Tarif­ana­ly­se: Eigen­heim­ver­si­che­rung von Kon­zept & Mar­ke­ting (04.2021)

Kon­zept & Mar­ke­ting bie­tet ihren Kun­den seit Juni 2021 (Bedin­gungs­stand 04.2021) eine neue Gene­ra­ti­on von all­safe casa – die Eigen­heim­ver­si­che­rung an. Zur Aus­wahl ste­hen die Tari­fe fine und prime nach dem Wohn­flä­chen­mo­dell. Der bis­he­ri­ge Tarif all­safe casa – die Eigen­heim­ver­si­che­rung ist nicht mehr verkaufsoffen.

Sowohl über den bis­he­ri­gen als auch über den neu­en Tarif besteht Ver­si­che­rungs­schutz sowohl für das ver­si­cher­te Wohn­ge­bäu­de als auch für den Haus­rat des Ver­si­che­rungs­neh­mers. Inso­fern kann der Tarif nicht mit einer rei­nen Wohn­ge­bäu­de- oder allei­ni­gen Haus­rat­ver­si­che­rung ver­gli­chen wer­den. Ein wesent­li­cher Vor­teil ist, dass kei­ne Abgren­zung zwi­schen (nicht) ver­si­cher­te Haus­rat oder Gebäu­de­be­stand­tei­len bzw. ‑zube­hör erfor­der­lich ist.

Über­sicht über die Inhal­te der Ana­ly­se
1. Tarif­li­ches
2. Ände­run­gen gegen­über der bis­he­ri­gen Eigen­heim­ver­si­che­rung
3. Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs all­safe casa prime
4. Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs all­safe casa prime

Der Anbie­ter defi­niert die Wohn- und Nutz­flä­che wie folgt:

„10. Defi­ni­ti­on und Ermitt­lung der Wohn- und Nutzfläche

a) Ermitt­lung der maß­geb­li­chen Wohnfläche

Die maß­geb­li­che Wohn­flä­che ist die zu Wohn­zwe­cken nutz­ba­re Grund­flä­che aller Räu­me des ver­si­cher­ten Haus­hal­tes. Dach­schrä­gen redu­zie­ren die Grund­flä­che nicht.

Zur Wohn­flä­che zäh­len auch Hob­by­räu­me (z. B. Par­ty­raum, Fit­ness­raum), Win­ter­gär­ten, Schwimm­bä­der, Sau­nen, die beruf­lich oder gewerb­lich genutz­ten Arbeits­zim­mer in der Woh­nung und ähn­li­che nach allen Sei­ten geschlos­se­ne Räume.

Nicht zur Wohn­flä­che zählen:

• Trep­pen, Bal­ko­ne, Log­gi­en, