Tarif­ana­ly­se: Aktua­li­sier­te Unfall­ver­si­che­rung Con­cep­tIF best pro­tect plus (Stand 04.2021)

Zum 29.04.2021 hat der Asse­ku­ra­deur Con­cep­tIF aus Ham­burg sei­ne Unfall­ta­ri­fe bei der Zurich um einen Side­let­ter ergänzt, der im defi­nier­ten Umfang Impf­schä­den infol­ge der Vak­zi­ne gegen Covid-19 ein­schließt:

© 2021-08-01 Cri­ti­cal News – Nicht alle wol­len sich mit expe­ri­men­tel­len Vak­zi­nen sprit­zen lassen

„In Ergän­zung zu den zwi­schen Ihnen und Zurich ver­trag­lich zugrun­de geleg­ten Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen gilt als Unfall auch eine Schutz­imp­fung, die eine Gesund­heits­schä­di­gung (Impf­scha­den) ver­ur­sacht, gegen die fol­gen­de Infektionskrankheit:

· SARS-CoV‑2

Ein Impf­scha­den ist eine Gesund­heits­schä­di­gung, die über das übli­che Aus­maß einer Impf­re­ak­ti­on (z. B. Fie­ber, Müdig­keit, Schwel­lung an der Ein­stich­stel­le, Kopf­schmer­zen) hinausgeht.

Vor­aus­set­zung ist:

· der Impf­stoff wur­de sei­tens der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on auf Emp­feh­lung der EMA zugelassen.

· die Imp­fung wur­de gesetz­lich vor­ge­schrie­ben bzw. von einer zustän­di­gen Behör­de ange­ord­net oder empfohlen.

· der Impf­scha­den wur­de zunächst nach den Vor­ga­ben des deut­schen Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes ärzt­lich gemel­det und behörd­lich erfasst.

Die ver­trag­lich ver­ein­bar­ten War­te­zei­ten fin­den für Schutz­imp­fun­gen gegen SARS-CoV‑2 kei­ne Anwendung.

Die Infek­ti­on mit SARS-CoV‑2 gilt als nicht mitversichert.“

Einer die­ser Tari­fe ist der im Dezem­ber 2017 ein­ge­führ­te Tarif Con­cep­tIF best pro­tect plus.

Der Tarif ist ver­kaufs­of­fen für Per­so­nen mit den Ein­tritts­al­tern 0 bis 69 Jah­re. Dabei gel­ten die Berufs­grup­pen A (männ­li­che und weib­li­che Per­so­nen ohne jeg­li­che kör­per­li­che Tätig­keit), B (männ­li­che und weib­li­che Per­so­nen mit kör­per­li­cher oder hand­werk­li­cher Tätig­keit) und K (Kin­der bis 17 Jahren).

Zu die­sem Tarif sind fol­gen­de Leis­tungs­ar­ten versicherbar:

  • Inva­li­di­tät ohne Pro­gres­si­on (Kin­der max. 300.000 Euro, Erwach­se­ne max. 500.000 Euro)
  • Inva­li­di­tät mit 225 % Pro­gres­si­on (Kin­der max. 250.000 Euro, Erwach­se­ne max. 450.000 Euro)
  • Inva­li­di­tät mit 350 % Pro­gres­si­on (Kin­der max. 200.000 Euro, Erwach­se­ne max. 400.000 Euro)
  • Inva­li­di­tät mit 500 % Pro­gres­si­on (Kin­der max. 150.000 Euro, Erwach­se­ne max. 280.000 Euro)
  • Unfall­ren­te ab 50 % Inva­li­di­tät (Kin­der max. 2.500 Euro, Erwach­se­ne max. 3.000 Euro)
  • Unfall­tod (Kin­der max. 100.000 Euro, Erwach­se­ne max. 200.000 Euro)
  • Unfall­kran­ken­haus­ta­ge­geld mit Gene­sungs­geld (Kin­der max. 100 Euro, Erwach­se­ne max. 150 Euro)

Ein ggf. mit­ver­si­cher­tes Unfall­kran­ken­haus­ta­ge­geld wird für bis zu fünf Jah­re, Gene­sungs­geld für bis zu 500 Tage geleistet.

