Tarif­ana­ly­se: die Haus­rat­ver­si­che­rung der Ammer­län­der (Stand 02.2021)

Die Ammer­län­der Ver­si­che­rung VVaG hat zum 01.02.2021 ihre Hausrat­ta­ri­fe über­ar­bei­tet. Geblie­ben ist es bei der bis­he­ri­gen Tarif­struk­tur: Basis-Schutz, Eco­no­mic-Schutz, Clas­sic-Schutz, Com­fort-Schutz, Exklu­siv-Tarif sowie Excellent-Tarif.

Ver­si­che­rungs­schutz kann bis in Höhe von 250.000 Euro ver­ein­bart wer­den. Dabei ist eine Ver­si­che­rungs­sum­me von über 200.000 Euro anfra­ge­pflich­tig. Glei­ches gilt für einen Wert­sa­chen­an­teil von über 75.000 Euro.

Ein Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht wird in allen Tari­fen gewährt, sofern die Ver­si­che­rungs­sum­me je Qua­drat­me­ter Wohn­flä­che min­des­tens 650 Euro beträgt.

Die Ver­ein­ba­rung eines Selbst­be­halts steht nicht zur Ver­fü­gung. Bei unter­jäh­ri­ger Zahl­wei­se wird ein Raten­zah­lungs­zu­schlag erhoben.

Optio­nal ange­bo­ten wer­den fol­gen­den Leis­tungs­bau­stei­ne:

  • Fahr­rad­dieb­stahl bzw. im Tarif Excel­lent Erhö­hung der Ver­si­che­rungs­sum­me für ein­fa­chen Fahrraddiebstahl
  • Schutz bei Über­schwem­mung durch Stark­re­gen (bei Excel­lent bereits eingeschlossen)
  • Ele­men­tar­scha­den­de­ckung mit 10 Pro­zent Selbst­be­halt, min. 250 Euro, max. 1.500 Euro, 1 Monat Wartezeit
  • Glas­ver­si­che­rung (Schä­den an Mobi­li­ar- und Gebäudeverglasung)
  • WoMo­bil-Ver­si­che­rung (Ver­si­che­rungs­schutz für Wohnmobile)
  • Rei­se­ge­päck­ver­si­che­rung (nur in den Tari­fen Com­fort, Exklu­siv sowie Excellent)

