Dom­cu­ra: Wert der unbe­nann­ten Gefah­ren oft nicht erkannt

Der jet­zi­ge Tarif ist von 10.2020, und dem­entspre­chend war es Zeit, das zu erwei­tern, zu erneu­ern. Das haben wir gemacht. Wir haben umfang­reich aktua­li­siert. Unter ande­rem haben wir den Bereich Ele­men­tar ent­spre­chend erwei­tert. War­um? Der Ele­men­tar­be­reich ist sehr wich­tig gewor­den in den letz­ten Jah­ren. wei­ter­le­sen…

Tarif­ana­ly­se: Haus­rat­ver­si­che­rung der DEVK (Stand 05.2017)

Ver­si­che­rungs­schutz für Wert­sa­chen besteht bis in Höhe von 40 % der Ver­si­che­rungs­sum­me. Außer­halb defi­nier­ter Wert­schutz­schrän­ke besteht eine maxi­ma­le Ver­si­che­rungs­sum­me von 2.000 Euro (Bar­geld, auf Geld­kar­ten gela­de­ne Beträ­ge mit Aus­nah­me von Mün­zen, deren Ver­si­che­rungs­wert den Nenn­be­trag über­steigt), 10.000 Euro (Urkun­den ein­schließ­lich Spar­bü­cher und sons­ti­ge Wert­pa­pie­re) bzw. 50.000 Euro (Schmuck­sa­chen, Edel­stei­ne, Per­len, Brief­mar­ken, Mün­zen und Medail­len sowie alle Sachen aus Gold und Pla­tin). Ent­ge­gen den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV gel­ten Arm­band- und Taschen­uh­ren sowie Samm­lun­gen von Arm­band- oder Taschen­uh­ren als Wert­sa­chen und fal­len unter die Mit­ver­si­che­rung von Schmuck­sa­chen. wei­ter­le­sen…

Tarif­ana­ly­se: Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung der rhion​.digi​tal (Stand 03.2022)

Ange­bo­ten wird Ver­si­che­rungs­schutz von der rhion​.digi​tal für stän­dig bewohn­te Ein‑, Zwei- und Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser (max. 25 Wohn­ein­hei­ten). wei­ter­le­sen…

Tarif­ana­ly­se: Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung Pri­vat­Po­li­ce (Wohn­flä­chen­mo­dell) der R+V (01.2021)

In der Pra­xis ver­fügt eine Mehr­heit gera­de älte­rer Gebäu­de­ei­gen­tü­mer – zumin­dest in Nord­deutsch­land – erfah­rungs­ge­mäß über kei­ne sol­chen Siche­run­gen bzw. kann die Fra­ge nach deren Vor­han­den­sein in der Pra­xis oft nicht beant­wor­ten. Hin­zu kommt, dass die­se Gene­ral­klau­sel, wonach der Ver­si­che­rungs­neh­mer gesetz­li­che und behörd­li­che Sicher­heits­vor­schrif­ten ein­zu­hal­ten habe, durch das OLG Schles­wig mit Urteil vom 18.05.2017 (Az. 16 U 14/17) als unwirk­sam ver­wor­fen wur­de. Im kon­kre­ten Fall hat­te der beklag­te Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rer nach einem Lei­tungs­was­ser­scha­den ein­ge­wandt, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer angeb­lich gegen die DIN-Norm EN 806 – 5 ver­sto­ßen habe, so dass er mit die­ser Begrün­dung sei­ne Leis­tung um 30 Pro­zent gekürzt hat­te. Laut OLG sei die benann­te Klau­sel intrans­pa­rent und daher rechts­wid­rig. Betrof­fen von so einer Klau­sel wären auch Ver­stö­ße gegen einen vor­ge­schrie­be­nen E‑Check oder behörd­li­che Vor­schrif­ten zu Rück­stau­klap­pen. wei­ter­le­sen…

Über­schwem­mun­gen mitversichert?

Ver­si­che­rungs­schutz gegen Über­schwem­mungs­schä­den wird meist im Rah­men der soge­nann­ten erwei­ter­ten Ele­men­tar­scha­den- oder Natur­ge­fah­ren­ver­si­che­rung gebo­ten. Die­se kann optio­nal zu einer Haus­rat- und / oder Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung für Pri­vat­per­so­nen bzw. zu einer Gebäu­de- oder Inhalts­ver­si­che­rung bei Gewer­be­trei­ben­den abge­schlos­sen wer­den. wei­ter­le­sen…

Tarif­ana­ly­se: die Haus­rat­ver­si­che­rung der Ammer­län­der (Stand 02.2021)

Abwei­chend von der bedin­gungs­sei­ti­gen GDV-Garan­tie gilt: „Im Ver­si­che­rungs­fall ist bei Wert­sa­chen, ins­be­son­de­re Schmuck­stü­cken und Uhren dar­auf zu ach­ten, dass Ein­zel­stü­cke mit einem Wert von über 1.000,- EURO mit Nach­wei­sen in Bezug auf Her­stel­ler, Fabri­kat, Typen­be­zeich­nung, Ver­käu­fer, Anschaf­fungs­preis zu bele­gen sind. Anga­ben zu Spe­zi­fi­ka­tio­nen kön­nen unter ande­rem Fotos und Exper­ti­sen sein.“ wei­ter­le­sen…

Sach­ver­si­che­rung: All­ge­fah­ren­de­ckung mit erheb­li­chen Unterschieden

Mit­un­ter wird zwi­schen einer Mit­ver­si­che­rung auch unbe­nann­ter Gefah­ren und einer All­ge­fah­ren­de­ckung unter­schie­den. Tat­säch­lich bedeu­ten bei­de Benen­nun­gen kei­nen rele­van­ten Unter­schied. Wer­den unbe­nann­te Gefah­ren grund­sätz­lich oder gegen Zuschlag mit­ver­si­chert, so erwei­tert dies nur die bereits benann­ten Gefah­ren. Man könn­te also von einer „unech­ten All­ge­fah­ren­de­ckung“ spre­chen. Inso­fern gibt es also nur All­ge­fah­ren­de­ckun­gen (All­Risk) ohne Benen­nung kon­kre­ter Gefah­ren, Tari­fe mit abschlie­ßend benann­ten Gefah­ren sowie sol­che, bei denen ein Teil der Gefah­ren benannt und ein Teil der Gefah­ren unbe­nannt sind. Wer­den unbe­nann­te Gefah­ren ver­si­chert, so schließt dies unbe­kann­te Gefah­ren mit ein wei­ter­le­sen…