Die Leis­tun­gen kön­nen optio­nal mit einer Aktiv­dy­na­mik von 5 % ver­se­hen wer­den. Die­se Dyna­mik gilt für die Leis­tungs­ar­ten Inva­li­di­tät, Unfall­tod, sowie Unfall­kran­ken­haus­ta­ge­geld und Gene­sungs­geld, nicht jedoch für die Unfall­ren­te. Bedin­gungs­sei­tig greift die Dyna­mik auch für eine ver­si­cher­te Über­gangs­leis­tung sowie ein Unfall­ta­ge­geld, aller­dings ste­hen die­se Leis­tungs­ar­ten im Online­rech­ner nicht zum Abschluss zur Verfügung.

Nicht ver­si­cher­ba­re Leis­tungs­ar­ten sind insbesondere:

  • Unfall­ta­ge­geld
  • Über­gangs­leis­tung
  • Pfle­ge­geld
  • Ein­mal­leis­tung bei Ein­tritt defi­nier­ter schwe­rer Erkrankungen
  • Über­nah­me von Heil­kos­ten bei unfall­be­ding­ter Unter­brin­gung in einem Ein- oder Zwei­bett­zim­mer sowie Kos­ten für eine pri­vat­ärzt­li­che Behandlung

Bei­trags­freie Leis­tun­gen sind unter anderem:

  • Ber­gungs­kos­ten bis 100.000 Euro
  • Kos­me­ti­sche Ope­ra­ti­ons­kos­ten bis 50.000 Euro
  • Kur­bei­hil­fe bis 10.000 Euro
  • Behin­de­rungs­be­ding­te Mehr­auf­wen­dun­gen bis 50.000 Euro

Die Risi­ko­fra­gen für die Unfall­ver­si­che­rung bezie­hen sich auf Unfäl­le wäh­rend der letz­ten fünf Jah­re vor Antrags­stel­lung sowie auf „erheb­li­che“ Krank­hei­ten und Gebre­chen, die bestehen oder bestan­den haben. Weder wird defi­niert, wann eine Krank­heit oder ein Gebre­chen als „erheb­lich“ gilt noch erfolgt für die­se Fra­ge eine zeit­li­che Befris­tung. Somit kann unter Umstän­den ein erhöh­tes Risi­ko einer vor­ver­trag­li­chen Anzei­ge­pflicht­ver­let­zung zu Las­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers bestehen.

Gesund­heits­fra­gen im Tarif­rech­ner von ConceptIF

Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs best pro­tect plus von ConceptIF

