Als der erste Lockdown Anfang 2020 das Land erfasste, waren nicht nur viele Betriebe, sondern auch die Versicherer überrascht. Da Covid-19 nicht in den jeweiligen Versicherungsbedingungen benannt wurde, wollten viele Versicherer nur 15 oder 30 Prozent der vereinbarten Versicherungsleistung zahlen. Dies geschehe aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
Von einem Versicherer ist bekannt, dass dieser gegenüber einem seiner Vertriebspartner androhte, dass er durch alle Instanzen gegen werde, um eine höhere Leistung als 15 Prozent zu erbringen. Nach anwaltlicher Intervention waren dann zumindest 30 Prozent drin – ein Tropfen auf den heißen Stein.
Nun liegt etwa aus dem Hause Nürnberger ein Angebot an eine Kundin vor, wonach eine Vertragsfortführung nur unter geänderten Bedingungen möglich sein soll. Es ist anzunehmen, dass sie nicht die Einzige sein dürfte.
Gigantische Umsatzausfälle nur unzureichend versichert
In einer aktuellen Presseerklärung vom 31.03.2021 setzt sich der Kölner Prozessfinanzierer Omni Bridgeway AG mit dem Thema auseinander:
„Auf die Versicherer rollen Vergleichsanfechtungen und Ansprüche wegen Umsatzausfällen aus dem zweiten Lockdown zu
Wegen des doppelten Shutdowns in der Coronakrise ist die Mehrzahl der 165.000 Hotels und Gastrobetriebe nach einem Sommerintermezzo bis zum heutigen Tag geschlossen. Gegen entsprechende Umsatzausfälle hatten sich rund 40.000 Betriebe versichert. Weil die meisten Versicherer eine Entschädigung ablehnen, klagen immer mehr Gewerbetreibende gegen die Assekuranzen. Allein beim Landgericht München waren bis Januar 2021 rund 140 Klagen eingegangen.
Hochgerechnet auf alle 115 Landgerichte in Deutschland wären das rund 16.100 Klagen. Dazu kommen weitere Klagen von Gastro- und Hotelbetrieben, die sich eigentlich bereits mit ihrer Assekuranz auf eine Entschädigung im Vergleichsweg geeinigt hatten. Der Hintergrund: Im April 2020 vereinbarten auf Initiative des bayerischen Wirtschaftsministers der Hotel- und Gaststättenverband Bayern und etliche Versicherer einen Kompromiss. Neben der Allianz waren auch die Versicherungskammer Bayern, die Zurich, die Haftpflichtkasse Darmstadt sowie weitere Unternehmen beteiligt. Die Versicherer nahmen an, dass der wirtschaftliche Schaden der Gastronomen durch staatliche Unterstützungsmaßnahmen wie Kurzarbeitergeld und Soforthilfen um rund 70 Prozent reduziert sein würde. Davon ausgehend sagten sie zu, von den 30 verbleibenden Prozent die Hälfte zu übernehmen.
Doch diese magere Ausbeute halten immer mehr Gewerbetreibende, die den Vergleich Zähne knirschend unterschrieben hatten, für eine Milchmädchenrechnung. Ihre Anwälte sind da noch direkter: Den 15 Prozent Kompromiss nennen sie sittenwidrig, weil die staatlichen Hilfen erstens vielfach gar nicht bei den Gastronomen ankamen und zweitens nichts an der laut Versicherungsvertrag geschuldeten Einstandspflicht ändert. Der Münchener Donisl-Wirt Reindl, der einen entsprechenden Vergleich mit der Allianz abgeschlossen hatte und daraufhin 94.815 Euro Entschädigung für die Betriebsschließung erhielt, kündigte an, den Vergleich anzufechten und die restlichen 85 Prozent einzufordern, also 537.285 Euro. Eine entsprechende Klage soll sich in Vorbereitung befinden. Wie die Gerichte die Rechtslage einschätzen, bleibt abzuwarten.
