Nachdem die erste Generation der Funktionsinvaliditätsversicherungen (FIV) jeweils von dem Rückversicherer E+S Rück unter Führung von Dr. Nicola-Alexander Sittaro entwickelt wurde, haben seitdem verschiedene Anbieter Produkte unter eigener Regie konzipiert. Dazu gehört auch der Tarif „allsafe lavida – DIE Lebensstandardversicherung“ von Konzept & Marketing (K & M) mit der VHV Allgemeine Versicherung AG als Risikoträger. Rückversicherer ist anders als bei den meisten Konkurrenzprodukten die GenRe. Der Tarif wurde damals unter Federführung von Thomas Rader, zuvor Geschäftsführer bei K & M, gestaltet.
Hinweis: eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte finden Sie am Ende dieses Beitrages.
Tarifhistorie
Der Tarif allsafe lavida kam erstmals im August 2015 (noch ohne eine Versionsnummer) auf den Markt. Eine ausführliche Tarifbesprechung erfolgte damals in der Ausgabe 04.2015 von „Risiko & Vorsorge“ (siehe dort Seiten 8 bis 16).
Ein erstes Update erfolgte zum 01.06.2016 (Vers. 1.01). Folgende Änderungen wurden umgesetzt:
- Klarstellung zum Schweregrad 2 (siehe A § 2 IV 2 b)
- Klarstellung zur vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls (siehe C § 1 III)
- Klarstellung zur Feststellung des Verlustes von Grundfähigkeiten (siehe A § 2 III)
- Klarstellung zur Feststellung von Krebserkrankungen (siehe A § 2 II)
- Beginn der Rentenzahlung (siehe A § 1 II 1 c)
Zum Mai 2018 wurde das Merkblatt zur Datenverarbeitung aktualisiert (Vers. 1.02). Anders als bei dem Update aus 2016 erfolgten zu 2018 keine Leistungsanpassungen. An dieser Stelle hätte man zumindest eine Anpassung der Pflegedefinition von K & M erwartet. Angemerkt sei hier, dass die bisherigen Pflegestufen im SGB (Sozialgesetzbuch) bereits seit dem 01.01.2017 durch Pflegegrade ersetzt wurden.
Leistungstechnisch fällt bei einer flüchtigen Analyse auf, dass es neben einer vollen Rentenhöhe bei besonders schwerwiegenden Beeinträchtigungen in vielen Fällen auch eine Teilrente in Höhe von 25 Prozent bei minderschwerer Funktionsinvalidität geleistet wird.
Versicherbarer Personenkreis
Versicherbar sind Personen ab einem Mindesteintrittsalter von 4 Jahren bis zu einem Höchsteintrittsalter von 59 Jahren. Maximale Versicherungsdauer ist das vollendete 67. Lebensjahr, wobei die Rentenleistung grundsätzlich – außer bei Krebs – generell lebenslang besteht.
Einkommens- und altersunabhängig ist eine monatliche Rente zwischen 300 Euro und 3.000 Euro möglich. Diese Leistungen können zusätzlich zu den Leistungen einer Unfall‑, Berufsunfähigkeits‑, Grundfähigkeits- oder sonstigen Rente beantragt werden.
Zum Grundtarif gibt es folgende optionale Leistungen:
- Passivdynamik (wahlweise 0 % oder 1,5 % p. a. Die Passivdynamik erhöht die versicherte Rentenleistung ab Eintritt des Leistungsfalles jährlich um den vereinbarten Prozentsatz. Dadurch kann die versicherte Rente auch über 3.000 Euro hinaus erhöht werden)
- Aktivdynamik (wahlweise 0 %, 1 %, 2 %, 3 %, 4 % oder 5 %. Die Aktivdynamik erhöht die vereinbarte monatliche Rentenleistung bis zum Eintritt des Leistungsfalles jährlich um den vereinbarten Prozentsatz, höchstens jedoch auf 3.000 Euro pro Monat. Soll eine Aktivdynamik in Höhe von 5 % gewählt werden, so darf die anfängliche Rentenhöhe max. 2.857 Euro betragen)
- Best-Baustein I (Kapitalsofortleistung von drei Monatsrenten im Leistungsfall; 12 Monatsrenten bei schwerer Operation eines Minderjährigen, sofern kein Anspruch auf eine Hauptleistung besteht)
- Best-Baustein II (lebenslange Krebsleistung bei Grad bzw. Stadium IV; Kapitalsofortleistung von sechs Monatsrenten im Leistungsfall; 12 Monatsrenten bei schwerer Operation eines Minderjährigen, sofern kein Anspruch auf eine Hauptleistung besteht. Hierbei keine Rückforderung im Fall des Todes; Verlängerung der Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit von 6 auf 12 Monate. Im Leistungsfall Auszahlung von bis zu 12 Monatsrenten statt nur 6 Monatsrenten)
- Best-Baustein III (lebenslange Krebsleistung ab Grad bzw. Stadium III; Kapitalsofortleistung von sechs Monatsrenten im Leistungsfall; 12 Monatsrenten bei schwerer Operation eines Minderjährigen, sofern kein Anspruch auf eine Hauptleistung besteht. Hierbei keine Rückforderung im Fall des Todes; Verlängerung der Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit von 6 auf 12 Monate. Im Leistungsfall Auszahlung von bis zu 12 Monatsrenten statt nur 6 Monatsrenten)
Für die Beantragung des Versicherungsschutzes bei K & M ist eine volldynamische elektronische Risikoprüfung auf Basis von insbesondere Gewicht, Größe und Gesundheitszustand erforderlich. Dabei nutzt das Unternehmen im Hintergrund das Abfragetool COMPASS aus dem Hause GenRe. Dieses kann anbieterabhängig so eingestellt werden, dass eher mehr oder eher weniger Anträge direkt vor Ort entschieden werden können. Bei K&M hatte man sich zunächst dafür entschieden, im Rahmen des volldynamischen Antragsprozesses eine möglichst hohe Zahl von Anfragen fallabschließend zu klären. Naturgemäß hat dies zur Folge, dass in „Problemfällen“ eine Ablehnung wahrscheinlicher als eine Annahme sein muss. Der Assekuradeur hat natürlich gewisse Stellschrauben implementiert, um eine Manipulation von Seiten der Vermittler oder Kunden durch eine „optimierte Beantwortung von Antragsfragen“ zu vermeiden. Ob sich die „Scharfstellung“ von COMPASS seit Tarifauflegung geändert hat, ist nicht bekannt.