  • Inno­va­ti­ons­klau­sel
  • Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil der ver­si­cher­ten Per­son von den unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se (Arbeits­kreis-Garan­tie) mit dem jeweils aktu­el­len Stand abge­wi­chen wird
  • Ver­bes­ser­te Glie­derta­xe für die Inva­li­di­täts­leis­tung mit Inva­li­di­täts­grad 100 % bei Stimm­ver­lust sowie defi­nier­ten Inva­li­di­täts­gra­den für benann­te inne­re Organe
  • Kür­zung der Leis­tung (und nicht des Pro­zent­sat­zes vom Inva­li­di­täts­grad) bei Mit­wir­kung von Krank­hei­ten oder Gebre­chen erst ab einem Mit­wir­kungs­an­teil von über 50 Pro­zent, im Rah­men der Unfall­ren­te abwei­chend bereits ab 50 Prozent
  • Mit­ver­si­che­rung von Eigen­be­we­gun­gen inklu­si­ve Schä­den an Menis­ken, Knor­peln bzw. durch Bauch- und Unterleibsbrüche
  • Ab einem unfall­be­ding­ten Inva­li­di­täts­grad von min­des­tens 50 % (ohne Berück­sich­ti­gung der ver­bes­ser­ten Glie­derta­xe oder des ver­bes­ser­ten Mit­wir­kungs­an­teils) wird zehn Jah­re nach dem Unfall­tag ein­ma­lig die zum Unfall­tag gül­ti­ge Inva­li­di­täts­grund­sum­me erneut gezahlt, sofern die ver­si­cher­te Per­son zu die­sem Zeit­punkt noch lebt
  • Gering­fü­gig­keits­klau­sel
  • Immun­klau­sel (3 Mona­te War­te­zeit). Die Mel­de­frist bei ver­si­cher­ten Infek­ti­ons­krank­hei­ten beginnt bedin­gungs­ge­mäß mit der Fest­stel­lung einer Inva­li­di­tät infol­ge einer ver­si­cher­ten Infek­ti­on durch einen Arzt.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für eine Inva­li­di­tät infol­ge von Schutz­imp­fun­gen gegen ver­si­cher­te Infek­ti­ons­krank­hei­ten sowie ergän­zend einer Imp­fung gegen SARS-CoV‑2. Die Immun­klau­sel gilt für alle Leis­tungs­ar­ten, inso­fern z.B. auch für ein Kran­ken­haus­ta­ge­geld infol­ge einer im Ein­zel­fall mit­ver­si­cher­ten Imp­fung gegen Covd-19
  • Ver­si­che­rungs­schutz für gering­fü­gi­ge Haut- oder Schleim­haut­ver­let­zun­gen über den Umfang der kon­kret benann­ten Infek­ti­ons­er­kran­kun­gen der Immun­klau­sel hin­aus, sofern dem Ver­si­che­rer das ursäch­li­che Ereig­nis inner­halb von vier Wochen ange­zeigt wurde
  • Sum­men- und Bedin­gungs­dif­fe­renz­de­ckung bis zu 12 Mona­te ab Antrags­stel­lung in Höhe von maxi­mal 25.000 Euro inklu­si­ve etwa­iger Progressionsleistungen
  • Helm­klau­sel: um 10 Pro­zent erhöh­te Inva­li­di­täts­leis­tung bei Fahr­rad­un­fäl­len mit han­dels­üb­li­chem Schutz­helm. Anders als im Tarif com­ple­te plus besteht kein Anspruch auf erhöh­te Leis­tung, wenn bei Reit­un­fäl­len ein ent­spre­chen­der Reit­helm getra­gen wird.
  • Kom­ageld für bis zu 20 Wochen à 200 Euro je Woche. Zusätz­lich besteht Anspruch auf Leis­tun­gen bei Ein­stu­fung in die Pfle­ge­stu­fen I, II bzw. III. Seit 2017 gilt das Pfle­ge­stär­kungs­ge­setz II, das die dama­li­gen Pfle­ge­stu­fen durch Pfle­ge­gra­de ersetzt hat. Eine Anpas­sung der Bedin­gun­gen zu die­sem Punkt ist bis­lang nicht erfolgt.
  • Roo­ming-In-Leis­tun­gen für die Dau­er einer medi­zi­nisch not­wen­di­gen voll­sta­tio­nä­ren Heil­be­hand­lung à 80 Euro je Nacht für mit­ver­si­cher­te Kin­der unter 18 Jah­ren auch dann, wenn kein Unfall­kran­ken­haus­ta­ge­geld als Leis­tung ver­ein­bart wurde
  • Alters­un­ab­hän­gi­ge Mit­ver­si­che­rung von Nah­rungs­mit­tel­ver­gif­tun­gen sowie sons­ti­gen Ver­gif­tun­gen durch Ein­nah­me gif­ti­ger Stof­fe durch den Schlund
  • Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Unfäl­le unmit­tel­bar durch einen Schlag­an­fall, Herz­in­farkt, epi­lep­ti­schen Anfall oder ande­re Krampf­an­fäl­le, die den gan­zen Kör­per der ver­si­cher­ten Per­son erfassen
  • Aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von benann­ten Ein­grif­fen am Kör­per der ver­si­cher­ten Per­son (Schnei­den von Nägeln, Hüh­ner­au­gen oder Hornhaut)
  • Aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung von unfrei­wil­li­gem Flüssigkeits‑, Nah­rungs­mit­tel- oder Sauerstoffentzug
  • Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit bis zu drei Jah­re mög­lich, sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer das 58. Lebens­jahr bei Ein­tritt der Arbeits­lo­sig­keit noch nicht voll­endet hat
