wir­kung von Krank­hei­ten oder Gebre­chen geprüft wird. Mit zuneh­men­dem Alter steigt die Wahr­schein­lich­keit einer Ein­tritts­pflicht für Ver­si­che­rer, die sowohl Eigen­be­we­gun­gen als auch einen stark ver­bes­ser­ten Mit­wir­kungs­an­teil auf­wei­sen. Ein wirk­lich guter Tarif mit Leis­tun­gen bei Eigen­schä­den soll­te dem­nach auch über einen deut­lich erhöh­ten Mit­wir­kungs­an­teil verfügen.

Alters­be­ding­ter Ver­schleiß bewirkt oft Mitwirkungsanteil

Gera­de bei sport­li­cher Betä­ti­gung kön­ne oft erheb­li­che Kräf­te auf Bän­der und Seh­nen ein­wir­ken. Hin­zu kom­men oft unphy­sio­lo­gi­sche Bewe­gun­gen, so dass die Seh­nen und Bän­der unter „Stress“ gera­ten und rup­tie­ren. Auch wenn hier in der Regel von einer Mit­wir­kung von Dege­ne­ra­tio­nen aus­ge­gan­gen wer­den kann, liegt der Unter­schied zur Eigen­be­we­gung klar auf der Hand. Wäh­rend bei einer Eigen­be­we­gung die Vor­schä­di­gung sehr mas­siv sein muss, reicht bei einer Kraft­an­stren­gung häu­fig bereits ein gering­gra­di­ger Ver­schleiß zur Beschä­di­gung der Band­struk­tu­ren. Die ver­si­cher­te Per­son wird also in den Genuss einer – ggf. gekürz­ten – Leis­tung kom­men. Gera­de bei Unfäl­len infol­ge einer wil­lent­li­chen Eigen­be­we­gun­gen kom­me es nach Bran­chen­in­si­dern oft zu einem anre­chen­ba­ren Vor­scha­den im Bereich von über 90 Pro­zent. Da die meis­ten Tari­fe ab einer Mit­wir­kung von Krank­hei­ten oder Gebre­chen von 25 Pro­zent bis 50 Pro­zent eine Kür­zung vor­se­hen, wer­den vie­le Kun­den im Scha­den­fall von einer uner­war­te­ten Kür­zung überrascht.

Ein wei­te­rer Risi­ko­fak­tor, der eine erhöh­te Wahr­schein­lich­keit auf Unfäl­le durch Eigen­be­we­gun­gen bedingt ist eine man­geln­de kör­per­li­che Ertüch­ti­gung. Untrai­nier­te Men­schen erlei­den daher häu­fi­ger eine aus Eigen­be­we­gun­gen resul­tie­ren­de Inva­li­di­tät als dies bei akti­ven Sport­lern der Fall wäre. Gera­de bei man­geln­der Bewe­gung kommt es schnel­ler zu einer Dege­ne­ra­ti­on von Seh­nen und Bändern.

Beson­ders leis­tungs­star­ke Unfall­ta­ri­fe soll­ten min­des­tens Bauch- und Unter­leibs­brü­che als auch Menis­kus­schä­di­gun­gen infol­ge von Eigen­be­we­gun­gen mit­ver­si­chern. Rating zur Unfall­ver­si­che­rung sie­he hier.

Nach­weis­pflicht zu Unfällen

In einem frü­he­ren Inter­view mit dem Autor äußer­te sich Rechts­an­walt Dirk Schwa­ne aus Gel­sen­kir­chen zur Nach­weis­pflicht bei Unfäl­le wie folgt:

„Der VN muss ein Unfall­ereig­nis, also z.B. einen Sturz (Auf­prall = von außen wir­ken­des Ereig­nis) nach­wei­sen. Dage­gen braucht er nicht die Ursa­chen und den Ver­lauf des Unfalls zu bewei­sen, ins­be­son­de­re nicht Beweis dafür zu erbrin­gen, dass bestimm­te Aus­schlüs­se (Trun­ken­heit) nicht vor­lie­gen (OLG Köln r+s 89, 415). (Dass durch den Sturz z.B. ein Bein­bruch ver­ur­sacht wor­den ist, muss VN bewei­sen (OLG Köln VersR 96, 620).