Der Abfragezeitraum für die Gesundheitsfragen ist teilweise auf fünf, teilweise auf zehn Jahre befristet. Einzelne Fragen sind sogar zeitlich unbefristet:
Für den Fall einer unterjährigen Zahlweise verzichtet K & M auf Ratenzahlungszuschläge.
Beiträge steigen altersbedingt auch für Bestandskunden
Analog zu den aktuellen Tarifen z. B. der Janitos steigen die Prämien bei K & M technisch einjährig kalkuliert mit dem Alter an. Eine optionale Levelprämie (gleiches Prämienniveau über die ganze Laufzeit) wird nicht angeboten.
Der Bruttojahresbeitrag für eine Rente von 1.000 Euro beträgt für Minderjährige zwischen 201,36 Euro und 343,47 Euro, für Erwachsene zwischen 240,75 Euro und 3.194,52 Euro.
Die Beitragshöhe unterscheidet nicht zwischen verschiedenen Berufsgruppen (z. B. Schüler, Bürokaufmann, Dachdecker).
Beispiel 1:
Tarif allsafe lavida mit Passivdynamik, ohne Bausteine
- Alter 5 Jahre: 259,13 Euro brutto p. a. je 1.000 € Monatsrente
- Alter 10 Jahre: 259,13 Euro brutto p. a. je 1.000 € Monatsrente
- Alter 20 Jahre: 296,35 Euro brutto p. a. je 1.000 € Monatsrente
- Alter 30 Jahre: 296,35 Euro brutto p. a. je 1.000 € Monatsrente
- Alter 40 Jahre: 418,53 Euro brutto p. a. je 1.000 € Monatsrente
- Alter 50 Jahre: 763,28 Euro brutto p. a. je 1.000 € Monatsrente
Beispiel 2:
Tarif allsafe lavida mit Passivdynamik, Baustein I
- Alter 5 Jahre: 275,31 Euro brutto p. a. je 1.000 € Monatsrente
- Alter 10 Jahre: 275,31 Euro brutto p. a. je 1.000 € Monatsrente
- Alter 20 Jahre: 299,94 Euro brutto p. a. je 1.000 € Monatsrente
- Alter 30 Jahre: 301,61 Euro brutto p. a. je 1.000 € Monatsrente
- Alter 40 Jahre: 430,53 Euro brutto p. a. je 1.000 € Monatsrente
- Alter 50 Jahre: 798,20 Euro brutto p. a. je 1.000 € Monatsrente
Beispiel 3:
Tarif allsafe lavida mit Passivdynamik, Baustein II
- Alter 5 Jahre: 312,54 Euro brutto p. a. je 1.000 € Monatsrente
- Alter 10 Jahre: 312,54 Euro brutto p. a. je 1.000 € Monatsrente
- Alter 20 Jahre: 342,40 Euro brutto p. a. je 1.000 € Monatsrente
- Alter 30 Jahre: 353,51 Euro brutto p. a. je 1.000 € Monatsrente
- Alter 40 Jahre: 586,44 Euro brutto p. a. je 1.000 € Monatsrente
- Alter 50 Jahre: 1.218,46 Euro brutto p. a. je 1.000 € Monatsrente
Beispiel 4:
Tarif allsafe lavida mit Passivdynamik, Baustein III
- Alter 5 Jahre: 343,47 Euro brutto p. a. je 1.000 € Monatsrente
- Alter 10 Jahre: 343,47 Euro brutto p. a. je 1.000 € Monatsrente
- Alter 20 Jahre: 369,60 Euro brutto p. a. je 1.000 € Monatsrente
- Alter 30 Jahre: 397,09 Euro brutto p. a. je 1.000 € Monatsrente
- Alter 40 Jahre: 680,35 Euro brutto p. a. je 1.000 € Monatsrente
- Alter 50 Jahre: 1.458,23 Euro brutto p. a. je 1.000 € Monatsrente
Umstellung vom Kinder- auf den Erwachsenentarif
Erreicht ein versichertes Kind die Volljährigkeit, erfolgt automatisch und ohne erneute Gesundheits- oder Risikoprüfung eine Umstellung in den Tarif für Erwachsene. Außerdem berechtigt das Erreichen des 18. Lebensjahres zur Inanspruchnahme der bedingungsseitigen Nachversicherungsgarantie.
Versicherte Leistungsarten
Als Funktionsinvaliditätsversicherung aus Basis einer Unfallversicherung sieht K & M folgende Leistungsarten vor:
- Organschädigung
- Krebserkrankung
- Verlust von Grundfähigkeiten
- Eintritt einer Pflegebedürftigkeit
- Invalidität durch Unfall
- HIV-Infektion
Ein Leistungsfall liegt vor, wenn die in den Bedingungen jeweils benannten Eintrittsvoraussetzungen erfüllt sind. Die versicherten Rentenleistungen erfolgen grundsätzlich lebenslang, sofern eine Neubemessung innerhalb der ersten drei Jahre (bei Kindern bis 14 Jahren abweichend fünf Jahre) keinen Wegfall der Leistungsvoraussetzungen begründet. Die Leistung bei Krebs ist grundsätzlich zeitlich befristet:
- Stadium I: 25 % der Rente für 18 Monate bei Brustkrebs‑, Darmkrebs- und Lungenkrebserkrankungen
- Stadium / Grad II: 25 % der vereinbarten Rente, max. 18 Monate
- Stadium / Grad III: max. 36 Monate, abweichend mit Leistungsbaustein III max. lebenslang
- Stadium / Grad IV: max. 60 Monate, abweichend mit Leistungsbaustein II oder III max. lebenslang
Im Rahmen der Invalidität bei Unfall (Unfallrente) muss die bedingungsgemäße Invalidität innerhalb von 24 Monaten nach einem versicherten Unfall eingetreten sein und innerhalb von weiteren 12 Monaten ärztlich festgestellt sowie beim Versicherer geltend gemacht werden.
Wartezeit
Für Leistungsfälle infolge von Krebs und anderen Tumorerkrankungen, auch des blutbildenden und lymphatischen Systems, besteht eine Wartezeit von sechs Monaten zwischen Vertragsbeginn und dem ersten Auftreten klinisch relevanter Symptome von Erkrankungen oder der Diagnoseerstellung. Bei Diagnosestellung innerhalb der Wartezeit sind auch die Folgen der Krankheit, die danach auftreten, dauerhaft nicht mitversichert. Abweichend beträgt die entsprechende Wartezeit für einen Leistungsanspruch wegen Multipler Sklerose 12 Monate.
„Dies gilt auch dann, wenn zunächst als unauffällig interpretierte Befunde nachträglich umgedeutet werden.
