Tarif­ana­ly­se: Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung der Grund­ei­gen­tü­mer (Stand 06.2020)

Seit Juni 2020 bie­tet die Grund­ei­gen­tü­mer-Ver­si­che­rung VVaG – Deutsch­land ihren Kun­den im Direkt­ver­trieb die aktu­el­le Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung VGB 2018 Home­ca­re in den Tarif­stu­fen Smart, Top und Max an. Im Mak­ler­ver­trieb heißt der Tarif VGB 2018 Pro­tect mit den Tarif­stu­fen Basis, Kom­pakt bzw. Pre­mi­um. Dane­ben gibt es hier die Tarif­li­nie Pre­mi­um Plus.

Jede die­ser Tarif­li­ni­en besteht aus meh­re­ren Bausteinen.

  • Der Tarif Smart bzw. Basis ent­hält nur das Modul Basis-Schutz
  • Der Top-Schutz bzw. Tarif Kom­pakt besteht aus den Modu­len Basis-Schutz, Plus Schutz und WasserPlus
  • Der Max-Schutz bzw. Tarif Pre­mi­um besteht aus den Modu­len Basis-Schutz, Plus Schutz, Was­ser­Plus, Gar­ten­schutz, Tech­nik­schutz und dem Sicher­heits­Bo­nus. Für Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen, die älter als 5 Jah­re sind, besteht abwei­chend kein Tech­nik­Schutz. Glei­ches gilt für gewerb­lich oder land­wirt­schaft­lich genutz­te PV-Anlagen.
  • Alle die­se Tarif­li­ni­en kön­nen optio­nal durch die Modu­le Ele­men­tar­schutz, Glas­schutz, Sofort­hil­fe, Ver­mie­ter­Plus sowie Ver­wal­ter­Plus erwei­tert werden.
  • Der Tarif Pre­mi­um Plus beinhal­tet über den Tarif Pre­mi­um hin­aus die Bau­stei­ne Ele­men­tar­schutz, Glas­schutz sowie Soforthilfe.
  • Im Mak­ler­ta­rif gilt: die Bau­stei­ne über das Modul Basis-Schutz hin­aus kön­nen frei kom­bi­niert wer­den. Sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Modu­le Plus Schutz, Was­ser Schutz, Gar­ten­schutz und Tech­nik­schutz aus­ge­wählt hat erhalt die­ser den Sicher­heits­Bo­nus ohne Mehrbeitrag.

Die für den Direkt­ver­trieb vor­ge­se­he­nen Tari­fe sind zwar gering­fü­gig preis­güns­ti­ger als die ver­gleich­ba­ren Tari­fe des Mak­ler­ver­triebs, dafür jedoch auch ent­spre­chend weni­ger leis­tungs­stark. Fern­münd­lich wur­de der Preis­un­ter­schied am 16.08.2021 durch das Unter­neh­men mit etwa 5 bis 10 Pro­zent ange­ge­ben, die Leis­tungs­un­ter­schie­de sind deut­lich gra­vie­ren­der (sie­he Leis­tungs­dar­stel­lung wei­ter unten).

Der Tarif ist kon­zi­piert für Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser bis zu einer Wohn­flä­che von 400 Qua­drat­me­ter bzw. Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser bis 1.500 Qua­drat­me­tern Wohn­flä­che. Die Wohn­flä­che wird vom Ver­si­che­rer dabei wie folgt definiert:

„Die Wohn- und Nutz­flä­che ist die Grund­flä­che aller Räu­me in allen Geschos­sen ein­schließ­lich Dach­ge­schoss, Hob­by­räu­men und Win­ter­gär­ten. Nicht zu berück­sich­ti­gen sind Trep­pen, Bal­ko­ne, Log­gi­en und Ter­ras­sen sowie Keller‑, Spei­cher- und Boden­räu­me, die nicht zu Wohn- oder Hob­by­zwe­cken genutzt werden.

Alter­na­tiv ist die Anga­be der Gesamt­flä­che kor­rekt, sofern die­se nach einem der auf­ge­führ­ten Metho­den ermit­telt wurde:

- der Wohn­flä­chen­ver­ord­nung (WoFlV),

- der DIN-Nor­men 277 und 283,

- dem Kauf­ver­trag, sofern die­ser den aktu­el­len Aus­bau­zu­stand wiedergibt,

- ande­ren gül­ti­gen Berech­nungs­me­tho­den, sofern die Ermitt­lung durch einen sach­ver­stän­di­gen Drit­ten erfolgt.“

Im Online­rech­ner für den Mak­ler­ver­trieb ist die­se abwei­chen­de Grund­la­ge zur Wohn­flä­chen­be­rech­nung nicht ausgewiesen:

Defi­ni­ti­on Wohn­flä­che gemäß Online­rech­ner der Grund­ei­gen­tü­mer vom 17.08.2021

Für nach­fol­gend beschrie­be­ne Gebäu­de, ist Ver­si­che­rungs­schutz nur im Ein­zel­fall, mit Objekt­fo­tos sowie unter Ein­rei­chung des Fra­ge­bo­gens „Gebäu­de“ möglich:

  • Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser mit einer Wohn­flä­che von über 400 Qua­drat­me­tern, Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser mit einer Gesamt­flä­che von über 1.500 Qua­drat­me­tern (hier nur Objekt­fo­tos, nicht jedoch Fra­ge­bo­gen „Gebäu­de“). Ver­si­che­rungs­fä­hig sind in Deutsch­land lie­gen­de Gebäu­de bis zu einer Gesamt­wohn­flä­che von 5.000 Quadratmetern.
  • Gebäu­de mit einem Gebäu­de­al­ter über 30 Jahren.
  • Wohn­ge­bäu­de mit zwei oder mehr Vor­schä­den inner­halb der letz­ten fünf Jah­re vor Antrags­stel­lung. Dies gilt unab­hän­gig davon, ob bereits Ver­si­che­rungs­schutz bestand oder nicht
  • Gebäu­de, die drei Mona­te oder län­ger unbe­wohnt waren. In der Regel: für Mak­ler mit inten­si­ver Zusam­men­ar­beit mit dem Ver­si­che­rer, für Kun­den mit bereits bestehen­den ande­ren Ver­trä­gen oder wenn ein bereits ver­si­cher­tes Gebäu­de zum Ver­kauf steht und daher leer­ste­hend ist, ist Ver­si­che­rungs­schutz auf Anfra­ge gege­be­nen­falls möglich.
  • Risi­ken, für die in den ver­gan­ge­nen 12 Mona­ten vor Antrags­stel­lung kei­ne Vor­ver­si­che­rung bestand – aus­ge­nom­men davon sind Neubauten
  • Feri­en- und Wochen­end­häu­ser (für die­se bie­tet das Unter­neh­men ein spe­zi­el­les Deckungskonzept)

