Erhö­hung der Bau­spar­för­de­rung ab 2021

Kun­den, die finan­zi­ell für eine spä­te­re Finan­zie­rung oder Moder­ni­sie­rung vor­sor­gen wol­len, den­ken gege­be­nen­falls an den Abschluss eines Bau­spar­ver­tra­ges. Einen aktu­el­len Anreiz hier­für bie­ten die zum 01.01.2021 erhöh­te Woh­nungs­bau­prä­mie. Die­se beträgt zukünf­tig 10 Pro­zent anstatt bis­lang 8,8 Prozent.

Der maxi­mal geför­der­te Spar­be­trag wird auf 700 Euro pro Jahr (Allein­ste­hen­de) bzw. 1.400 Euro (Ver­hei­ra­te­te) erhöht. Dadurch erhöht sich die maxi­ma­le staat­li­che För­de­rung auf 70 Euro pro Jahr für Allein­ste­hen­de bzw. 140,00 Euro pro Jahr für Verheiratete.

Pro­fi­tie­ren tun zukünf­tig Allein­ste­hen­de mit einem zu ver­steu­ern­den Jah­res­ein­kom­men bis 35.000 Euro bzw. Ver­hei­ra­te­te bis 70.000 Euro.

Die staat­li­che För­de­rung für die Arbeit­neh­mer­spar­zu­la­ge bleibt unverändert.

Jah­res­kon­to­aus­zug

Eine Zah­lung, die erst sehr spät im Jahr 2020 erfolgt, ist auf dem Jah­res­kon­to­aus­zug nicht ersicht­lich, wenn die Gut­schrift auf dem jewei­li­gen Bau­spar­kon­to auf­grund des Zah­lungs­we­ges erst im neu­en Jahr erfolgt. Auf jeden Fall ist sie jedoch im ent­spre­chen­den Woh­nungs­bau­prä­mi­en­an­trag ent­hal­ten, damit dem Kun­den kei­ne Zah­lung zur vol­len Prä­mie fehlt.

Wohn­ries­ter

Wer einen Wohn-Ries­ter-Bau­spar­ver­trag abge­schlos­sen hat, erhält die Jah­res­un­ter­la­gen für die Ries­ter­för­de­rung bis Anfang März 2021 zugesandt.

Ver­mö­gens­wirk­sam Leis­tun­gen und Arbeitnehmersparzulage

Vie­le Arbeit­neh­mer ver­schen­ken Ihren Anspruch auf ver­mö­gens­wirk­sa­me Leis­tun­gen (VL). Bevor die­ses Geld ver­schenkt wird, soll­ten Kun­den unbe­dingt einen ent­spre­chen­den Antrag stel­len. Eine Mög­lich­keit dazu bie­ten Bau­spar­ver­trä­ge. Inter­es­sier­te soll­ten ihren Arbeit­ge­ber fra­gen, in wel­cher Höhe ihr Arbeit­ge­ber sich finan­zi­ell an der Anspa­rung betei­ligt.  Die Alte Leip­zi­ger Bau­spar AG weist dar­auf hin, dass eine Arbeit­neh­mer-Spar­zu­la­ge nur fest­ge­setzt wird, wenn der Kun­de der Daten­über­mitt­lung an das Finanz­amt nicht wider­spro­chen hat und der Bau­spar­kas­se die ent­spre­chen­de Steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer (IdNr.) bekannt ist.

Bau­spa­ren als Kapitalanlage

Auf­grund der schon län­ger wäh­ren­den Nied­rig­zins­pha­se ist Bau­spa­ren als Kapi­tal­an­la­ge aktu­ell eher unin­ter­es­sant. Hin­zu kommt eine stark stei­gen­de Staats­ver­schul­dung mit vor­aus­sicht­lich erheb­li­chen Fol­gen für alle Kapi­tal­an­la­ge­for­men, spe­zi­ell jedoch sol­chen in fest­ver­zins­li­chen Werten.

För­de­run­gen und För­der­gren­zen Bau­spa­ren im Überblick

Frei­stel­lungs­auf­tra­ge: bis 801 Euro pro Per­son bzw. 1.602 Euro jähr­lich für Ver­hei­ra­te­te / Ver­part­ner­te. Dazu kommt ein Grund­frei­be­trag von 9.408 Euro (2020) bzw. 9.744 Euro (2021) je ver­an­lag­ter Per­son zzgl. eines etwa­igen Alters­ent­las­tungs­be­tra­ges sowie für Per­so­nen ab dem voll­ende­ten 64. Lebens­jahr ein zusätz­li­cher Frei­be­trag auf Renteneinkünfte.
Abgel­tungs­steu­er: 25% auf Zin­sen > Frei­stel­lungs­auf­trag. Auf die­ses abgel­tungs­steu­er­pflich­ti­ge Ein­kom­men (Quel­len­steu­er­grund­la­ge) noch ein­mal 5,5% der Quel­len­steu­er als Soli­da­ri­täts­zu­schlag. Ggf. zusätz­li­cher Abzug der Kirchensteuer.
Soll­te der per­sön­li­che Steu­er­satz < als die Abgel­tungs­steu­er sein, so besteht die Mög­lich­keit, die Kapi­tal­erträ­ge in der Steu­er­erklä­rung anzu­ge­ben und eine Wahl­ver­an­la­gung mit Güns­ti­ger­prü­fung zu verlangen
* WBP = Wohnungsbauprämie
** Maß­geb­lich für den För­der­an­spruch ist das zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men im Kalen­der­jahr, in dem die Spar­bei­trä­ge tat­säch­lich ange­legt wurden

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