Wird bei der Leistungsfallprüfung festgestellt, dass mindestens einer der Hinweise auf eine Erkrankung vor Ablauf der Wartezeit eingetreten ist, aber nicht ärztlich festgestellt wurde, so bleibt unsere Leistungspflicht erhalten.“
Eine Wartezeit von drei Monaten ab Vertragsabschluss besteht ferner für die Mitversicherung einer Einmalzahlung für Kinder nach Eintritt einer versicherten schweren Krankheit. Zudem gilt für diese Fälle eine zusätzliche Karenzzeit von 28 Tagen, die das betroffene Kind nach der ärztlichen Diagnose mindestens überleben muss, um Anspruch auf die Leistung zu erhalten.
Leistungsbeginn
Der Anspruch auf eine Leistung aus allsafe lavida entsteht rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem die Leistungsvoraussetzung eingetreten ist, höchstens jedoch 24 Monate rückwirkend. Abweichend werden Leistungen infolge einer unfallbedingten Invalidität im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfristen rückwirkend ohne eine zeitliche Befristung erbracht.
Für alle Leistungsarten ist der Versicherungsnehmer dazu verpflichtet, den Wegfall der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen für eine versicherte Leistung, unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt also auch für eine nur geringfügige Minderung der Funktionsunfähigkeit.
Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers?
Der Versicherungsnehmer kann seinen Versicherungsvertrag jährlich mit Frist von mindestens drei Monaten zur jeweiligen Hauptfälligkeit kündigen. Ein Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht gilt wie auch bei den Tarifen von z. B. Arag (Tarif: ARAG Existenz-Schutz, Stand 12.2018, Fassung 12.2021) oder Janitos (Tarif: Multi-Rente, Stand 04.2016) nur teilweise:
„Wir können unser Kündigungsrecht nur ausüben, wenn wir mit Schreiben vom gleichen Tag auch alle anderen Versicherungsverträge des Teilbestands kündigen, zu denen Ihr Versicherungsvertrag gehört. Ein Teilbestand besteht aus allen mit uns abgeschlossenen Versicherungsverträgen, denen dieselben Kalkulationsmethoden und ‑größen sowie dieselben Versicherungsbedingungen zugrunde liegen.
[…]
Für den Fall, dass wir zum Zeitpunkt der Kündigung einen Nachfolgetarif anbieten, werden wir Ihnen zusammen mit unserer Kündigung anbieten, einen Versicherungsvertrag in diesem Nachfolgetarif ohne erneute Gesundheitsprüfung abzuschließen. Ihren Wunsch nach einem Neuabschluss ohne Gesundheitsprüfung müssen Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt unseres Kündigungsschreibens mitteilen. Für den neuen Vertrag sind die dann geltenden Rechnungsgrundlagen und das dann erreichte Alter maßgeblich.“
Dass solche Teilkündigungen real vorkommen können, zeigte die AXA, die 2018 große Bestände der Unfall-Kombi-Rente kündigte und damit die Verbraucherzentrale Hamburg auf den Plan rief.
Ausgewählte Vorteile des Tarifs allsafe lavida von Konzept & Marketing
- Für die Leistungsart Invalidität durch Unfall (Unfallrente) garantiert der Versicherer, nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft) abzuweichen (GDV-Garantie). Da für die anderen Leistungsarten keine vergleichbaren Musterbedingungen existieren, ist für diese keine entsprechende Garantieerklärung möglich. Die im Tarif benannten ausgeschlossenen beruflichen Tätigkeiten bleiben von der Garantie ausgeschlossen.
Aus der GDV-Garantie von K & M könnte unter Verweis auf Ziffer 2.1.2.1 AUB 2020 ggf. ein Leistungsanspruch für Invaliditätsgrade auch von unter 25 % hergeleitet werden:
„Beispiel: Bei einer Versicherungssumme von 100.000 Euro und einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 20% zahlen wir 20.000 Euro.“
Dagegen spricht Ziffer 2.2.1, wo bezogen auf die Unfallrente festgelegt ist, dass der Leistungsanspruch „mindestens X%“ betragen müsse.
- Innovationsklausel für beitragsneutrale Leistungsverbesserungen der gleichen Tarifgeneration, also für alle Versionen der FIV mit dem Stand 08.2015. Bislang wurde diese Updateklausel kaum belebt. Positiv ist jedoch die bereits 2016 erfolgte Verbesserung, wonach mit Ausnahme der Leistung Invalidität durch Unfall Leistungen rückwirkend für bis zu 24 Monate anstatt nur für bis zu sechs Monate beansprucht werden können (siehe A. § 1 II. 1.c).
- Keine Meldefrist bei Berufswechsel, aber Ausschluss für ansonsten versicherte Beeinträchtigungen der Gesundheit für benannte Berufsbilder (z. B. Unfälle als Bergungstaucher, als Luftsportgeräteführer, als Mitarbeiter von Munitions‑, Such- und Räumungstrupps oder als Werkfahrer) oder vergleichbare Freizeittätigkeiten. Der Ausschluss auch für die „gleicharten“ Freizeittätigkeiten ist eine deutliche Schlechterstellung gegenüber Wettbewerbstarifen wie z. B. der Existenzschutzversicherung der AXA oder der Multi-Rente aus dem Hause Janitos.
- Eingeschränkter Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht (siehe oben).
- Versicherungsschutz besteht nach Eintritt eines ersten Leistungsfalles in uneingeschränktem Umfang fort.
- Prämienbefreiung während des berechtigten Rentenbezugs.
- Im Rahmen der Multi-Rente für Kinder besteht Anspruch auf eine Prämienbefreiung für das versicherte Kind, wenn der Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit stirbt, der Vertrag ungekündigt war und der Versicherungsnehmer bei Versicherungsbeginn noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet hat.
„Wir führen die Versicherung mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Leistungsumfang bis zum
Ablauf des Versicherungsjahres beitragsfrei weiter, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet.
Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Versicherungsnehmer, wenn nichts anderes
vereinbart ist.“
- Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers, sofern diese vor Vollendung des 58. Lebensjahres eintritt. Die Befreiung gilt für einen Zeitraum von maximal 6 Monaten, abweichend in den Best-Bausteinen II bzw. III bis 12 Monate. Anders als z. B. im Rahmen der Multi-Rente von Janitos (Stand 04.2016) können Selbstständige, die die bedingungsgemäßen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, diese Leistung auch mehrfach während der Vertragslaufzeit beanspruchen. Erstmalig kann eine Befreiung frühestens 24 Monate nach Vertragsbeginn beansprucht werden.
- Einmalleistung in Höhe einer Jahresrente bei Eintritt definierter schwerer Erkrankungen (z. B. bei Krebs, Meningitis, Lähmung, Koma), allerdings nur für Kinder bis zu 4 ½ Jahren.