Für den Ein­schluss erwei­ter­ter Natur­ge­fah­ren ist bei Gebäu­den, die in der ZÜRS-Zone 3 ste­hen, der ergän­zen­de Fra­ge­bo­gen „Ergän­zen­de Anga­ben zur Mit­ver­si­che­rung von Ele­men­tar­schä­den“ erfor­der­lich. Für Gebäu­de, die in der ZÜRS — Zone 4 ste­hen ist kein Ver­si­che­rungs­schutz gegen Über­schwem­mungs- und Rückstau­schä­den mög­lich, in bestimm­ten Post­leita­h­len ist auch eine Mit­ver­si­che­rung von Erd­be­ben aus­ge­schlos­sen. Bei Ele­men­tar­schä­den inner­halb der letz­ten 10 Jah­re vor Antrags­stel­lung ist eine Ein­zel­fall­prü­fung erfor­der­lich. Dazu sind dann zwin­gend Fotos des Gebäu­des mit angren­zen­der Land­schaft einzureichen.

© 2021-08-28 Cri­ti­cal News – kein Haus am See

Im Rah­men der Mit­ver­si­che­rung von Ele­men­tar­schä­den hat sich der Ver­si­che­rungs­neh­mer an jedem Scha­den mit einer Selbst­be­tei­li­gung von 10 Pro­zent, min­des­tens 500 Euro, maxi­mal 5.000 Euro, zu betei­li­gen. Es gilt eine War­te­zeit von 7 Tagen. Die­se ent­fällt, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer nach­wei­sen kann, dass bis zum Ver­si­che­rungs­be­ginn eine Vor­ver­si­che­rung gegen alle bei der Grund­ei­gen­tü­mer ver­ein­ba­ren Ele­men­tar­ge­fah­ren bestan­den hat.

Im Ver­gleichs­rech­ner für Mak­ler ist das Vor­han­den­sein einer Rück­stau­si­che­rung vor­ein­ge­stellt, auch wenn eine Mehr­heit gera­de älte­rer Gebäu­de­ei­gen­tü­mer – zumin­dest in Nord­deutsch­land – erfah­rungs­ge­mäß über kei­ne sol­chen Siche­run­gen ver­fü­gen oder die Fra­ge nach deren Vor­han­den­sein in der Pra­xis oft nicht beant­wor­ten kön­nen. Wird Ver­si­che­rungs­schutz ohne Rück­stau­ven­til bean­tragt, erhöht sich der Bei­trag nach Unter­neh­mens­an­ga­ben um etwa 2 Pro­zent, der Selbst­be­halt für Rückstau­schä­den von 500 Euro auf 10 % des Scha­dens, min. 1.000 Euro, max. 5.000 Euro.

Unter Denk­mal­schutz ste­hen­de Gebäu­de sind im Ein­zel­fall über das Form­blatt „Denk­mal­schutz­bo­gen“ auf Ver­si­che­rungs­fä­hig­keit zu über­prü­fen. Gene­rell nicht ver­si­cher­bar sind Gebäu­de der Bau­art­klas­sen III (z. B. Holz­fach­werk mit Lehm­fül­lung oder Holz­kon­struk­ti­on mit Ver­klei­dun­gen jeg­li­cher Art) und V (z. B. Dach­ein­de­ckung mit Ried oder Stroh). Posi­tiv ist, dass es kei­ne gene­rel­len Ein­schrän­kun­gen der Ver­si­cher­bar­keit für Gebäu­de mit Lehm­bal­ken­de­cken gibt.

Gebäu­de mit Gewer­be­an­teil sind über den vom Ver­si­che­rer online zur Ver­fü­gung ste­hen­den Ange­bots­rech­ner nicht ver­si­cher­bar. Hier­zu ist ein Ange­bot direkt beim Ver­si­che­rer, einen Ver­si­che­rungs­ver­tre­ter oder ‑mak­ler einzuholen.

Der jähr­li­che Min­dest­bei­trag beträgt 50,00 Euro net­to pro Jahr. Bei unter­jäh­ri­ger Zahl­wei­se gilt ein Min­dest­bei­trag von 25,00 Euro je Rate und ein SEPA-Man­dat ist zwin­gend erforderlich.

Für Neu­bau­ten wird ein Nach­lass von 54,2 Pro­zent berück­sich­tigt. Je nach Gebäu­de­al­ter baut sich die­ser ab (z. B. auf 32,5 % nach 10 Jah­ren bzw. 10,8 % nach 20 Jah­ren) und ent­fällt voll­stän­dig für Gebäu­de, die min­des­tens 25 Jah­re alt sind:

„Dabei bewer­ten wir eine erfolg­te Kern­sa­nie­rung wie die ers­te Bezugs­fer­tig­keit Ihrer Immo­bi­lie. Unser Bei­trags­nach­lass läuft über 25 Jah­re und wird dabei jähr­lich abgebaut.“

In sei­nen Bedin­gun­gen defi­niert der Ver­si­che­rer, wie er eine Kern­sa­nie­rung definiert:

„Eine Kern­sa­nie­rung erfor­dert eine kom­plet­te Neu­in­stal­la­ti­on der:

– Lei­tungs­was­ser füh­ren­den Anla­ge und Hei­zungs­an­la­ge (sofern die­se mit Flüs­sig­kei­ten betrie­ben werden)

und

– Zu- und Ablei­tun­gen außer­halb des Gebäu­des und Beda­chung (Dach­ein­de­ckung ein­schließ­lich Lattung

– nicht Unterbau/Dachstuhl) und des mit dem Dach ver­bun­de­nem Zube­hör (z. B. Regen­rin­nen, Schneefangvorrichtungen)

und

– Elek­tro­an­la­ge ein­schließ­lich Leitungen.