Aus­ge­wähl­te Vor­tei­le des Tarifs Excel­lent der Ammerländer

  • gene­rel­ler Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht bis 1 Pro­zent der ver­ein­bar­ten Versicherungssumme
  • Vor­sor­ge­de­ckung, auch für ver­si­cher­te Kos­ten, bis 30 Pro­zent über die Ver­si­che­rungs­sum­me hinaus
  • Best-Leis­tungs-Garan­tie (hier: Erwei­ter­te Leis­tungs­ga­ran­tie) bis zur Ver­si­che­rungs­sum­me ohne ver­kürz­te Kün­di­gungs­frist. Wie üblich ist u.a. eine Leis­tungs­er­wei­te­rung hin­sicht­lich unbe­nann­ter Gefah­ren nicht mög­lich. Der Aus­schluss für „Ein­schlüs­se von Ele­men­tar­ge­fah­ren“ ist unspe­zi­fisch und könn­te ent­we­der so aus­ge­legt wer­den, dass damit auch z.B. Schä­den durch Wind­be­we­gun­gen unter Wind­stär­ke 8 gemeint sein sol­len oder aber, dass es sich kon­kret nur auf die in den Bedin­gun­gen benann­ten Ele­men­tar­ge­fah­ren (z.B. Erwei­te­rung von Lawi­nen auch um Dach­la­wi­nen) bezie­hen soll.
  • Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie)
  • Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Gefah­ren mit 10 Pro­zent Selbst­be­tei­li­gung, min­des­tens 500 Euro. Nicht ver­si­chert sind hier­bei Schä­den u.a. an Glas, Kera­mik, elek­tro­ni­schen Gerä­ten, Sport­ge­rä­ten sowie an oder durch Per­so­nen oder Tie­re aller Art
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Versicherungsfalles
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung gesetz­li­cher und behörd­li­cher Sicherheitsvorschriften
  • Ver­zicht auf die Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Nicht­ein­hal­tung der Heiz­ob­lie­gen­heit wäh­rend der kal­ten Jahreszeit
  • Ver­si­che­rungs­schutz für Wert­sa­chen besteht bis in Höhe der Ver­si­che­rungs­sum­me. Außer­halb ver­schlos­se­ner Wert­schutz­schrän­ke besteht eine maxi­ma­le Ver­si­che­rungs­sum­me von 3.500 Euro (Bar­geld, auf Geld­kar­ten gela­de­ne Beträ­ge mit Aus­nah­me von Mün­zen, deren Ver­si­che­rungs­wert den Nenn­be­trag über­steigt), 25.000 Euro (Urkun­den ein­schließ­lich Spar­bü­cher und sons­ti­ge Wert­pa­pie­re) bzw. 50.000 Euro (Schmuck­sa­chen, Edel­stei­ne, Per­len, Brief­mar­ken, Mün­zen und Medail­len sowie alle Sachen aus Gold und Pla­tin). Es gel­ten eheb­li­che Ein­schrän­kun­gen für Wert­sa­chen ab 1.000 Euro (sie­he „aus­ge­wähl­te Einschränkungen“)
  • Ver­si­che­rungs­schutz bis 3 Pro­zent der Ver­si­che­rungs­sum­me mit 250 Euro Selbst­be­halt besteht für das Ein­drin­gen von Regen- oder Schmelz­was­ser durch Gebäu­de­öff­nun­gen und den hier­aus ent­stan­de­nen Scha­den durch die unmit­tel­ba­re Ein­wir­kung auf ver­si­cher­te Sachen
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den an nicht am Fahr­zeug mon­tier­ten Win­ter-/Som­mer­rei­fen inklu­si­ve der Fel­gen bei Ein­bruch­dieb­stahl und Brand. Das Glei­che gilt für nicht mon­tier­te Kin­der­sit­ze und Dach­bo­xen. Nicht ver­si­chert ist sons­ti­ges Kfz-Zube­hör (z.B. Ersatz­tei­le für die Karos­se­rie eines Old­ti­mers oder Auto­ra­di­os). Der beschrie­be­ne Ver­si­che­rungs­schutz besteht auch in ver­si­cher­ten Garagen