- Einmalige Kapitalsofortleistung in Höhe von zwölf Monatsrenten bei Eintritt definierter schwerer Operationen (nur im Rahmen von allsafe lavida für Minderjährige).
- Einmalige Kapitalsofortleistung in Höhe von drei Monatsrenten (Best-Baustein I) bzw. sechs Monatsrenten (Best-Bausteine II und III), sofern eine Hauptleistung (z. B. Organschädigung, Krebserkrankung oder Verlust von Grundfähigkeiten) aus dem Vertrag erbracht wurde.
- 25 % der versicherten Rente bereits bei Krebs im Grad / Stadium I. Die maximale Leistungsdauer beträgt 18 Monate.
- Einmaliges Recht auf Vorschussleistungen:
„Einmalig im Laufe der Vertragslaufzeit haben Sie im Leistungsfall das Recht, sich maximal die ersten sechs Monatsrenten entsprechend des Schweregrades in einer Summe auszahlen zu lassen. Sollten Sie als versicherte Person oder die in Ihrem Vertrag versicherte Person innerhalb dieser sechs Monate versterben, erfolgt keine Rückforderung dieser erbrachten Leistung.“
- Da der Versicherer zwischen den Schweregraden I (Invalidität >=35 % und <50 %) und II (Invalidität >= 50 %) unterschiedet, Rentenleistung auch bei einem unfallbedingten Invaliditätsgrad unter den meist üblichen 50 %.
- Verbesserte Gliedertaxe im Rahmen der Invalidität durch Unfall (u. a. Verlust des Daumens, der Arme oder der Stimme).
- Verzicht auf Kürzung des Prozentsatzes der unfallbedingten Invalidität infolge der Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen. Dies gilt für alle Leistungsarten.
- Versicherungsschutz für Unfälle infolge willensgesteuerter Eigenbewegungen, sowie erhöhter Kraftanstrengungen.
- Im Rahmen der unfallbedingten Invalidität Versicherungsschutz auch für Invalidität infolge von Vergiftungen (auch Nahrungsmittelvergiftungen, allerdings ohne Alkoholvergiftungen infolge von Alkoholmissbrauch), Infektionen oder Impfschäden.
- Ausdrückliche Mitversicherung von tauchtypischen Unfallschäden, nicht jedoch einer Übernahme etwaiger Dekompressionskammerkosten.
- Mitversichert sind Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen u. a. durch Alkohol, beim Lenken motorisierter Fahrzeuge bis maximal 1,3 ‰. Ebenfalls besteht Versicherungsschutz für Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, soweit diese durch Schlaganfälle, Herzinfarkt, Medikamenteneinfluss, Herz- oder Kreislaufstörungen, durch Witterungsbedingungen, Übermüdung, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Versicherten betreffen, hervorgerufen werden.
- Mitversicherung von Unfällen infolge von Hitze oder Kälte, d. h. auch infolge extremer Witterungsbedingungen (z. B. durch Erfrierungen).
- Im Rahmen der Unfallrente für Kinder auch dann Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person ein Land- oder Wasserfahrzeug lenkt oder fährt, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass keine weitere Straftat zur Ermöglichung der Fahrt begangen wurde.
- Mitversicherung von Funktionsinvalidität infolge von Erkrankungen des Gehirns und des zentralen Nervensystems mit der Folge einer definierten Lähmung des Schweregrades 1 (Lähmung eines Beines oder eines Armes) bzw. des Schweregrades 2 (Lähmung beider Arme, beider Beine oder eines Beines und eines Armes). Im Schweregrad 1 wird eine Leistung in Höhe von 25 % der vereinbarten Rente, im Schweregrad 2 in voller Höhe erbracht. Gegenüber den meisten Wettbewerbern, die nur bei mindestens halbseitiger Lähmung zahlen, ist dies eine deutliche Besserstellung. Nicht versichert ist ein krankheitsbedingter Verlust der Kommunikationsfähigkeit. Hier lässt sich ggf. Versicherungsschutz im Rahmen der Grundfähigkeiten „Sehen“ bzw. „Hören“ herleiten.
- Rente wegen Organschädigung bei Funktionsinvalidität durch Nieren‑, Lungen- und Lebererkrankungen. Unterschieden wird jeweils zwischen den Schweregraden 1 (Anspruch auf 25 % der versicherten Rente) bzw. Schweregrad 2 (volle Rentenleistung).Positiv ist jeweils, dass der Leistungsanspruch auch nach einer Transplantation erhalten bleibt.
- Rente wegen Organschädigung bei Funktionsinvalidität durch Herzfunktionsstörungen (z. B. Herzinfarkt, Herzrhythmusstörung). Positiv ist die vergleichsweise kundenfreundliche Definition. So wird eine erhebliche Minderung der Pumpleistung (Ejektionsfraktion) unter anderem bereits bei einer Ejektionsfraktion von > 30 %, maximal jedoch 40 % (Schweregrad 1 mit 25 % der versicherten Rente) bzw. <=30 % (Schweregrad 2 mit 100 % der versicherten Rente) erreicht. Anders als bei den meisten Wettbewerbern, die nur bei einer Ejektionsfraktion von unter 30 % leisten, bedeutet dies nach Unternehmensangaben eine Erhöhung der versicherten Herzinfarkte von etwa 8,36 % (hier Schweregrad II) auf 24 % (Leistung im Schweregrad I)[1].
„Weiter ist zu beachten, dass Versicherer, die nur bei einer Ejektionsfraktion von bis zu 30 Prozent leisten, diese Leistung meist nur sehr kurze Zeit zu erbringen haben, da in diesen Fällen eine stark überdurchschnittliche Sterblichkeit besteht (siehe dazu obiges Schaubild). Mithin dient eine Leistung bereits bei einer EF von >30 Prozent erheblich dem Kundeninteresse.“ [2]
- Mitversicherung einer diastolischen Herzinsuffizienz:
„Bei der diastolischen Herzinsuffizienz, auch als diastolische Dysfunktion oder diastolische Funktionsstörung bezeichnet, besitzt das Herz genug Pumpkraft. Allerdings nimmt es nicht genügend Blut auf, da die linke Herzkammer ihre Elastizität verloren hat oder gar versteift ist. Medizinerinnen und Mediziner sprechen bei der diastolischen Herzschwäche von einer linksseitigen Herzinsuffizienz mit erhaltener Ejektionsfraktion, kurz HFpEF („Heart Failure with preserved Ejection Fraction“).“[3]
Voraussetzung für den Leistungsfall bei der K & M ist eine „Herzinsuffizienz NYHA (New York Heart Association) IV“. Entsprechend besteht kein Leistungsanspruch im Schweregrad III NYHA. Eine positivere Leistung bietet z. B. die AXA mit ihrer Existenzschutzversicherung.