Der Ver­si­che­rungs­neh­mer hat die Durch­füh­rung einer Kern­sa­nie­rung durch ent­spre­chend geeig­ne­te Nach­wei­se zu belegen.“

Der Neu­bau­nach­lass bezieht sich auf den „Basis­Schutz“ und je nach gewähl­ter Tarif­va­ri­an­te auf die Bau­stei­ne „PlusSchutz“ bzw. „Was­ser­Schutz“, nicht jedoch auf wei­te­re Tarif­bau­stei­ne wie z. B. „Gar­ten­schutz“ oder „Ele­men­tar­schutz“.

Dar­über hin­aus besteht bei der Grund­ei­gen­tü­mer Ver­si­che­rung ein Scha­den­frei­heits­ra­batt. Dabei wird unter­schie­den zwi­schen dem Rabatt bei Neu­ein­stu­fung und dem Rabatt wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit. Bei Ver­trags­be­ginn liegt der Bei­trag zwi­schen 90 und 200 Pro­zent der Grundprämie:

Quel­le: Zif­fer A 29.3 VGB 2018

Wäh­rend der Lauf­zeit kann der Bei­trag je nach Scha­den­ver­lauf zwi­schen 66 und 200 Pro­zent der Grund­prä­mie lie­gen. Die Anpas­sung liegt bei 3 Pro­zent pro Jahr. Maxi­mal ist die Scha­den­frei­heits­klas­se SF 11 erreichbar:

Quel­le: Zif­fer A 29.4 VGB 201

Aus den Bedin­gun­gen ersicht­lich ist die Höhe der Rück­stu­fung im Schadenfall.

Bei­spiel:

Ein Kun­de schließt eine scha­den­freie Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung bei der Grund­ei­gen­tü­mer Ver­si­che­rung ab. Bei Antrags­stel­lung erfolgt eine Ein­stu­fung in die SF 3, die Brut­to­jah­res­prä­mie liegt bei 436,02 Euro. Bei nur einem Scha­den im kom­men­den Ver­si­che­rungs­jahr erfolgt eine Rück­stu­fung in die SF 0, käme im glei­chen Jahr noch ein wei­te­rer Scha­den hin­zu, wür­de der Ver­trag in die SF ‑2 hoch­ge­stuft wer­den. Dar­aus erge­ben sich dann fol­gen­de Prä­mi­en: 484,67 Euro (SF 0) bzw. 702,48 Euro (SF 2).

Um eine Rück­stu­fung der Scha­den­frei­heits­klas­se gemäß Zif­fer A 29.5 VGB 2018 zu ver­mei­den, besteht die Mög­lich­keit eines Schadenrückkaufs:

„Bei Schä­den mit einer Gesamt­ent­schä­di­gungs­zah­lung bis zu 2.000, – € gilt der Ver­trag als scha­den­frei, sofern dem Ver­si­che­rer die gesam­te Ent­schä­di­gungs­zah­lung inner­halb von sechs Mona­ten nach Zugang der ers­ten Ent­schä­di­gungs­zah­lung durch den Ver­si­che­rungs­neh­mer und/oder einen Drit­ten in vol­lem Umfang erstat­tet wird. Kommt es nach dem Rück­kauf zu einer wei­te­ren Ent­schä­di­gungs­zah­lung, ist ein erneu­ter Rück­kauf nicht mög­lich, die Rück­stu­fung rich­tet sich dann nach der ers­ten Ent­schä­di­gungs­zah­lung nach dem Rückkauf.“

Die Bestim­mun­gen zum Scha­den­frei­heits­ra­batts gel­ten nicht für das etwa­ig ver­ein­bar­te Modul „Sofort­hil­fe“.

Um den Zahl­bei­trag zu sen­ken, besteht des Wei­te­ren die Mög­lich­keit, eine Selbst­be­tei­li­gung für den Scha­den­fall zu ver­ein­ba­ren. Zur Aus­wahl ste­hen die Selbst­be­halts­va­ri­an­ten 250 Euro (15% Nach­lass), 500 Euro (25% Rabatt) bzw. 1.000 Euro (35% Rabatt). Zudem besteht die Mög­lich­keit auf eine Rabat­tie­rung einer par­al­lel abge­schlos­se­nen Haus­rat­ver­si­che­rung mit 25 Pro­zent. Ein Bün­del­nach­lass auch für die Gebäu­de­ver­si­che­rung ist damit nicht verbunden.

Für eine unter­jäh­ri­ge Zahl­wei­se wird ein Raten­zah­lungs­zu­schlag von 3 Pro­zent für halb­jähr­li­che bzw. 5 Pro­zent für vier­tel­jähr­li­che sowie monat­li­che Zahl­wei­se erho­ben. Posi­tiv ist, dass das Unter­neh­men hier­für auch den effek­ti­ven Jah­res­zins mit 12,75 % (halb­jähr­lich), 14,1 % (vier­tel­jähr­lich) bzw. 11,35 % (monat­lich) ausweist.

Net­to­ta­ri­fe wer­den von der Grund­ei­gen­tü­mer Ver­si­che­rung nicht angeboten.