  • Mit­ver­si­che­rung von Han­dels­wa­ren und Mus­ter­kol­lek­tio­nen bis 10.000 Euro
  • Sub­si­di­är zum Netz­be­trei­ber sind Schä­den an ver­si­cher­ten elek­tri­schen Gerä­ten durch Strom­schwan­kun­gen mit­ver­si­chert. Vor­aus­set­zung für den Ver­si­che­rungs­schutz ist, dass die Strom­schwan­kung nach­weis­lich von außen auf die ver­si­cher­te Sache ins­ge­samt ein­ge­wirkt hat.
  • Mit­ver­si­chert sind Schmor- und Seng- sowie Rauch- und Ruß­schä­den, die nicht Fol­ge eines Bran­des sind
  • Bis zu 3.500 Euro Rei­se­rück­tritts­kos­ten (Stor­no­kos­ten) ab einer Min­dest­scha­den­hö­he von 10.000 Euro
  • Mit­ver­si­chert ist der ein­fa­che Dieb­stahl von Hör- und Seh­hil­fen (nur geschlif­fe­ne Glä­ser), Zäh­nen und Gebis­sen sowie der Taschen­dieb­stahl, aller­dings nur für Per­so­nen ab Voll­endung des 60. Lebens­jah­res bis 1 Pro­zent der Ver­si­che­rungs­sum­me, max. 1.500 Euro mit 250 Euro Selbst­be­halt und bei Taschen­dieb­stahl mit Ent­schä­di­gung zum Zeit- anstatt zum Neuwert. In die­sem Zusam­men­hang kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Wertsachen
  • Ein­fa­cher Dieb­stahl von Gepäck­stü­cken und deren Inhalt bis 3 Pro­zent der Ver­si­che­rungs­sum­me mit 100 Euro Selbstbehalt
  •  Instand­set­zungs­kos­ten bei Beschä­di­gun­gen von behin­der­ten­ge­rech­ten Einbauten
  •  Mit­ver­si­che­rung der Beschä­di­gun­gen an Fahr­rä­dern, die als Rei­se­ge­päck eines öffent­li­chen Nah­ver­kehrs­mit­tels auf­ge­ge­ben wur­den
  • nach min­des­tens drei Jah­ren Ver­trags­lauf­zeit Bei­trags­re­du­zie­rung um 25 Pro­zent bei Umzug in ein Senio­ren­heim (min. 29,00 € netto)
  • Auch ohne Ver­ein­ba­rung der Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Gefah­ren sind Über­schwem­mungs­schä­den durch Stark­re­gen mit 10 Pro­zent Selbst­be­halt, min­des­tens 250 Euro, maxi­mal 1.500 Euro, mit­ver­si­chert
  • Auch ohne Ver­ein­ba­rung der Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Gefah­ren sind Rückstau­schä­den bis in Höhe von 5 Pro­zent der Ver­si­che­rungs­sum­me mit 250 Euro Selbst­be­halt ver­si­chert, sofern eine Rück­stau­si­che­rung besteht
  • Mit­ver­si­chert im Rah­men der ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­sum­me des Ver­si­che­rungs­neh­mers gilt der Haus­rat einer Pfle­ge­kraft oder einer Au-Pair, die wäh­rend der Aus­übung ihrer Tätig­keit die Woh­nung des Ver­si­che­rungs­neh­mers mitbewohnt
  • Mit­ver­si­chert sind, aller­dings nur inner­halb ver­si­cher­ter Räu­me, Sturm­schä­den unab­hän­gig von der Windstärke
  • Auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück, auf dem sich die ver­si­cher­te Woh­nung (inkl. Bal­kon und Ter­ras­se) befin­det, sind Schä­den durch Sturm ab Wind­stär­ke 8 ver­si­chert
  • Bis 10.000 Euro mit­ver­si­chert ist die Beschä­di­gung, Zer­stö­rung oder das Abhan­den­kom­men von Haus­rat durch wild leben­des Scha­len- oder Feder­wild gemäß Bun­des­jagd­ge­setz. Aus­ge­schlos­sen sind Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen auf Bal­ko­nen oder Terrassen
  • Mit­ver­si­chert bis in Höhe von 3.500 Euro sind Schä­den durch Phis­hing im Zusam­men­hang mit Online-Ban­king-Aktio­nen, wel­che  der Ver­si­che­rungs­neh­mer in der ver­si­cher­ten Woh­nung oder über in sei­nem Eigen­tum ste­hen­de Lap­tops, por­ta­ble PCs oder Smart­phones durchführt
  • Ein­fa­cher Fahr­rad­dieb­stahl bis 1 Pro­zent der Ver­si­che­rungs­sum­me mit­ver­si­chert. Gegen Zuschlag erhöh­bar auf maxi­mal 5.000 Euro
  • Mit­ver­si­chert sind im Zusam­men­hang mit Dieb­stahl aus Kraft­fahr­zeu­gen, Kraft­fahr­zeug­an­hän­gern und Dach­bo­xen auch elek­tro­ni­sche Gegen­stän­de. Bran­chen­üb­lich besteht jedoch ein Aus­schluss für in Kfz, Kfz-Anhän­gern oder Dach­bo­xen gela­ger­te Wertsachen
  • Mit­ver­si­che­rung von Hotel­kos­ten ohne Neben­kos­ten (z.B. Früh­stück, Tele­fon, TV) ohne zeit­li­che Begrenzung
  • Ver­si­che­rungs­schutz auch für Haus­rat an einem beruf­lich beding­ten Zweit­wohn­sitz bis 20 Pro­zent der Ver­si­che­rungs­sum­me, maxi­mal jedoch bis 20.000 Euro, für Wert­sa­chen maxi­mal 2.500 Euro. Gegen­über vie­len Wett­be­wer­bern gel­ten nicht nur Anti­qui­tä­ten als ver­si­cher­te Wertsachen
  • Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit bis maxi­mal 12 Mona­te. Der Anspruch auf Bei­trags­be­frei­ung setzt ins­be­son­de­re vor­aus, dass der Arbeit­neh­mer vor Ein­tritt der Arbeits­lo­sig­keit min­des­tens 18 Mona­te unun­ter­bro­chen in einem sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen, unge­kün­dig­ten und nicht befris­te­ten Arbeits­ver­hält­nis mit einer Arbeits­zeit von min­des­tens 15 Wochen­stun­den stand und das 55. Lebens­jahr noch nicht voll­endet hat.
  • Sofern ver­ein­bart besteht eine Kon­di­ti­ons­dif­fe­renz­de­ckung für bis zu 12 Mona­te. Unklar ist, ob z.B. erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren oder Glas­schä­den mit­ver­si­chert sind, die bei der Ammer­län­der als neu­em Ver­si­che­rer mit­ver­si­chert sind, beim bis­he­ri­gen Ver­si­che­rer jedoch nicht aus­ge­schlos­sen waren. Unklar ist auch, ob ein Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht gewährt wird, wenn ein sol­cher beim alten Ver­si­che­rer trotz Mög­lich­keit dazu, nicht ein­ge­schlos­sen war (Zif­fer 97 Nr. 1 d) BBR könn­te dage­gen spre­chen). Unklar bleibt auch, ob die Kon­di­ti­ons­dif­fe­renz­de­ckung der Ammer­län­der der bei Wett­be­wer­bern teil­wei­se benann­ten Sum­men- oder Bedin­gungs­dif­fe­renz­de­ckung ent­spre­chen soll.