So gibt es nach LG Hei­del­berg r+s 95, 356 kei­nen Anscheins­be­weis dahin­ge­hend, dass jemand der auf dem Boden lie­gen­de auf­ge­fun­den wird auf­grund eines Stur­zes zu Boden gegan­gen ist. Bleibt offen, ob der Ver­si­cher­te über eine Tep­pich­kan­te gestol­pert ist oder ob der Tod nach einem aku­ten Krank­heits­er­eig­nis ein­ge­tre­ten ist, so ist ein unfall­be­ding­ter Tod nicht nachgewiesen.

Nach­weis der Kau­sa­li­tät zwi­schen Unfall und Gesundheitsschädigung

Pro­ble­ma­tisch aus Sicht des VN sind hier Fäl­le, in denen die Gesund­heits­schä­di­gung ent­we­der Fol­ge oder Ursa­che eines Unfalls sein kann. Dies ver­deut­li­chen die nach­fol­gen­den Entscheidungen:

OLG Köln VersR 96, 620:

Die man­geln­de Auf­klär­bar­keit, ob ein Gesund­heits­scha­den (Hirn­blu­tung) Fol­ge oder Ursa­che eines Stur­zes (= von außen ein­wir­ken­des Ereig­nis) ist, geht zu Las­ten des VN.  Der VN muss also bewei­sen, dass die Hirn­blu­tung durch den Sturz (Auf­prall mit dem Kopf auf einer Trep­pen­stu­fe) aus­ge­löst wor­den ist.

OLG Karls­ru­he r+s 97, 85:

Der VN war mit sei­nem Motor­rad unge­bremst auf einen bis zur Stra­ßen­mit­te  her­aus­ra­gen­den LKW auf­ge­fah­ren und sei­nen Ver­let­zun­gen erle­gen. Es lässt sich nun nicht auf­klä­ren, ob der Tod auf den Zusam­men­prall mit dem LKW oder ein Herz­ver­sa­gen zurück­zu­füh­ren ist. Die kla­gen­de Ehe­frau trägt die Beweis­last dafür, dass das Unfall­ereig­nis für den Tod kau­sal war. Die­ser Nach­weis ist aber nicht erbracht, wenn unge­klärt ist, ob der Tod des VM nach einem unge­brems­ten Auf­fah­ren mit dem Mofa auf einen ord­nungs­ge­mäß abge­stell­ten LKW  auf einen Sturz mit dem Mofa oder auf Herz­ver­sa­gen zurück­zu­füh­ren ist, so geht dies zu Las­ten des inso­fern beweis­pflich­ti­gen VN.

OLG Köln r+s 93, 157:

Dass der Ver­si­cher­te tot in einem Bach­bett auf­ge­fun­den wur­de, reicht allein nicht für die Annah­me eines Unfall­ge­sche­hens aus, wenn vie­les dafür spricht, dass der Sturz erst nach einem Infarkt erfolgt ist.

LG Neu­bran­den­burg r+s 98, 304:

Eben­so bleibt unge­klärt, ob das Ertrin­ken eines Schwim­mers in einem Teich, in dem ein Erwach­se­ner ste­hen konn­te, auf Erschöp­fung oder auf einen Sekun­den­tod (inne­res Kör­per­ver­sa­gen) zurück­zu­füh­ren ist, so ist der Unfall nicht nachgewiesen.

LG Ham­burg r+s 97, 393:

Eine Platz­wun­de am Kopf – ohne dass wei­te­re Ver­let­zun­gen erkenn­bar sind – lässt noch nicht dar­auf schlie­ßen, dass der VN vom Rad gestürzt ist. Bleibt unge­klärt, ob der VN nach einem Herz­in­farkt zusam­men­ge­sackt ist oder ob der Sturz das Herz­ver­sa­gen aus­ge­löst hat, so geht dies zu Las­ten des VN.