Trans­pa­rent weist die Grund­ei­gen­tü­mer Kos­ten für Last­schrift­rück­läu­fer (3,00 Euro), Mah­nun­gen nach § 38 VVG (10,00 Euro), nicht ein­ge­lös­te Last­schrif­ten (10,00 Euro) oder die Geschäfts­ge­bühr bei Rück­tritt infol­ge Nicht­zah­lung der Erst­prä­mie gemäß § 39 VVG in Ver­bin­dung mit § 37 VVG (30,00 Euro) aus. Auch die Bestä­ti­gung der erfolg­ten Bei­trags­zah­lung (3,00 Euro) oder Abschrif­ten / Kopien von Ver­trags­un­ter­la­gen gemäß § 3 Abs. 4 VVG wer­den extra in Rech­nung gestellt (5,00 Euro). Ob die Kos­ten der Höhe nach ange­mes­sen sind, soll­te jeder Kun­de selbst ent­schei­den, im Ver­gleich zu ver­schie­de­nen Wett­be­wer­bern erschei­nen die­se jedoch eher hoch.

Das ordent­li­che Kün­di­gungs­recht beträgt drei Mona­te zum Ablauf des jewei­li­gen Ver­si­che­rungs­jah­res. Alle Bau­stei­ne kön­nen vom Ver­si­che­rer jeder­zeit mit Frist von drei Mona­ten gekün­digt werden.

Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs VGB 2018 Pro­tect Pre­mi­um / Home­Ca­re Max aus dem Hau­se Grundeigentümer