  • Kos­ten­über­nah­me für die Unter­brin­gung von Haus­tie­ren nach einem ver­si­cher­ten Unfall bis zu 6 Wochen sowie Kos­ten für den Rück­trans­port mit­rei­sen­der Haustiere
  • Aus­drück­li­cher Ver­zicht zur Scha­den­min­de­rung eine Ope­ra­ti­on durch­füh­ren zu müs­sen (Ope­ra­ti­ons­ob­lie­gen­heit)
  • Mit­ver­si­che­rung unfall­be­ding­ter psy­chi­scher und ner­vö­ser Stö­run­gen, sofern es sich um eine durch den Unfall ver­ur­sach­te orga­ni­sche Erkran­kung des Ner­ven­sys­tems oder eine durch den Unfall neu ent­stan­de­ne Epi­lep­sie handelt
  • Ver­si­che­rungs­schutz, wenn die ver­si­cher­te Per­son das 18.Lebensjahr noch nicht voll­endet hat und der Unfall durch Her­stel­lung oder Gebrauch selbst­ge­bau­ter Feu­er­werks­kör­per ent­stan­den ist und kein Zusam­men­hang mit einer beab­sich­tig­ten Sach­be­schä­di­gung oder Kör­per­ver­let­zung besteht
  • Ver­si­che­rungs­schutz, wenn die ver­si­cher­te Per­son das 18. Lebens­jahr noch nicht voll­endet hat oder ent­mün­digt ist und die Straf­tat im Füh­ren eines Land- oder Was­ser­fahr­zeu­ges ohne Füh­rer­schein besteht oder ein unbe­fug­ter Gebrauch eines Fahr­zeu­ges vor­liegt (§ 248b Straf­ge­setz­buch). Vor­aus­set­zung ist, dass kei­ne wei­te­re Straf­tat zur Ermög­li­chung der Fahrt began­gen wurde
  • Mit­ver­si­che­rung von Gesund­heits­schä­den durch recht­mä­ßi­ge Ver­tei­di­gung oder Ret­tung von Men­schen, Tie­ren oder Sachen (z. B. zwi­schen Ein­grei­fen in den Kampf zwi­schen zwei Hun­den oder in einen Über­fall auf Sei­ten des Angegriffenen)
  • Bis zu einem Leis­tungs­be­trag von 20.000 Euro wird im Rah­men der Todes­fall­leis­tung der Aus­schluss für Unfäl­le infol­ge von Straf­ta­ten nicht berücksichtigt
  • Vor­schuss­leis­tung bis 25.000 Euro, auch wenn kei­ne Leis­tung bei Unfall­tod ver­ein­bart wur­de, aller­dings nur wenn für die ver­si­cher­te Per­son aus Sicht der Ärz­te kei­ne Lebens­ge­fahr mehr besteht
  • Kos­ten­über­nah­me für sta­tio­nä­re Desen­si­bi­li­sie­rungs­maß­nah­men auf­grund all­er­gi­scher Reak­tio­nen nach nicht infek­ti­ons­be­ding­ten Insek­ten­sti­chen, nicht jedoch ‑bis­sen
  • Sofort­leis­tung bei Schwer­ver­let­zun­gen bis 10.000 Euro, erhöht bei Bau oder Kauf eines Eigen­heims auf bis zu 30.000 Euro
  • Ein­mal­zah­lung bei Kno­chen­bruch oder Bän­der­ris­sen (Gips­geld) in Höhe von 200 Euro
  • Bei unfall­be­ding­ten ambu­lant durch­ge­führ­ten Reha­bi­li­ta­ti­ons­maß­nah­men wird ein pau­scha­ler Kos­ten­zu­schuss in Höhe des ver­ein­bar­tem Kran­ken­haus­ta­ge­geld pro nach­ge­wie­se­nem Behand­lungs­tag gezahlt
  • Kos­ten­über­nah­me für Haus­halts­hil­fe, Kin­der­be­treu­ung und Nach­hil­fe­un­ter­richt bis 100,- Euro täg­lich und für ins­ge­samt 6 Monate
  • Kos­ten­über­nah­me für psy­cho­lo­gi­sche Sofort­hil­fe durch ärzt­li­che oder psy­cho­lo­gi­sche Psy­cho­the­ra­peu­ten nach einem Raub­über­fall oder einer Gei­sel­nah­me sub­si­di­är bis 1.000 Euro
  • Dekom­pres­si­ons­kam­mer­kos­ten bis 50.000 Euro, unab­hän­gig von der Ein­hal­tung des Tauch­richt­li­ni­en. Nicht ver­si­chert sind jedoch Druck­kam­mer­kos­ten, die nicht im Zusam­men­hang mit Tauch­un­fäl­len ste­hen (z. B. Dekom­pres­si­ons­kam­mer­be­hand­lun­gen nach einer Koh­len­mon­oxyd­ver­gif­tung oder Gasbrand-Infektion)
  • Über­nah­me von Eigen­be­halts­kos­ten bei sta­tio­nä­rer Behand­lung bis 28 Tage à 10 Euro, sofern ein Unfall­kran­ken­haus­ta­ge­geld von min­des­tens 25 Euro ver­si­chert ist
  • Kein Aus­schluss bei Blu­tun­gen aus inne­ren Orga­nen und Gehirnblutung
  • Mit­ver­si­chert sind Unfäl­le durch Geis­tes- oder Bewusst­seins­stö­run­gen, die durch Trun­ken­heit oder Ein­nah­me von (auch nicht ärzt­lich ver­ord­ne­ten) Medi­ka­men­ten ver­ur­sacht sind. Bei Bewusst­seins­stö­run­gen, die infol­ge von Trun­ken­heit beim Len­ken von Kraft­fahr­zeu­gen vor­lie­gen, besteht der Ver­si­che­rungs­schutz jedoch nur dann, wenn der Blut­al­ko­hol­ge­halt unter 1,6 Pro­mil­le liegt. Bis zu einem Leis­tungs­be­trag von 20.000 Euro wird im Rah­men der Todes­fall­leis­tung der Aus­schluss für Unfäl­le infol­ge von Bewusst­seins­stö­run­gen nicht berücksichtigt