Nach­weis der Kau­sa­li­tät zwi­schen ers­ter Gesund­heits­schä­di­gung und Inva­li­di­tät (haf­tungs­aus­fül­len­de Kausalität)

Der Ver­si­che­rungs­fall des Unfalls führt nur dann zu Ansprü­chen des VN, wenn zusätz­li­che Umstän­de, vor allem Inva­li­di­tät, als adäqua­te Fol­ge des Unfall­ereig­nis­ses und der ers­ten Gesund­heits­schä­di­gung hin­zu­kom­men. Mit­ur­säch­lich­keit des Ver­si­che­rungs­fal­les reicht aus. Das folgt aus der Tat­sa­che, dass bei Mit­wir­kung von Krank­hei­ten und Gebre­chen, also unfall­frem­den Fak­to­ren, kein Aus­schluss, son­dern eine Anspruchs­min­de­rung vor­ge­se­hen ist.

Auch für das Vor­lie­gen der sog. Haf­tungs­aus­fül­len­den Kau­sa­li­tät ist der VN beweispflichtig.

Es reicht aber aus, wenn eine deut­lich über­wie­gend, auf gesi­cher­ter Grund­la­ge beru­hen­de Wahr­schein­lich­keit bezüg­lich der Kau­sa­li­tät zwi­schen Unfall­ereig­nis und Inva­li­di­tät gege­ben ist (BGH r+s 92, 430). Obwohl also bei der haf­tungs­aus­fül­len­den Kau­sa­li­tät kein Voll­be­weis (wie für das Vor­lie­gen des Unfalls) ver­langt wird, muss trotz­dem bei meh­re­ren Mög­lich­kei­ten die Ursäch­lich­keit des Unfalls für die Inva­li­di­tät ein­deu­tig die wahr­schein­li­che­re Mög­lich­keit sein:

OLG Hamm r+s 2000, 216:

Der VN erlei­det bei einem Sturz vom Fahr­rad eine Prel­lung an sei­nem Geschlechts­teil (Ein­wir­kung von außen führt zu Gesund­heits­schä­di­gung = haf­tungs­be­grün­den­de Kau­sa­li­tät). VN macht gel­tend, hier­durch wie­der­um sei eine Penis­ver­krüm­mung ein­ge­tre­ten (durch Unfall erlit­te­ne Gesund­heits­schä­di­gung – Prel­lung – muss zur Inva­li­di­tät füh­ren – haf­tungs­aus­fül­len­de Kausalität).

BGH r+s 97, 84:

VN erlei­det Gesichts­ver­let­zun­gen. Ob sich hier­aus ein Gehör­scha­den ent­wi­ckelt hat, ist eine Fra­ge der haf­tungs­aus­fül­len­den Kausalität.

OLG Koblenz r+2 2002, 172:

VN ist der Mei­nung, Kopf­schmer­zen sei­en auf eine unfall­be­ding­te Gehirn­er­schüt­te­rung zurück­zu­füh­ren – obwohl der Unfall schon mehr als 6 Mona­te zurück­lag. Der Sach­ver­stän­di­ge sah dies als „mög­lich“ an. Die blo­ße Mög­lich­keit eines unfall­be­ding­ten Ursa­chen­zu­sam­men­hangs genügt im Rah­men des § 287 ZPO noch nicht als Beweis. Es muss zumin­dest eine höhe­re Wahr­schein­lich­keit für die Unfall­be­dingt­heit der Kopf­schmer­zen ange­nom­men wer­den als ande­re Ursachen.

Hat aber z.B. der Ver­si­cher­te ein Schleu­der­trau­ma erlit­ten, das nor­ma­ler­wei­se fol­gen­los aus­heilt und haben bis zum Unfall beschwer­de­freie dege­ne­ra­ti­ve Ver­än­de­run­gen die Beschwer­den aus­ge­löst, so ist der Unfall ledig­lich Aus­lö­ser (Gele­gen­heits­ur­sa­che). Ein Ursa­chen­zu­sam­men­hang im recht­li­chen Sinn zwi­schen dem Unfall und dem Dau­er­scha­den besteht nicht (OLG Düs­sel­dorf r+s 97, 129).“

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