  • Im Rah­men Bau­stein Plus Ver­zicht auf Anrech­nung einer etwa­igen Unter­ver­si­che­rung bei Schä­den bis 5.000 Euro (Tarif Max abwei­chend bis 3.000 Euro)
  • Im Rah­men Bau­stein Sicher­heits­Bo­nus Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Gefah­ren, jedoch bis maxi­mal 200.000 Euro mit einem Selbst­be­halt von 10 % des Scha­dens, min. 500 Euro, maxi­mal 5.000 Euro (Tarif Max abwei­chend Höchstent­schä­di­gung 100.000 Euro)
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Versicherungsfalles
  • Im Rah­men Bau­stein Plus bei Schä­den bis 5.000 Euro Scha­den­hö­he (Tarif Max abwei­chend bis 3.000 Euro) Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung von gesetz­li­chen, behörd­li­chen und ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Sicher­heits­vor­schrif­ten nach Zif­fer B 3.3.1.1 a) VGB 2018 sowie ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Sicher­heits­vor­schrif­ten nach A 21 VGB 2018. Aus­ge­schlos­sen sind sons­ti­ge ver­trag­lich ver­ein­bar­te Oblie­gen­hei­ten gemäß Zif­fer B 3.3.1.1 b) VGB 2018; in der Regel betrifft dies ein­zel­ver­trag­lich ver­ein­bar­te Obliegenheiten.
  • Im Rah­men Bau­stein Sicher­heits­Bo­nus Mit­ver­si­che­rung benann­ter bau­li­cher Grund­stücks­be­stand­tei­le (z.B. Hecken, Kar­ten­ka­mi­ne) ohne Sub­li­mit, Neben­ge­bäu­de abwei­chend bis 20.000 Euro (z. B. Car­ports, Gara­gen, Schup­pen, sons­ti­ge Neben­ge­bäu­de bis 40 m² Grundfläche)
  • Im Rah­men Bau­stein Sicher­heits­Bo­nus besteht eine Best-Leis­tungs-Garan­tie bis in Höhe von 200.000 Euro (Tarif Max abwei­chend max. 100.000 Euro) mit 250 Euro Selbstbehalt
  • Im Rah­men Bau­stein Sicher­heits­Bo­nus besteht eine Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie) bei naht­lo­sem Über­gang vom Vor­ver­si­che­rer und ohne bei­trags­pflich­ti­ge Bau­stei­ne desselben
  • Der Ver­si­che­rer garan­tiert, dass die dem Ver­trag zugrun­de lie­gen­den Bedin­gun­gen den Kun­den nicht schlech­ter stel­len als die unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV) mit Stand VGB 2016 Pri­vat – Wohn­flä­chen­mo­dell (GDV-Garan­tie)
  • Im Rah­men Bau­stein Sicher­heits­Bo­nus Sum­men- und Bedin­gungs­dif­fe­renz­de­ckung für einen Zeit­raum bis zu 15 Monaten
  • Im Rah­men Bau­stein Sicher­heits­Bo­nus Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit bis max. 12 Mona­te. Es gilt eine War­te­zeit von 3 Mona­ten ab Ver­trags­be­ginn. Nicht ver­si­chert ist die Arbeits­lo­sig­keit von Selbst­stän­di­gen. Vor­aus­set­zung für den Ver­si­che­rungs­schutz ist unter ande­rem, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer bei Ein­tritt der Arbeits­lo­sig­keit das 58. Lebens­jahr noch nicht voll­endet hat.
  • Im Rah­men Bau­stein Plus Mit­ver­si­che­rung von Schä­den unmit­tel­bar durch Rauch und Ruß. Abwei­chend zu vie­len Wett­be­wer­bern ist auch eine all­mäh­li­che Ein­wir­kung für einen Zeit­raum von maxi­mal 2 Tagen mitversichert.
  • Im Rah­men Bau­stein Plus Mit­ver­si­che­rung von Seng- und Schmor­schä­den an ver­si­cher­ten Sachen
  • Im Rah­men Bau­stein Plus mit­ver­si­chert ist der Anprall von Luft‑, Straßen‑, Wasser‑, Schie­nen­fahr­zeu­gen sowie sons­ti­gen Flug­kör­pern an ver­si­che­re Gebäu­de. Nicht ver­si­chert ist der Anprall von Stra­ßen- und Was­ser­fahr­zeu­gen sowie sons­ti­gen Flug­kör­pern, die vom Ver­si­che­rungs­neh­mer bzw. von Bewoh­nern oder Besu­chern des ver­si­cher­ten Gebäu­des gelenkt wur­den. Eben­falls nicht ver­si­chert sind Schä­den an Fahr­zeu­gen, Zäu­nen, Boots­an­le­gern, Stra­ßen und Wegen. Dis gilt hier abwei­chend auch für Schie­nen­fahr­zeu­ge. Teil­wei­se las­sen sich sol­che Eigen­schä­den im Rah­men einer Kfz-Ver­si­che­rung mit­ver­si­chern, dort aller­dings meist mit einer Selbst­be­tei­li­gung an den Kos­ten. Schä­den durch sons­ti­ge Land­fahr­zeu­ge, z. B. Arbeits­ma­schi­nen, fal­len nicht unter den Versicherungsschutz.
  • Im Rah­men Bau­stein Tech­nik­Schutz und Sicher­heits­Bo­nus mit­ver­si­chert sind Schä­den an elek­tri­schen Lei­tun­gen und Anla­gen inner­halb von ver­si­cher­ten Gebäu­den sowie Schä­den an Däm­mun­gen und Unter­spann­bah­nen von Dächern und Außen­wän­den, die unmit­tel­bar durch den Biss von Mar­dern oder sons­ti­gen wild leben­den Klein­na­gern ent­ste­hen. Aus­ge­schlos­sen sind sowohl Schä­den durch Wasch­bä­ren als auch Fol­ge­schä­den aller Art (z. B. durch das Feh­len elek­tri­scher Span­nung). Eben­falls nicht ver­si­chert sind Schä­den, die dadurch ent­ste­hen, dass ein Mar­der, Wasch­bär oder sons­ti­ges Tier zunächst einen ver­si­cher­ten Biss­scha­den ver­ur­sacht und sich anschlie­ßend durch die gesam­te Däm­mung durch­wühlt, dort Gän­ge baut und über­all Kot hin­ter­lässt. Muss durch einen sol­che Fol­ge­scha­den das gan­ze Dach abge­ris­sen wer­den, so besteht über den Tarif kein Versicherungsschutz.
  • Im Rah­men Bau­stein Was­ser­Plus mit­ver­si­chert sind frost­be­ding­te und sons­ti­ge Bruch­schä­den an nicht aus­schließ­lich gewerb­lich genutz­ten Ablei­tungs­roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung, die auf dem oder außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks ver­legt sind, der Ent­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen und dem Stand der Tech­nik ent­spre­chend her­ge­stellt und ver­legt wur­den. Ver­si­che­rungs­schutz besteht bis in Höhe von 10.000 Euro. Die Höchstent­schä­di­gung erhöht sich auf 20.000 Euro, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer in den letz­ten 10 Jah­ren vor Ein­tritt des Scha­den­falls eine Dich­tig­keits­prü­fung der Ablei­tungs­roh­re durch­ge­führt hat und dabei kei­ne Män­gel oder Schä­den fest­ge­stellt wur­den (Tarif Max abwei­chend bis 5.000 Euro bzw. 15.000 Euro)
  • Im Rah­men Bau­stein Was­ser­Plus Mit­ver­si­che­rung von frost­be­ding­ten und sons­ti­gen Bruch­schä­den an Zulei­tungs­roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung sowie an Rohen von Hei­zungs- und Kli­ma­an­la­gen, die nicht der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen, sofern sich die­se inner­halb des Gebäu­des auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück befin­den und der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Gefahr trägt (Tarif Max abwei­chend bis 50.000 Euro)
  • Im Rah­men Bau­stein Was­ser­Plus Mit­ver­si­che­rung von frost­be­ding­ten und sons­ti­gen Bruch­schä­den an Zulei­tungs­roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung sowie an Roh­ren von Hei­zungs- und Kli­ma­an­la­gen außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks, sofern die­se Roh­re der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen und der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Gefahr dafür trägt (Tarif Max abwei­chend bis 50.000 Euro)
  • Im Rah­men Bau­stein Was­ser­Plus mit­ver­si­chert sind bis in Höhe von 5.000 Euro (Tarif Max abwei­chend bis 2.500 Euro) die not­wen­di­gen Kos­ten für die Besei­ti­gung von Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen, die durch unmit­tel­ba­re Ein­wir­kung von Regen­was­ser, Schmelz­was­ser, Schnee und Eis sowie deren Fol­gen ver­ur­sacht wor­den sind. Schä­den durch Rück­stau oder sons­ti­ge Über­schwem­mun­gen sind nur im Rah­men optio­nal ver­si­cher­ter Ele­men­tar­ge­fah­ren gegen Zuschlag mitversichert.
  • Im Rah­men Bau­stei­ne PlusSchutz und Sicher­heits­Bo­nus mit­ver­si­chert sind Schä­den durch bös­wil­li­ge Beschä­di­gung, Ein­bruch- und Graf­fi­ti­schä­den mit einer Selbst­be­tei­li­gung von 150 Euro im Scha­den­fall. Aus­ge­nom­men vom Ver­si­che­rungs­schutz sind Schä­den, die durch Mie­ter des Gebäu­des ver­ur­sacht wer­den. Schä­den an Glas­schei­ben sind nur als Fol­ge eines Ein­bruchs oder Ein­bruch­ver­suchs ver­si­chert und nur soweit es sich nicht um Schau­fens­ter­schei­ben han­delt. Gemäß Zif­fer II Nr. 1 Pro­tect Plus Schutz / Home­Ca­re Plus Schutz bestehe abwei­chend von Zif­fer A.5.5.5 eine Mit­ver­si­che­rung auch von Schä­den an Laden- und Schau­fens­ter­schei­ben, aller­dings wei­sen die Bedin­gun­gen kei­ne sol­che Zif­fer auf, auf die sich die Abwei­chung kon­kret bezie­hen könnte.
  • Im Rah­men Bau­stei­ne PlusSchutz und Sicher­heits­Bo­nus mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für in Fol­ge eines Ver­si­che­rungs­falls not­wen­di­ge Hotel­un­ter­brin­gung oder eine ähn­li­che Unter­brin­gung bis maxi­mal 365 Tage ohne Begren­zung der Ent­schä­di­gung pro Tag. Nicht ver­si­chert sind Neben­kos­ten (z. B. Früh­stück, Telefon)
  • Im Rah­men PlusSchutz Mit­ver­si­che­rung von Dekon­ta­mi­na­ti­ons­kos­ten von Erd­reich ohne Höchstentschädigung
  • Im Rah­men Tech­nik­Schutz Mehr­kos­ten durch Tech­no­lo­gie­fort­schritt (Tarif Max abwei­chend bis 10.000 Euro für Ein- und Zwei­fa­mi­li­en- bzw. 25.000 Euro bis Mehrfamilienhäuser)
  • Im Rah­men PlusSchutz mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für Miet­aus­fall oder Miet­wert für die Dau­er von höchs­tens 36 Mona­ten bei Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­sern bzw. 24 Mona­ten bei Mehrfamilienhäusern.