- Grundfähigkeitsrente bei Funktionsinvalidität durch Verlust des Sehvermögens, des Sprechvermögens, des Hörvermögens sowie der Orientierung (Verlust einer dieser Grundfähigkeiten gilt als Leistungsauslöser).
- Grundfähigkeitsrente bei Funktionsinvalidität durch Verlust von Handfunktionen, durch Verlust der Fähigkeit Heben und Tragen, Arme bewegen, Nicht gehen können, Stehen, Treppen steigen, Knien und Bücken, Sitzen und Erheben, Beugen, Treppe steigen sowie Auto fahren (Verlust mindestens drei dieser Grundfähigkeiten lösen einen vollen Leistungsanspruch aus, Verlust von mindestens zwei dieser Grundfähigkeiten lösen einen Anspruch auf 25 % der versicherten Rente aus). Bei der Grundfähigkeit Auto fahren gibt es ein generelles Problem, das auch beim Wettbewerb verbreitet ist: der Leistungsfall setzt voraus, dass der versicherten Person aus medizinischen Gründen ihre Fahrberechtigung der Klasse B entzogen wurde. In der Praxis wird allerdings von Ärzten oft nur dazu geraten, das Fahrzeug lieber nicht zu nutzen anstatt das gleich eine Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wird. Anders als z. B. in der Multi-Rente der Janitos (Stand 04.2016)ist die Grundfähigkeit „Kraftrad fahren“ nicht mitversichert.
- Volle Pflegerente in Anlehnung an §§ 14 und 15 SGB XI ab Pflegestufe I (Schweregrad 2), 25% der Rente bei geringerer Pflegebedürftigkeit im Sinne der Definition des Schwergrades I. Bei unveränderter gesetzlicher Pflegedefinition wird eine volle Rente auch bei Anerkennung einer gesetzlichen Einstufung in mindestens die Pflegestufe I geleistet. Die durch die letzte Pflegereform erfolgte Änderung von Pflegestufen zu Pflegegraden ist bei K & M bislang nicht umgesetzt worden.
- Im Rahmen der Rentenleistung bei schwerer Erkrankung besteht bei Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen auch Versicherungsschutz für eine infolge einer Bluttransfusion oder durch Berufsausübung erworbene HIV-Infektion. Die Leistung wird in Höhe der vereinbarten Rente (Schweregrad 2) erbracht. Nicht im Rahmen dieser Klausel versichert sind Gesundheitsschäden infolge einer Transfusion von allogenem Blut [4], [5], [6] oder dem Blut einer mit mRNA-Vakzinen „geimpften“ Person[7], [8]. Entsprechend wurde bereits im April 2021 in Japan ein Verbot von Blutspender von gegen Covd-19 „geimpften“ Personen ausgesprochen[9].
- Anlassunabhängige Nachversicherungsgarantie bis zu einem Alter der versicherten Person von 40 Jahren, frühestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsabschluss. Zulässig ist eine Erhöhung um maximal 25 % der bisher versicherten monatlichen Rente, maximal je um 500 Euro. Maximal ist eine Erhöhung um 50 % der ursprünglich versicherten Rente und höchstens auf 3.000 Euro im Monat möglich.
- Anlassbezogene Nachversicherungsoption ohne erneute Gesundheitsprüfung, jeweils um maximal 25 % der bisher versicherten monatlichen Rente, maximal je um 500 Euro. Eine Erhöhung ist maximal bis zu einem Alter der versicherten Person von 50 Jahren möglich und um nicht mehr als 50 % der ursprünglich versicherten Rente, höchstes jedoch um 1.000 Euro. Es gilt eine maximale Erhöhung auf 3.000 Euro im Monat. Eine Inanspruchnahme der Nachversicherungsgarantie ist nur solange möglich, wie keine Leistungen aus dem Vertrag bezogen worden sind. Sie bleibt aber bestehen, wenn ein Leistungsfall zwar fehlerhaft gemeldet wurde, dieser aber tatsächlich gar nicht vorlag.
- Verzicht auf Ratenzahlungszuschläge bei unterjährige Zahlweise.
Ausgewählte Einschränkungen des Tarifs allsafe lavida von Konzept & Marketing
- Bezogen auf die Leistungsart Invalidität durch Unfall keine Garantie, dass nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers den unverbindlichen Empfehlungen des Arbeitskreises Beratungsprozesse abgewichen wird (Arbeitskreis-Garantie).
- Prämienanpassungsklausel. § 9 der Bedingungen regelt das Recht des Versicherers auf Beitragsanpassungen für bestehende Verträge. Zulässig ist dies im Abstand von drei Jahren, bedingungsgemäß als nächstes zum 01.01.2023, dann zum 01.01.2026. Die Anpassungsklausel orientiert sich am Wortlaut des § 163 Nr. 1 VVG für einen Lebensversicherer, gilt allerdings abweichend zur benannten VVG-Regelung auch dann, wenn sich später herausstellen sollte, dass der Versicherer „die Versicherungsleistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder Neukalkulation unzureichend kalkuliert [hatte…] und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies insbesondere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren statistischen Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen müssen“. Die Regelungen nach § 163 Nr. 2 und 4 VVG wurden nicht übernommen. Zu Gunsten des Kunden werden mögliche Beitragsreduzierungen automatisch weitergegeben. Dies entspricht dem Symmetriegebot von AVB (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.2016, Az. IV ZR 44 / 15 Rn. 27 ff.).
- Anders als etwa in den aktuellen Tarifen Multi-Rente für Kinder und Erwachsene der Janitos (Stand 04.2016), erfolgt eine mögliche Abänderung der bisherigen Beitragshöhe ohne ausdrückliche Einschaltung eines Treuhänders.
- Kein bedingungsgemäßer Verzicht auf das Kündigungsrecht bei schuldloser Anzeigepflichtverletzung nach § 19 VVG. Beispiel: ein Kunde fragt bei seinem oder Arzt nach bestimmten medizinischen Daten und gibt diese ungeprüft an den Versicherer weiter. Im Leistungsfall stellt sich jedoch heraus, dass der der Arzt versehentlich Angaben zu einem falschen Patienten gegeben hat oder gar eine wesentliche Information zum Gesundheitszustand übersehen hat. In diesen Fällen ist der Kunde zwar subjektiv schuldlos, objektiv liegt allerdings dennoch eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vor, die den Versicherer zum Rücktritt berechtigen könnte. In jedem Fall dürfte in so einem Fall der Vorwurf des arglistigen Verschweigens ausfallen, so dass bestenfalls eine fahrlässige Anzeigepflichtverletzung anzunehmen wäre[10]. Ein entsprechender Verzicht auf Kündigung des Vertrages unter Bezugnahme auf § 19 VVG findet sich beispielsweise in Ziffer 14.2.5 der AVB_EV_GFV_2022_01 der selbstständigen Grundfähigkeitsversicherung (Swiss Life Vitalschutz Power, Spirit und Complete) der SwissLife (Stand 01.2022).