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs best pro­tect plus von ConceptIF

  • Ver­bes­ser­te Glie­derta­xe ent­fällt für eine ggf. mit­ver­si­cher­te Unfallrente
  • Im Rah­men der Unfall­ren­te kei­ne Ren­ten­ga­ran­tie­zeit oder Pas­siv­dy­na­mik
  • Abwei­chen­de Mel­de­frist für Leis­tun­gen aus der Unfall­ren­te gegen­über einer sons­ti­gen Inva­li­di­täts­leis­tung:
  • Ein­tritt einer bedin­gungs­sei­ti­gen Inva­li­di­tät: 12 Monate 
    • Ärzt­li­che Fest­stel­lung einer bedin­gungs­sei­ti­gen Inva­li­di­tät: 36 Mona­te, abwei­chend 15 Mona­te im Rah­men der Unfallrente
    • Mel­dung einer bedin­gungs­sei­ti­gen Inva­li­di­tät beim Ver­si­che­rer: 36 Mona­te, abwei­chend 15 Mona­te im Rah­men der Unfallrente
  • Nicht ver­si­chert sind Schä­den durch das plötz­li­che Ein­drin­gen von Erre­gern durch Augen, Mund oder Nase
  • Impf­schä­den gegen Covid-19 sind nur ver­si­chert, wenn 
    • a) die­se nach den Vor­ga­ben des deut­schen Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes ärzt­lich gemel­det und behörd­lich erfasst wor­den sind (unklar: was ist, wenn der Impf­arzt kei­ne ent­spre­chen­de Mel­dung abgibt oder die Behör­de einen gemel­de­ten Impf­scha­den nicht erfasst?)
    • der Impf­stoff sei­tens der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on auf Emp­feh­lung der EMA zuge­las­sen wur­de (unklar: gilt dies auch bei beding­ter Zulassung?)
    • die Imp­fung gesetz­lich vor­ge­schrie­ben wur­de bzw. von einer zustän­di­gen Behör­de ange­ord­net oder emp­foh­len wurde