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs Excel­lent der Ammerländer

  • Bedin­gungs­sei­ti­ge GDV-Garan­tie bezieht sich nur auf die unter­neh­mens­ei­ge­nen VHB 2014, nicht auf die beson­de­ren Bedin­gun­gen. Das ist ent­schei­dend, da erheb­li­che Ein­schrän­kun­gen zur Mit­ver­si­che­rung von Wert­sa­chen bei der Ammer­län­der nicht in den VHB, son­dern in den Beson­de­ren Bedin­gun­gen benannt werden
  • Kei­ne Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se abge­wi­chen wird
  • Inno­va­ti­ons­klau­sel gilt nur, wenn durch ein Tari­f­up­date aus­schließ­lich Ver­bes­se­run­gen vor­ge­nom­men wer­den, d.h. es besteht kein Anspruch auf die­se Leis­tung, wenn ein Tari­f­up­date neben bei­spiels­wei­se 20 Ver­bes­se­run­gen eine ein­zi­ge Stel­le besitzt, die auch zum Nach­teil des Kun­den füh­ren könnte.
  • Kein Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung ver­trag­li­cher Oblie­gen­hei­ten, dies unab­hän­gig von der kon­kre­ten Schadenhöhe
  • Abwei­chend von der bedin­gungs­sei­ti­gen GDV-Garan­tie gilt: „Im Ver­si­che­rungs­fall ist bei Wert­sa­chen, ins­be­son­de­re Schmuck­stü­cken und Uhren dar­auf zu ach­ten, dass Ein­zel­stü­cke mit einem Wert von über 1.000,- EURO mit Nach­wei­sen in Bezug auf Her­stel­ler, Fabri­kat, Typen­be­zeich­nung, Ver­käu­fer, Anschaf­fungs­preis zu bele­gen sind. Anga­ben zu Spe­zi­fi­ka­tio­nen kön­nen unter ande­rem Fotos und Exper­ti­sen sein.“
  • Nicht mit­ver­si­chert sind unbe­nann­te Kosten
  • Nicht mit­ver­si­chert sind die Kos­ten infol­ge der Ent­schär­fung von Blindgängern
  • Nicht mit­ver­si­chert ist der Anprall von selbst­fah­ren­den Arbeits­ma­schi­nen, sofern es sich bei die­sen weder um Stra­ßen- noch Schie­nen­fahr­zeu­ge handelt
  • Nicht mit­ver­si­chert sind Schä­den durch radio­ak­ti­ve Iso­to­pe (z.B. in Rauchmeldern)
  • Nicht ver­si­chert sind Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen außer­halb ver­si­cher­ter Räu­me, wenn kei­ne Min­dest­wind­stär­ke 8 erreicht wird. Im Ein­zel­fall kann hier Ver­si­che­rungs­schutz über die unbe­nann­ten Gefah­ren her­ge­lei­tet wer­den, da nach Zif­fer 93 Nr. 2 a) mit Ver­weis auf die VHB kein Aus­schluss für Sturm­schä­den unter Wind­stär­ke 8 defi­niert ist, son­dern ledig­lich defi­niert ist, dass ein Sturm erst ab Wind­stär­ke 8 vorliege
  • Nicht ver­si­chert sind Schä­den durch die Her­aus­ga­be des PIN des Ver­si­che­rungs­neh­mers infol­ge räu­be­ri­scher Erpressung
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Dieb­stahl von Haus­rat durch Auf­bre­chen von Luft- oder Wasserfahrzeugen
  • Ver­si­che­rungs­schutz besteht für den ein­fa­chen Dieb­stahl von Wäsche auf der Lei­ne, Grills, Gar­ten­mö­beln und Gar­ten­ge­rä­ten, Auf­sitz­ra­sen­mä­hern und Rasen­mäh­ro­bo­tern bis zur ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­sum­me, aller­dings nur, wenn die­se nach­weis­lich zum Zeit­punkt des Dieb­stahls in gemein­schaft­lich genutz­ten Räu­men (auch Trep­pen­haus) abge­stellt waren oder sich auf dem umfrie­de­ten Grund­stück, auf dem die ver­si­cher­te Woh­nung liegt, befan­den. Wer also sei­ne Gar­ten­mö­bel auf einem nicht voll­stän­dig umfrie­de­ten Grund­stück hat, etwa, weil die Zufahrt zum Grund­stück kein Tor besitzt, geht im Zwei­fel leer aus.
  • Tech­ni­sche, opti­sche sowie akus­ti­sche Siche­rungs­an­la­gen, die zum Schutz des ver­si­cher­ten Haus­ra­tes exis­tie­ren, gel­ten als ver­si­cher­te Sachen, sind aber nicht gegen ein­fa­chen Dieb­stahl versichert.
  • Kei­ne Über­nah­me von Schloss­än­de­rungs­kos­ten bei ein­fa­chem Schlüs­sel­dieb­stahl oder für Dieb­stahl von Schlüs­seln zu Kraftfahrzeugen
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für einen Erho­lungs­ur­laub nach Großschäden
  • Nicht ver­si­chert ist ein Regress­ver­zicht gegen­über Ange­hö­ri­gen (z.B. sol­chen in häus­li­cher Gemeinschaft)
  • Kein bedin­gungs­ge­mä­ßer Ver­si­che­rungs­schutz, wenn unklar ist, ob der Ein­tritt eines Scha­dens bei gedehn­ten Ver­si­che­rungs­fäl­len in die Ver­trags­lauf­zeit des alten oder in die des neu­en Ver­si­che­rers fällt
  • Raten­zah­lungs­zu­schlag bei unter­jäh­ri­ger Zahl­wei­se, in Höhe von 6 Pro­zent (monat­lich), 5 Pro­zent (vier­tel­jähr­lich) bzw. 3 Pro­zent (halb­jähr­lich)
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von erwei­ter­ten Ele­men­tar­ge­fah­ren in den ZÜRS-Zonen 3 und 4
  • Wie beschrie­ben, gibt es eini­ge Unklar­hei­ten bei der Bewer­tung bestimm­ter Leis­tun­gen. Eine Klar­stel­lung durch das Unter­neh­men ist lei­der nicht erfolgt
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