Pres­se­mit­tei­lung: „Ohne Arbeit kein Lohn“

Rechts­an­walt Elmar Becker hat für Anwäl­te für Auf­klä­rung fol­gen­de Pres­se­mit­tei­lung am 26.03.2021 herausgegeben:

Elmar Becker
Rechts­an­walt
Fach­an­walt für Arbeitsrecht

wsu.​becker@​posteo.​de

0171 4602820

Kom­men­tar zum Urteil des Arbeits­ge­richts Ham­burg vom 23.03.2021 – 15 Ca 566/20 -

„Ohne Arbeit kein Lohn“!  Gilt die­ser arbeits­recht­li­che Grund­satz in Zei­ten von Coro­na auch, wenn der Arbeit­ge­ber (AG) einen Arbeit­neh­mer (AN) ohne Ver­gü­tung frei­stellt, weil er kei­ne Mas­ke tra­gen kann?

Mit die­ser grund­sätz­li­chen Fra­ge hat sich das Arbeits­ge­richt HH aus­ein­an­der­ge­setzt und mit Urteil vom 23.03.2021 ent­schie­den, dass der Arbeit­neh­mer (AN) sei­nen Anspruch auf Ver­gü­tung wäh­rend der Frei­stel­lung behält.

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Im kon­kre­ten Fall hat der AG einen lang­jäh­ri­gen Bank­mit­ar­bei­ter mit sofor­ti­ger Wir­kung von der Arbeit ohne Ver­gü­tung frei­ge­stellt, weil er ein ärzt­li­ches Attest vor­ge­legt hat, in dem ihm bestä­tigt wur­de, dass er kei­ne Mas­ke tra­gen konn­te. Der Arbeit­ge­ber hat das Attest nicht aner­kannt und den AN zur Betriebs­ärz­tin geschickt, die dann aber bestä­tigt hat, dass die Mas­ken­be­frei­ung aus gesund­heit­li­chen Grün­den indi­ziert ist.

Der AN hat Kla­ge erho­ben und Zah­lung sei­ner ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung für fünf Monat ver­langt. Begrün­det hat er sei­nen Anspruch damit, dass er gesund sei und auch arbei­ten wol­le. Arbeits­ver­trag­lich habe er sich auch nicht zum Tra­gen einer Mas­ke ver­pflich­tet. Ver­wei­ge­re die AG die Beschäf­ti­gung, dann müs­se sie trotz­dem zah­len, weil sich die AG im Annah­me­ver­zug befin­den wür­de. Schließ­lich hat der AN sei­ne Kla­ge damit begrün­det, dass er die Risi­ken der Pan­de­mie und der Maß­nah­men nicht zu ver­tre­ten habe. Der AN hat auch ange­bo­ten, im Home-Office zu arbei­ten oder im Online-Bereich ohne Kundenkontakt.

Die AG hat sich im Pro­zess damit ver­tei­digt, dass der AN gemo­gelt und sich die ärzt­li­che Mas­ken­be­frei­ung erschli­chen habe. Mit die­ser Argu­men­ta­ti­on hat die AG sogar im Wege der Wider­kla­ge Rück­zah­lung von Gehalt gefor­dert und dem Klä­ger noch eine Abmah­nung erteilt wegen angeb­li­cher Ver­stö­ße gegen das Hygienekonzept.

Die Bank, immer­hin mit mehr als 2.000 AN und auf kom­mu­na­ler Ebe­ne tätig, hat auf gan­zer Linie ver­lo­ren, sie muss ca. 25.000 EUR nach­zah­len und oben­drein noch die Abmah­nung aus der Per­so­nal­ak­te entfernen.

Die von dem Klä­ger gel­tend gemach­ten recht­li­chen Erwä­gun­gen waren letzt­lich nach Auf­fas­sung des Arbeits­ge­richts zutref­fend. Nicht die AN tra­gen die Risi­ken der Pan­de­mie, son­dern der Arbeit­ge­ber. Tra­gen­den­der Grund dafür ist die bereits von dem Reichs­ge­richt ent­wi­ckel­te Betriebs­ri­si­ko­leh­re, die in ihrer Kern­aus­sa­ge auch in § 615 BGB Ein­gang gefun­den hat. Danach muss der AG alle in sei­ner Sphä­re gela­ger­ten Risi­ken, die nur er beherr­schen kann und ver­ant­wor­ten muss, tra­gen. Dies ist bei­spiel­haft ent­schie­den für Strom­aus­fäl­le und Lieferengpässe.

Ent­schei­dend in die­sem Fall war ein wei­te­rer Aspekt: Der Klä­ger konn­te gel­tend machen, dass eine ander­wei­ti­ge Beschäf­ti­gung, ins­be­son­de­re im Home-Office mög­lich war bzw. in der kon­takt­lo­sen Online-Bera­tung. Der Arbeit­ge­ber ist ver­pflich­tet alle Mög­lich­kei­ten aus­zu­schöp­fen, um eine Wei­ter­be­schäf­ti­gung zu ermög­li­chen. Und: Die sofor­ti­ge Frei­stel­lung von der Arbeit ohne Ver­gü­tung kommt einer frist­lo­sen Kün­di­gung gleich – nur dage­gen könn­te sich der AN mit einer Kün­di­gungs­schutz­kla­ge weh­ren. Die­se Mög­lich­keit ist ihm bei einer ein­sei­ti­gen Frei­stel­lung verwehrt.

Mit dem Urteil hat das ArbG Rück­grat gezeigt und dem Trend ent­ge­gen­ge­wirkt, dass den Letz­ten in die Hun­de bei­ßen. Eine drin­gen­de Kor­rek­tur, zumal die AG zuneh­mend Ver­stö­ße gegen Mas­ken­tra­gungs­pflicht als will­kom­me­nes Mit­tel ent­deckt haben, AN zu disziplinieren.

Das Urteil weist in die rich­ti­ge Rich­tung und holt ver­lo­ren gegan­ge­nes Ver­trau­en in die Recht­spre­chung, die zum gro­ßen Teil Alles durch­ge­wun­ken und zu Las­ten der Bür­ger ent­schie­den hat.

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