Dagegen liegen aus der Zeit des ersten Shutdowns im Frühjahr 2020 erste Urteile vor. Spektakulär ist sicher der Richterspruch des Landgerichts München, das Anfang Oktober 2020 die Versicherungskammer Bayern dazu verurteilte, dem Pächter des Münchener Augustinerkellers rund eine Million Euro zu zahlen (Az.: 12 O 5895/20). Doch andere Entscheidungen geben den Assekuranzen recht. Grund für die divergierende Rechtsprechung ist, dass sich die Sachverhalte der verhandelten Verfahren erheblich voneinander unterscheiden. Das beginnt bei den unterschiedlichen Versicherungsbedingungen in den Versicherungsverträgen und deren Auslegung. Gestritten wird auch über die Frage, ob und welche staatlichen Leistungen sich der Versicherungsnehmer anrechnen lassen muss und ob die Versicherung dem Versicherungsnehmer vorhalten kann, dass er das Außerhausgeschäft, also To-Go-Produkte, nicht oder nicht ausreichend angekurbelt habe. Last but not least müssen die Gerichte klären, ob die staatlich reglementierte Wiedereröffnung einer Betriebsschließung gleichkommt. Denn die behördlichen Vorgaben an die Hygienestandards bedeuten für viele Gastronomen einen erheblichen Umsatzrückgang, den die Betriebsschließungsversicherer eigentlich auffangen müssten. Damit ist auch fraglich, ob der zweite Lock Down versichert ist.
Der Ausgang der Verfahren ist auch deshalb noch völlig offen, weil es sich um juristisches Neuland handelt. So mancher Gastronom scheut in dieser David gegen Goliath Situation den einsamen Gang vor Gericht. Doch das muss nicht sein. Denn Prozessfinanzierer sehen gute Erfolgschancen für Klagen gegen die Betriebsschließungsversicherungen. So führt die Omni Bridgeway, der weltweit führende Prozessfinanzierer, bereits mehrere Verfahren für Gastronomen und Hoteliers, die – teilweise sehr hohe – Einbußen im ersten und zweiten Lockdown erlitten haben und die Versicherer die Zahlungen verweigerten.
Der Berliner Rechtsanwalt Dr. Knut Pilz vertritt diese Mandanten gegen große Versicherungskonzerne. Sein Zwischenfazit macht Hotel- und Gastrobetreibern Mut: „Zwischenzeitlich kristallisiert sich in der Rechtsprechung heraus, dass nahezu jeder Fall individuelle Besonderheiten hat und die Versicherungsbedingungen sehr viele Unterschiede im Detail aufweisen.“ Oft seien es ‚Kleinigkeiten‘ mit großer Wirkung, die über den Erfolg/Misserfolg eines Prozesses entscheiden. „Umso wichtiger ist es für die Versicherungsnehmer, dass sie finanzielle Sicherheit haben, um – wenn notwendig – den Instanzenweg auszuschöpfen. Hier bietet Omni Bridgeway den Betroffenen den finanziellen Spielraum, um adäquate Ergebnisse, sei es durch gerichtliche Entscheidungen oder im Vergleichswege zu erreichen“, sagt der Namenspartner der Berliner Wirtschaftskanzlei Pilz Wesser & Partner Rechtsanwälte mbB.
Die Chancen für einen Prozesserfolg der Gewerbetreibenden am Ende des Instanzenzuges sieht Omni Bridgeway trotz zahlreicher ablehnender erst- und zweitinstanzlicher Urteile als gut an, denn alle unklaren Versicherungsbedingungen sind im Zweifel von der Justiz zugunsten der Versicherungsnehmer auszulegen. Ob die Erfolgsaussichten auch für Fälle aus dem aktuellen Lockdown positiv einzuschätzen sind, bedarf noch eingehender Prüfung. Hier argumentieren die meisten Versicherer, dass es sich um einen zweiten Versicherungsfall zu einem gleichen Umstand handele, der nur einmal versichert sei. Viel spricht für die gegenteilige Ansicht: Die pandemische Lage war im März 2020 eine andere als im Sommer und Herbst und Winter des vergangenen Jahres. Das betrifft einmal die unterschiedlichen Infektionszahlen also auch die Verbreitungsgeschwindigkeit. Zudem blieben die Grenzen während des ersten Lockdowns ebenso geschlossen wie die Werkshallen der produzierenden Industrie.
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