Der Ersatz des Miet­aus­falls gilt über die ver­ein­bar­te Dau­er für bis zu 12 Mona­te fort, wenn das Miet­ver­hält­nis auf­grund eines Scha­den­falls been­det wur­de und die Woh­nung auf­grund des Scha­den­falls nicht wie­der ver­mie­tet wer­den kann. In die­sem Fall gel­ten eine Selbst­be­tei­li­gung von 20 Pro­zent und eine Höchstent­schä­di­gung von 30.000 Euro (Tarif Max abwei­chend 20.000 Euro). Die Leis­tung kann nur ein­mal je Ver­si­che­rungs­fall aus dem Ver­trag bean­sprucht wer­den. Die­se Leis­tung kann im Rah­men des Bau­steins Ver­mie­ter­Plus auf 24 Mona­te bei Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern bzw. 36 Mona­ten bei Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­sern erwei­tert wer­den. Für gewerb­lich genutz­te Räu­me gilt eine Dau­er von 12 Mona­ten (Tarif Max abwei­chend 6 Mona­te) als versichert.

  • Im Rah­men des Bau­steins Gar­ten­Schutz mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Besei­ti­gung umge­stürz­ter Bäu­me infol­ge von Blitz oder Sturm (ab Wind­stär­ke 8), nicht jedoch durch sons­ti­ge ver­si­cher­te Gefah­ren (z. B. Erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren wie Über­schwem­mung oder Erdbeben)
  • Im Rah­men des Bau­steins Gar­ten­Schutz mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Wie­der­auf­fors­tung gärt­ne­ri­scher Anla­gen (Bäu­me, Hecken, sons­ti­ge Sträu­cher und Zier­pflan­zen), nicht jedoch von bereits abge­stor­be­nen Pflan­zen, Topf- und Kübel­pflan­zen. Ersetzt wer­den die not­wen­di­gen Kos­ten für die Wie­der­be­pflan­zung durch han­dels­üb­li­che Jung­pflan­zen. Eine gän­gi­ge Defi­ni­ti­on von Jung­pflan­zen lau­tet (hier aus­zugs­wei­se) etwa wie folgt:

„Im gärt­ne­ri­schen Sprach­ge­brauch beschreibt das Wort Jung­pflan­ze eine Pflan­zen­qua­li­tät, die wei­ter ver­ar­bei­tet, getopft oder gepflanzt wer­den kann. Hier­bei wer­den Grö­ßen und Anzucht­sys­te­me unter­schie­den. […] Typisch für eine Jung­pflan­ze ist der fes­te Wur­zel­bal­len, der ein siche­res und rasches Wei­ter­wach­sen ermöglicht. […]

Je nach Gat­tung kann die Kul­tur- bzw. Bewur­ze­lungs­zeit zwi­schen drei und acht Wochen betra­gen.“[1]

Ent­spre­chend fal­len Bäu­me mit einer Höhe von 1,50 m oder Höhe nicht unter den Begriff einer „Jung­pflan­ze“. Die fest mit dem Grund und Boden des Ver­si­che­rungs­grund­stücks ver­bun­de­nen Sachen (z. B.  Hof- und Geh­wegs­be­fes­ti­gun­gen, Grund­stücks­ein­frie­dun­gen (auch Hecken), Gar­ten­ka­mi­ne, Sand­käs­ten, Spiel­ge­rä­te, Teich­an­la­gen) gemäß A 6.4 sowie A 7.4 der VGB 2018 gehö­ren als sons­ti­ge Grund­stücks­be­stand­tei­le zu den ver­si­cher­ten Sachen. Die Kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung wer­den daher bereits im Rah­men der ori­gi­nä­ren Sach­ent­schä­di­gung ersetzt. 

Inwie­fern Zif­fer A 6.4 VGB 2018 auch die Bepflan­zung des Grund­stücks ein­schließt, ist bedin­gungs­sei­tig nicht ein­deu­tig klar­ge­stellt. Zif­fer A 6.4 VGB 2018 benennt „Ter­ras­sen und wei­te­re bau­li­che Grund­stücks­be­stand­tei­le“. Die­se sind abschlie­ßend auf­ge­führt. Dann heißt es:

„Wei­te­re Grund­stücks­be­stand­tei­le sind nur ver­si­chert, soweit dies aus­drück­lich ver­ein­bart ist.“

Zif­fer A 7.4 VGB 2018 definiert

„Was ver­steht man unter Gebäu­den, Gebäu­de­be­stand­tei­len, Gebäu­de­zu­be­hör, Ter­ras­sen und wei­te­ren Grund­stücks­be­stand­tei­len? Wel­che Sachen sind nicht ver­si­chert und wel­che zusätz­lich versicherbar?“

Hier­bei heißt es:

„Als wei­te­re Grund­stücks­be­stand­tei­le gel­ten die mit dem Grund und Boden des Ver­si­che­rungs­grund­stücks fest ver­bun­de­nen Sachen.“

In Fra­ge kom­men hier zwei Aus­le­gun­gen: ent­we­der sind auch wei­te­re, also auch nicht bau­li­che, Grund­stücks­be­stand­tei­le nach Zif­fer A 7.4 VGB 2018 mit­ver­si­chert oder nur abschlie­ßend die in Zif­fer A 6.4 VHB 2018 benann­ten Bestandteile.