- Kein Verzicht auf eine Schadenminderungspflicht des Versicherungsnehmers[11]. Vielmehr gilt:
„IX. Sie als versicherte Person oder die in Ihrem Vertrag versicherte Person haben sich allen zumutbaren ärztlichen und medizinischen Maßnahmen zu unterziehen, die eine wesentliche Besserung Ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen erwarten lassen.
Zumutbar sind allerdings nur Untersuchungen und Behandlungen, bei denen ein Schaden für Leben oder Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, mit denen keine erheblichen Schmerzen verbunden sind und die keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten.
Immer zumutbar sind damit Maßnahmen im Rahmen der medizinischen Grundversorgung (z. B. Blutkontrollen, das Einhalten von Diäten, Physiotherapie, Allergiebehandlung) und die Verwendung allgemein gebräuchlicher medizinisch-technischer Hilfsmittel (z. B. Verwendung von Prothesen, Seh- oder Hörhilfen).
Nicht unter die zumutbaren ärztlichen und medizinischen Maßnahmen fallen operative Behandlungen, spezielle Therapien wie Chemo- oder Strahlentherapie oder medikamentöse Behandlungen, mit denen regelmäßig unangemessen hohe Nebenwirkungen einhergehen.
Eine Ablehnung derartiger Maßnahmen hat keinen Einfluss auf die Anerkennung unserer Leistungspflicht.“
- Der Versicherungsschutz gilt weltweit, allerdings kann der Versicherer verlangen, dass die für die Überprüfung des Leistungsfalles erforderlichen ärztlichen Untersuchungen in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen sind. Vorausgesetzt ist eine Transportfähigkeit der versicherten Person. Dabei übernimmt der Versicherer die hierbei anfallenden Untersuchungs- und angemessenen Reisekosten.
- Kein definierter Invaliditätsgrad im Rahmen der unfallbedingten Invalidität für die Beeinträchtigung oder den Verlust innerer Organe. Entsprechende Klarstellungen finden sich z. B. beim ARAG Existenz-Schutz (Stand 12.2021) oder bei der Gothaer Unfallrente Plus (Stand 01.2022).
- Keine ausdrückliche Mitversicherung von Unfällen infolge von Terroranschlägen. Abschnitt C § 1 IV könnte als Ausschluss angesehen werden. Ein Terroranschlag ist in jedem Fall eine ausgeschlossene Straftat, wobei die Bedingungen nicht klarstellen, ob diese durch einen Versicherungsnehmer oder durch eine beliebige dritte Person verübt sein muss. Dies ist eine Schlechterstellung gegenüber Wettbewerbstarifen von z. B. AXA oder Janitos):
„Abschnitt C § 1: „IV. Straftat
Kein Versicherungsschutz besteht für unmittelbare oder mittelbare Beeinträchtigungen durch vorsätzliche Ausführung einer Straftat oder den Versuch einer Straftat. Bitte beachten Sie jedoch den Versicherungsschutz bei Invalidität durch Unfall. (vgl. Abschnitt A § 2 V. 3. (Seite 30))“
Das Unternehmen äußert sich hierzu wie folgt:
„Hierzu kann ich Dir nach Rücksprache mit dem Leiter unseres Produktmanagements, Dr. Marco Felten, mitteilen, dass der Bedingungstext an dieser Stelle tatsächlich unvollständig ist. Unfälle in Folge von Terroranschlägen sind versichert.
Wir werden den Bedingungstext in naher Zukunft wie folgt ergänzen:
„Abschnitt C § 1: „IV. Straftat
Kein Versicherungsschutz besteht für unmittelbare oder mittelbare Beeinträchtigungen durch vorsätzliche Ausführung einer Straftat durch die versicherte Person oder den Versuch einer Straftat. Bitte beachten Sie jedoch den Versicherungsschutz bei Invalidität durch Unfall. (vgl. Abschnitt A § 2 V. 3. (Seite 30))““
- Kein ausdrücklicher Versicherungsschutz bei unfallbedingter Invalidität infolge Einatmung plötzlich ausströmender gasförmiger Stoffe (z. B. Gase und Dämpfe). Klargestellt ist allerdings, dass Vergiftungen unter den Versicherungsschutz fallen.
- Keine einmalige Kapitalleistung bei Tod der versicherten Person. So eine Leistung bietet beispielsweise die Multi-Rente für Kinder aus dem Hause Janitos.
- Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit. Eine Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit bietet z. B. der auf Lebensversicherungsbasis kalkulierte Tarif Prisma MultiSafe aus dem Hause PrismaLife (Stand 07.2022).
- Ebenfalls kein Anspruch auf Beitragsstundung wegen Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit.
- Im Unterschied zu FIV-Produkten auf Lebensversicherungsbasis (z. B. Grundfähigkeitsversicherung 4Future aus dem Hause Nürnberger (Stand 01.2022) oder dem Tarif Prisma MultiSafe aus dem Hause PrismaLife, Stand 07.2022) besteht kein automatischer Leistungsanspruch bei unfallbedingter Berufsunfähigkeit.
- Kein Anspruch auf Beitragsstundung bei Zahlungsproblemen. So eine Leistung bieten beispielweise die auf Basis einer Lebensversicherung kalkulierten Tarife der Nürnberger (Tarif: NÜRNBERGER Grundfähigkeitsversicherung, Stand 01.2022), Prisma Life (Tarife: Prisma MultiSafe, Stand 07.2022) oder SwissLife (Tarife: Swiss Life Vitalschutz Power, Stand 01.2022; Swiss Life Vitalschutz Spirit, Stand 01.2022; Swiss Life Vitalschutz Complete, Stand 01.2022).
- Keine Versehensklausel[12] bei versehentlichem Unterbleiben einer Anzeige bzw. der versehentlichen Nichterfüllung einer vertraglichen Obliegenheit.
