Son­ne als Brenn­glas: Schmor- und Seng­schä­den in der Sachversicherung

Eine zuneh­men­de Zahl von Haus­rat- und Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­run­gen sieht Ver­si­che­rungs­schutz auch für die mög­li­chen Fol­gen von Seng- und Schmor­schä­den vor, die nicht zugleich Feu­er­fol­ge­schä­den sind. 

Seng- oder Schmor­schä­den sind Schä­den die dadurch ent­ste­hen, dass ver­si­cher­te Sachen einer Feu­er- oder einer Hit­ze­quel­le aus­ge­setzt waren, ohne dass es an der beschä­dig­ten Stel­le tat­säch­lich gebrannt hat. Nach wie vor ist in vie­len Tari­fen für sol­che Fäl­le der Ver­si­che­rungs­schutz aus­ge­schlos­sen, da hier eine „Ver­bren­nung unter Frei­ga­be von Licht“ nicht vorliegt.

Anbie­ter, die Ver­si­che­rungs­schutz gewäh­ren, sehen oft Sub­li­mits von nur 1.000 bis 15.000 Euro vor, erset­zen nur den Zeit­wert der geschä­dig­ten Sachen oder sehen Selbst­be­hal­te von 50 bis 5.000 Euro vor. Eini­ge Anbie­ter schlie­ßen zwar Seng- und Schmor­schä­den mit ein, sehen aber Aus­schlüs­se für Schä­den durch z. B. Tabak­glut vor.

Quel­le: Haus­rat­ver­si­che­rung der Ammer­län­der (VHB 2008) zum Exclu­siv-Schutz (Stand 06/2009)

Typi­sche Schä­den betref­fen die Ziga­ret­te, die beim Ein­schla­fen auf das Bett gefal­len ist, eine Ker­ze, die vom Tisch auf den Tep­pich fällt oder Schä­den an Boden­be­lä­gen oder Tape­ten infol­ge des Fun­ken­flugs aus einem Kamin.

Ein aktu­el­ler Scha­den betrifft eine Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung. Auf dem Schreib­tisch vor dem geschlos­se­nen Fens­ter stand ein Kos­me­tik­spie­gel. Die­ser war unglück­li­cher­wei­se so plat­ziert, dass die Son­ne die­sen wie ein Brenn­glas nut­zen konn­te und es dadurch zu einem schwe­ren Seng­scha­den am unte­ren Teil des Fens­ter­flü­gels kam.

© 2021 M. Geddert  — Seng­scha­den durch Kosmetikspiegel

Die Betrof­fe­ne wuss­te auch von einem Fall zu berich­ten, wo die Feu­er­wehr einen Brand löschen muss­te, nach­dem eine ver­ges­se­ne Bril­le das Nie­der­bren­nen eines gan­zen Hau­ses ver­ur­sacht hat­te. Hier hat­te sich dann tat­säch­lich die Feu­er­ge­fahr ver­wirk­licht, wäh­rend der ein­gangs benann­te Scha­den einen klas­si­schen Seng­scha­den beschreibt, der nach den Mus­ter­be­din­gun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV) nicht unter den Ver­si­che­rungs­schutz fällt.

Eine leis­tungs­star­ke Sach­ver­si­che­rung soll­te nicht nur Seng- und Schmor­schä­den ver­si­chern, son­dern unter ande­rem auch Schä­den unmit­tel­bar durch Rauch und Ruß, den voll­stän­di­gen Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung wegen grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Versicherungsfalles.

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