Fern­münd­lich teil­te der Ver­si­che­rer mit, dass man Pflan­zen als leben­de Orga­nis­men anse­he, die somit nicht unter den Begriff der „Grund­stücks­be­stand­tei­le“ fal­len wür­den. Ob Zif­fer 7.5 als Erwei­te­rung von Zif­fer A 6.4 zu ver­ste­hen sei oder als rei­ne Defi­ni­ti­on ohne wei­ter­ge­hen­den Ein­schluss wur­de lei­der nicht klar­ge­stellt. Wahr­schein­lich erscheint es, dass Zif­fer A 6.4 VGB 2018 abschlie­ßend gemeint sein soll.

§ 94 BGB defi­niert Grund­stücks­be­stand­tei­le wie folgt:

„(1) Zu den wesent­li­chen Bestand­tei­len eines Grund­stücks gehö­ren die mit dem Grund und Boden fest ver­bun­de­nen Sachen, ins­be­son­de­re Gebäu­de, sowie die Erzeug­nis­se des Grund­stücks, solan­ge sie mit dem Boden zusam­men­hän­gen. Samen wird mit dem Aus­sä­en, eine Pflan­ze wird mit dem Ein­pflan­zen wesent­li­cher Bestand­teil des Grundstücks.“

Im von Horst Dietz gegrün­de­ten Wohn­ge­bäu­de­kom­men­tar heißt es unter anderem:

„Auch Erzeug­nis­se des Grund­stücks sind, solan­ge sie mit dem Boden zusam­men­hän­gen, Grund­stücks­be­stand­tei­le. Hier­mit sind in ers­ter Linie Getrei­de und Obst, aber auch Holz auf dem Stamm gemeint.“[2]

Aus­drück­lich klar­ge­stell­ter und somit unstrit­ti­ger Ver­si­che­rungs­schutz für Bepflan­zun­gen besteht aus­schließ­lich im Rah­men der oben benann­ten Kostenpositionen.

  • Im Rah­men der Bau­stei­ne Was­ser­Plus und Sicher­heits­Bo­nus Über­nah­me von Leck­or­tungs­kos­ten ohne Vor­lie­gen eines Ver­si­che­rungs­fal­les bis maxi­mal 5.000 Euro
  • Im Rah­men Bau­stein PlusSchutz Mit­ver­si­che­rung unbe­wohn­ter Gebäu­de bis maxi­mal 180 Tage
  • Im Rah­men PlusSchutz besteht eine Vor­sor­ge­de­ckung bis zum Ende der lau­fen­den Ver­si­che­rungs­pe­ri­ode für wert­stei­gern­de bau­li­che Maß­nah­men bis 100.000 Euro für Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser bzw. bis 250.000 Euro für Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser (Tarif Max. abwei­chend bis 30.000 bzw. bis 60.000 Euro)
  • Scha­den­über­nah­me bei unkla­ren Zustän­dig­kei­ten wegen eines Versicherungswechsels
  • Im Rah­men Bau­stein PlusSchutz Versehensklausel
  • Im Rah­men des optio­na­len Bau­steins Ver­mie­ter­Plus Mit­ver­si­che­rung von Schä­den infol­ge von Gebäu­de­schä­den durch Lei­chen im Haus bis maxi­mal 10.000 Euro

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs VGB 2018 Pro­tect Pre­mi­um / Home­Ca­re Max aus dem Hau­se Grundeigentümer

  • Inno­va­ti­ons­klau­sel gilt nur, wenn durch ein Tari­f­up­date aus­schließ­lich Ver­bes­se­run­gen vor­ge­nom­men wer­den, d.h. es besteht kein Anspruch auf die­se Leis­tung, wenn ein Tari­f­up­date neben bei­spiels­wei­se 20 Ver­bes­se­run­gen eine ein­zi­ge Stel­le besitzt, die auch zum Nach­teil des Kun­den füh­ren könnte.

„Sofern sich der Kun­de unter Anga­be einer aktu­el­len E‑Mail-Adres­se für den News­let­ter des Ver­si­che­rers hat regis­trie­ren las­sen, wird der Ver­si­che­rer den Ver­si­che­rungs­neh­mer über Leis­tungs­än­de­run­gen aktu­ell informieren.“