- Sehr eingeschränkter Versicherungsschutz für Funktionsinvalidität infolge psychischer Erkrankungen. Ausdrücklich ausgeschlossen ist z. B. psychogener Sprachverlust. Als mitversichertes Unfallereignis zählen unter anderem krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen aufgrund eines Unfalls. Mitversichert ist der Verlust der geistigen Selbstständigkeit (nur Schweregrad 2) durch Anordnung einer Totalunterbringung, den Verlust der zeitlichen und räumlichen Orientierung oder der angeordneten Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung. Ebenfalls mitversichert ist eine Pflegebedürftigkeit des Schweregrades 2, sofern unter anderem folgende Voraussetzung erfüllt ist:
„Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.“
Eine Funktionsinvalidität infolge sonstiger psychischer „seelischen“ Erkrankungen (z. B. Depressionen, Schizophrenie oder Antriebslosigkeit), die keine der oben benannten Voraussetzungen erfüllen, fallen nicht unter den Versicherungsschutz des Tarifs allsafe lavida von K & M. Für eine solche Absicherung sollt über den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder z. B. einer Grundfähigkeitsversicherung nach dem Tarif Vitalschutz Complete aus dem Haus Swiss Life (Stand 01.2022) nachgedacht werden.
- Im Rahmen der Organrente keine Mitversicherung von Funktionsinvalidität infolge von Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparats. Teilweise ist diese Leistung über die Grundfähigkeiten „Sitzen“ und „Sich Erheben“ bzw. über Pflegebedürftigkeit des Schweregrades 2 abgedeckt.
- Im Rahmen der Grundfähigkeitenrente keine Mitversicherung von Funktionsinvalidität infolge von Verlust des Gleichgewichtsinns, Verlust der Fähigkeit zu Schreiben, Greifen und Halten (teilweise eingeschlossen im Rahmen der Grundfähigkeiten „Arme bewegen“ und „Handfunktion“), Schizophrenie, Schwere Depression. So leistet beispielsweise die als Lebensversicherung kalkulierte Grundfähigkeitsversicherung der Barmenia (Stand 01.2022) für den Verlust der Grundfähigkeit „Gleichgewichtssinn“.
- Im Zusammenhang der Mitversicherung der Grundfähigkeit „Hören“ kommt es auf die „allgemeine medizinische Meinung“ an, dass es nicht möglich sei „durch ein Hörgerät, Implantat oder anderes Hilfsmittel oder durch therapeutische Maßnahmen nicht derart verbessert werden kann, dass auch Schallreize unterhalb von 90 Dezibel gehört werden können.“
- Für diverse Grundfähigkeiten (Kategorie B) besteht nur dann ein Anspruch auf die volle Rente, wenn gleich mindestens drei davon verloren gehen (z. B. Verlust der Handfunktion, Verlust der Grundfähigkeit Heben und Tragen), bei Verlust von nur zwei Grundfähigkeiten der Kategorie B werden 25 % der versicherten Rente erbracht. Gegenüber vielen Wettbewerbern auf Basis einer Unfallversicherung ist dies dennoch vergleichsweise positiv.
- Kein Versicherungsschutz aus der Grundfähigkeiten- oder Pflegerente bei gerichtlich angeordneter Betreuungsbedürftigkeit ohne Einordnung in einen gesetzlichen Pflegegrad. Im Rahmen des Organkonzepts ggf. Leistung bei definierten psychischen Erkrankungen.
- Auch bei Vorliegen einer Einstufung in einen gesetzlichen Pflegegrad besteht kein automatischer Anspruch auf Pflegerente. Vielmehr sind die konkreten Leistungsvoraussetzungen von K & M zu erfüllen, die sich an den Pflegestufen der §§ 14 und 15 SGB XI mit Stand Juli 2014 orientieren.
- Kein Anspruch auf Erst-Pflegeberatung bei Verdacht einer bedingungsgemäßen Pflegebedürftigkeit.
- Keine Mitversicherung der Grundfähigkeiten Auffassung, Gedächtnis, Handlungsplanung oder Konzentration. Eine entsprechende Mitversicherung bieten jeweils z. B. die als Lebensversicherung kalkulierten Produkte KörperSchutzPolice aus dem Hause Allianz (Stand 12.2021) oder der Vitalschutz Power sowie Complete aus dem Hause Swiss Life (Stand 01.2022).
- Keine Mitversicherung der Grundfähigkeiten „Nutzung des öffentlichen Personennah- oder ‑fernverkehrs“, „Ziehen und Schieben“, „Bedienung von Touchscreen“ (Bedienung einer Tastatur ist im Rahmen der Grundfähigkeit „Handfunktionen“ mitversichert) sowie „Riechen und Schmecken“ sowie „Beeinträchtigung aufgrund eines Tätigkeitsverbots nach dem Infektionsschutzgesetz“. Diese sind z. B. versichert im Lebensversicherungstarif KörperSchutzPolice der Allianz (Stand 12.2021). Vergleichbar nicht versichert sind die bei der Grundfähigkeitsversicherung der Barmenia (Stand 01.2022) benannten Grundfähigkeiten „Fingerfertigkeit / Gamecontroller-Nutzung“, „Benutzung Smartphone“, „Tippen“ bzw. „Bildschirmarbeit“. Im Einzelfall handelt es sich um Grundfähigkeiten, deren Verlust bei K & M durch andere Leistungsauslöser abgedeckt wird, so z. B. „Bedienung von Tastatur oder Touchscreen“ im Rahmen der Grundfähigkeit „Handfunktionen“ oder „Arme bewegen“ oder der Grundfähigkeit „Bildschirmarbeit“ im Rahmen der Grundfähigkeit „Sehen“.
- Keine Mitversicherung von Funktionsinvalidität infolge der Beeinträchtigung bei der Ausübung bestimmter Berufe (z. B. dauerhafter Wegfall der Erlaubnis als Bus- oder Lkw-Fahrer; dauernde gesundheitliche Bedenken für das Arbeiten bei Lärmexposition; dauernde gesundheitliche Bedenken für die Eignung für Fahr‑, Steuer- und Überwachungstätigkeiten; dauernde gesundheitliche Bedenken für das Tragen von Atemschutzmasken). Diese sind z. B. optional versichert im Tarif KörperSchutzPolice der Allianz (Stand 12.2021). Der Einschluss auch solche Grundfähigkeiten rückt entsprechende Produkte zumindest teilweise in deutliche Nähe einer Berufsunfähigkeitsversicherung.
- Keine Rentenleistung bei fortgeschrittener Demenz (einschließlich Alzheimer‘scher Krankheit), Creutzfeld-Jakob-Syndrom, schwerer Motoneuronenerkrankung, Polio (Kinderlähmung), Organtransplantationen sowie bei schweren Verbrennungen. Eine solche Leistung bietet z. B. die Multi-Rente der Janitos (Stand 04.2016) im Rahmen ihrer Leistungsart „Rentenleistung bei einer schweren Krankheit“. Für Kinder bis 4,5 Jahren bietet K & M die Leistungsart „Schwere Erkrankungen bei Kindern“ mit einer Jahresrente auch wegen schwerer Verbrennungen.