Es müs­sen also gleich alle die­se Vor­aus­set­zun­gen gleich­zei­tig erfüllt sein. Unklar ist auch, ob mRNA-Gen-Nicht-The­ra­pien (z. B. die Vak­zi­ne von BioNTech und Moder­na) unter die Defi­ni­ti­on der ver­si­cher­ten „Impf­stof­fe“ fal­len sol­len. Unklar bleibt auch, ob für die Gewäh­rung des Ver­si­che­rungs­schut­zes Beweis­erleich­te­run­gen nach § 287 ZPO mög­lich sind oder ob ein Voll­be­weis zu erbrin­gen ist

  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Bewusst­seins­stö­run­gen infol­ge von epi­lep­ti­schen oder sons­ti­gen Anfäl­len, des Ver­ab­rei­chens von K.O‑Tropfen sowie durch Wit­te­rungs­be­din­gun­gen. Ledig­lich gemäß Zwi­schen­über­schrift von Zif­fer 56 der beson­de­ren Bedin­gun­gen könn­te der Ein­druck erweckt wer­den, dass Herz-Kreis­lauf-Stö­run­gen (z. B. Ohn­machts­an­fäl­le, Schwin­del) gene­rell mit­ver­si­chert wären „56. Geis­tes- und Bewusst­seins­stö­run­gen durch Herz-Kreis­lauf­stö­rung, Schlag­an­fall, Über­mü­dung, Alko­hol oder Medi­ka­men­te“; der Wort­laut der Bedin­gun­gen weist die­se Leis­tung jedoch nicht aus.

Posi­tiv ist, dass bei Unfall­tod bis in Höhe von 20.000 Euro auf die Anwen­dung des Aus­schlus­ses für Unfäl­le infol­ge von Bewusst­seins­stö­run­gen ver­zich­tet wird.

  • Kei­ne Ein­mal­leis­tung bei defi­nier­ten schwe­ren Erkran­kun­gen (z.B. Krebs, Herz­in­farkt, Schlaganfall)
  • Ohne unfall­be­ding­te Beschä­di­gung oder Zer­stö­rung von künst­li­chem Zahn­ersatz. Ver­si­chert ist allein der Ver­lust natür­li­cher Zäh­ne im Rah­men der kos­me­ti­schen Operationskosten
  • Kei­ne Über­nah­me von Dol­met­scher­kos­ten bei Unfäl­len im Ausland
  • Kei­ne Ein­mal­leis­tung bei unfall­be­ding­ter Fehl­ge­burt
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz bei Arm­bruch oder Ober­schen­kel­hals­bruch (Schen­kel­hals­bruch­frak­tur) unab­hän­gig von der Ursache
  • GDV-Garan­tie mit Stand 2014 bezo­gen auf die AUB CIF:PRO 2018, nicht jedoch ein­schließ­lich der beson­de­ren Bedin­gun­gen. Die­se Ein­schrän­kung kann durch die bedin­gungs­sei­ti­ge Garan­tie geheilt wer­den, wonach min­des­tens im Umfang der unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se regu­liert wird
  • Ab Voll­endung des 75. Lebens­jah­res bei gleich­blei­ben­dem Bei­trag  Weg­fall der Progressionsstaffel:

„Der Kun­de hat zu die­sem Zeit­punkt das Recht den Ver­trag anzu­pas­sen und auf die Leis­tungs­art „Inva­li­di­täts­schutz ohne Pro­gres­si­on“ umzustellen.“

Vom 85. bis 100. Lebens­jahr jähr­li­che Redu­zie­rung der Inva­li­di­täts­leis­tung bei gleich­blei­ben­dem Bei­trag um 5 %. Auf­he­bung des Ver­tra­ges bei Voll­endung des 100. Lebensjahres

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