  • Feh­len­de Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se abge­wi­chen wird (Arbeits­kreis-Garan­tie)
  • Für Gebäu­de im Roh­bau kann eine optio­na­le Feu­er­roh­bau­ver­si­che­rung mit Ver­si­che­rungs­schutz wäh­rend der Bau­pha­se für maxi­mal 12 Mona­te ver­ein­bart wer­den. Nicht ver­si­cher­bar sind hier­über jedoch Schä­den durch Lei­tungs­was­ser, Sturm / Hagel oder erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren (z. B. Über­schwem­mung, Erd­be­ben oder Erdsenkung)
  • Da es sich bei der Grund­ei­gen­tü­mer Ver­si­che­rung um einen Ver­si­che­rungs­ver­ein auf Gegen­sei­tig­keit han­delt, ist laut § 12 der Sat­zung eine Nach­schuss­pflicht bis in Höhe eines Jah­res­bei­tra­ges möglich.
  • Bei Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen, die bei Antrags­stel­lung älter als 5 Jah­re alt sind, kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den, die durch Über­span­nung, Über­strom und Kurz­schluss infol­ge sons­ti­ger nach­ge­wie­se­ner Netz­werk­schwan­kun­gen ent­ste­hen (Bau­stein Tech­nik­schutz mit Pho­to­vol­ta­ik-Modul gemäß Annah­me­richt­li­ni­en nicht abschließ­bar, daher Aus­schluss nach Abschnitt III Zif­fer 7 b) des Bau­steins Plus Schutz)
  • Anla­gen zur Regen­was­ser­auf­be­rei­tung (z. B. Zis­ter­nen) sind im Rah­men des Moduls Tech­nik­Schutz bis 200.000 Euro (Tarif Max abwei­chend 25.000 Euro) mit­ver­si­chert, es gilt aller­dings ein Selbst­be­halt von 10 % des Scha­dens, min. 500 Euro, max. 5.000 Euro
  • Mit­ver­si­chert sind im Rah­men des Bau­steins PlusSchutz Schä­den durch die Explo­si­on von Kampf­mit­teln aus been­de­ten Krie­gen, nicht jedoch Schä­den, die durch das Ent­schär­fen von Blind­gän­gern ent­ste­hen. Hier greift im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren der Aus­schluss nach Zif­fer 9 b) ff) Pro­tect Sicher­heits­Bo­nus bzw. Home­Ca­re Sicher­heits­Bo­nus für „berech­tig­te oder unbe­rech­tig­te Maß­nah­men der Staats­ge­walt (Ver­fü­gung von hoher Hand)“
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch Wind­be­we­gun­gen unter­halb von Wind­stär­ke 8
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für den Mehr­ver­brauch von Öl
  • Kei­ne Über­nah­me von Daten­ret­tungs­kos­ten
  • Ohne Über­nah­me der Kos­ten von Gebäu­de­be­schä­di­gun­gen im Zusam­men­hang mit Ret­tungs­maß­nah­men (z. B. durch Poli­zei oder Feuerwehr)
  • Bei der Durch­füh­rung eines Sach­ver­stän­di­gen­ver­fah­rens zur Fest­stel­lung der Scha­den­hö­he wird im Rah­men des Bau­steins PlusSchutz erst ab einer fest­ge­stell­ten Scha­den­hö­he von min­des­tens 25.000 Euro der Anteil des Ver­si­che­rungs­neh­mers an den Ver­fah­rens­kos­ten in vol­ler Höhe über­nom­men Zif­fer 13 Plus Schutz). Beauf­tragt der Ver­si­che­rungs­neh­mer einen Sach­ver­stän­di­gen indi­vi­du­ell, wer­den die Kos­ten nur dann über­nom­men, sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer vom Ver­si­che­rer zur Hin­zu­zie­hung auf­ge­for­dert wur­de (sie­he B 4.10.2.1 VGB 2018).
  • Ohne Regie­kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung ver­si­cher­ter Sachen
  • Ohne Mehr­kos­ten für behörd­li­che Auf­la­gen zum Denkmalschutz
  • Ohne alters- und behin­der­ten­be­ding­te Mehrkosten
  • Ohne Kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung gärt­ne­ri­scher Anla­gen wie z. B. Gar­ten­brun­nen, Sand­käs­ten, Teich­an­la­gen oder der Befes­ti­gung von Wegen
  • Ohne Über­nah­me von Darlehenskosten
  • Ohne Über­nah­me der Kos­ten für frei­wil­li­ge Zuwen­dun­gen an Per­so­nen der Brand­be­kämp­fung nach Schadenfall
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Besei­ti­gung von Spechtschäden
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Kos­ten durch Ver­mül­lung nach Aus­zug von Mes­sies oder Miet­no­ma­den
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch sämt­li­che poli­zei­lich ange­zeig­te Straftaten
  • Kei­ne Klar­stel­lung, inwie­fern eine Neu­wer­t­er­stat­tung auch dann erfolgt, wenn kein Wie­der­auf­bau an Ort und Stel­le erfolgt (sie­he ins­be­son­de­re Zif­fer 18.6 VGB 2018).
  • Ohne Kos­ten für die Neu­ein­stel­lung von Anten­nen und Satellitenschüsseln
  • Ohne Kos­ten einer kli­ma­freund­li­chen CO2-Kom­pen­sa­ti­on bei einem Feuerschaden
  • Ohne Kos­ten für die Rekul­ti­vie­rung von begrün­ten Dächern
  • Ohne Miet­aus­fall durch Scha­den in der Nachbarschaft
  • Ohne Klar­stel­lung zur etwa­igen Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Lei­tungs­was­ser über undich­te Sili­kon­fu­gen der Bade­wan­ne oder Duschtasse
  • Weit­ge­hend kei­ne Ver­si­che­rung für Sachen auf frem­den Grund­stü­cken (z. B. Geh­we­ge, gemein­sa­me Zaun­an­la­gen), soweit die­se zuge­hö­rig zum ver­si­cher­ten Grund­stück sind. Mit­ver­si­chert sind jedoch inner­halb der ver­si­cher­ten Gren­zen Bruch­schä­den an Zulei­tungs­roh­ren der Was­ser- oder Gas­ver­sor­gung, Ablei­tungs­roh­ren der Was­ser­ver­sor­gung, Roh­ren von Hei­zungs- oder Kli­ma­an­la­gen und Roh­ren von Regen­was­ser­nut­zungs­an­la­gen, sofern die­se der Ver­sor­gung bzw. Ent­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen und der Ver­si­che­rungs­neh­mer für die­se die Gefahr trägt.
  • Ohne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung der Auf­tau­kos­ten nach einem ver­si­cher­ten Frostschaden
  • Son­der­kün­di­gungs­recht der Bau­stei­ne Pro­tect Plus Schutz, Home­Ca­re Was­ser­Plus, Gar­ten­schutz, Tech­nik­schutz und Sicher­heits­Bo­nus jeder­zeit 3 Monate

Hin­weis: Eine Über­prü­fung der Inhal­te durch den Ver­si­che­rer ist aus Kapa­zi­täts­grün­den nicht erfolgt.


[1] „Jung­pflan­ze“ auf „bio​lo​gie​-sei​te​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.bio​lo​gie​-sei​te​.de/​B​i​o​l​o​g​i​e​/​J​u​n​g​p​f​l​a​nze, zuletzt auf­ge­ru­fen am 02.09.2021.

[2] Horst Dietz, Sven Fischer und Christan Gier­schek „Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung. Kom­men­tar.“ Begrün­det von Horst Dietz. Karls­ru­he (Ver­lag Ver­si­che­rungs­wirt­schaft), 3. Auf­la­ge, 2015, S. 140 Rn. 25.

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