- Keine Mitversicherung von Rehaleistungen, Kurbeihilfe, Nachhilfe oder von Assistanceleistungen. Eine solche Mitversicherung bieten in unterschiedlichem Umfang beispielsweise die Existenzschutzversicherung der Axa (Stand 01.2017) oder die Unfallrente Plus der Gothaer (Stand 02.2018).
- Die anfangs günstigeren Einstiegsprämien steigen mit zunehmendem Alter je nach Altersstufe an (technisch einjährige Kalkulation). Abweichend eine Levelprämie bietet aktuell z. B. die AXA (Tarif: Existenzschutzschutzversicherung, Stand 01.2017) an.
Ausgewählte Punkte zum Tarif allsafe lavida im Überblick
• Tarif unterscheidet zwei Schweregrade. Im Schweregrad 1 bereits Teilrente in Höhe von 25 %
• Teilweise Krebsrente bereits ab Stadium I
• Im Zusammenhang mit der Mitversicherung von Herzfunktionsstörungen Leistungen bereits bei einer Ejektionsfraktion (Pumpleistung) > 30%
• Optional lebenslange Krebsrente ab Stadium/ Grad III
• Nur teilweiser Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht
• Prämienanpassungsklausel
• Technisch einjährige Kalkulation, damit höhere Prämien mit steigendem Alter
• Diastolische Herzinsuffizienz erst ab NYHA IV
[1] Stephan Witte „Produkt-Check. Allsafe lavida – eine neue Funktionsinvaliditätsversicherung aus dem
Hause Konzept & Marketing. Vergleichende Positionierung im Markt.“ in „Risiko & Vorsorge“ Ausgabe 04/2015, S. 8 – 9. Aufzurufen unter Ausgabe 04.2015 von „Risiko & Vorsorge, zuletzt aufgerufen am 07.10.2022.
[2] Stephan Witte „Produkt-Check. Allsafe lavida – eine neue Funktionsinvaliditätsversicherung aus dem
Hause Konzept & Marketing. Vergleichende Positionierung im Markt.“ in „Risiko & Vorsorge“ Ausgabe 04/2015, S. 9. Aufzurufen unter Ausgabe 04.2015 von „Risiko & Vorsorge, zuletzt aufgerufen am 07.10.2022.
[3] „Steife Herzkammer? Diastolische Herzinsuffizienz verstehen“ auf „ratgeber-herzinsuffizienz.de“. Aufzurufen unter https://www.ratgeber-herzinsuffizienz.de/herzinsuffizienz/formen/diastolische-herzinsuffizienz#definition, zuletzt aufgerufen am 30.09.2022.
[4] „“Böses Blut” – Bluttransfusionen mit Risiken? Das “Horrorkabinett” der Blutspende“ auf „naturheilt.com“ vom 04.05.2015. Aufzurufen unter https://naturheilt.com/blog/boeses-blut-bluttransfusionen-mit-risiken/, zuletzt aufgerufen am 06.10.2022.
[5] Deutsche Gesellschaft für Transfusionsmedizin und Immunhämatologie „Stellungnahme der Sektion «Transplantation und Zelltherapie» zur Transplantation hämatopoetischer Stammzellen mit Blutgruppendifferenz“ auf „Society Bulletins“ (Transfus Med Hemother 2004;31:56 – 60). Aufzurufen unter https://www.karger.com/Article/Pdf/76989, zuletzt aufgerufen am 06.10.2022.
[6] Vgl. Dr. Dr. Erwin Strobel und Prof. Dr. Dr. h.c. Wolfgang Schramm „Blutgruppenkompatible Auswahl der Blutprodukte“ auf „Bayerisches Ärzteblatt 10/2003“, S. 484 – 486. Aufzurufen unter https://www.bayerisches-aerzteblatt.de/fileadmin/aerzteblatt/ausgaben/2003/10/einzelpdf/483_486_10_03.pdf, zuletzt aufgerufen am 06.10.2022.
[7] Vgl. z. B. „SERIOUS: Stanford Study Finds Cytotoxic Spike Protein Level in Vaccinees “Overlaps with the Range of Spike Antigen… in… Acute Infection!”“ auf „newsrecue.com“ vom 11.04.2022. Aufzurufen unter https://newsrescue.com/stanford-study-finds-cytotoxic-spike-protein-level-in-vaccinees-overlaps-with-the-range-of-spike-antigen-in-acute-infection/, zuletzt aufgerufen am 06.10.2022.
[8] Stew Peters „Bluttransfusion – ein Trojanisches Pferd für Ungeimpfte?!“ auf „https://t.me“ vom 20.03.2022. Aufzurufen unter https://t.me/coronawahrheit/8940
[9] Japan Red Cross „Japan Forbids Blood Donations by Covid-19 Injection Recipients” auf „home.solari.com” vom 02.04.2021. Aufzurufen unter https://home.solari.com/japan-forbids-blood-donation-by-covid-19-recipients/, zuletzt aufgerufen am 06.10.2022.
[10] Vgl. z. B. Neuhaus Kai-Jochen „Die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung in Recht und Praxis“. Karlsruhe (Verlag Versicherungswirtschaft), 2014, insbesondere S. 58−59172−173,233, 246. Hier speziell S. 233: „Schuldloses Handeln ist grundsätzlich nicht sanktioniert. Eine Ausnahme macht § 19 Abs. 4 VVG, indem auch bei einer schuldlosen Anzeigepflichtverletzung eine Vertragsanpassung möglich ist (strittig).“
[11] Juristisch findet sich den Hinweis auf die auch für die Unfallversicherung geltende Schadenminderungspflicht beispielsweise in der 4. Auflage des Unfallkommentars von Grimm auf S. 157 und 166 (2 19, 2 31) sowie S. 302 (7 6) ausführlicher beschrieben und begründet. Im speziellen Teil des VVG für die Unfallversicherung (Kapitel) ist allerdings im § 184 VVG geregelt, dass die §§ 82 und 83 sind auf die Unfallversicherung nicht anzuwenden seien
[12] Siehe hierzu Stephan Witte „Tarifanalyse: Wohngebäudeversicherung der Allianz (Stand 10.2019 bzw. 07.2020)“ auf „critical-news.de“ vom 28.09.2022. Aufzurufen unter https://critical-news.de/tarifanalyse_wohngebaeude_allianz_2020-07/, zuletzt aufgerufen am 06.10.2022.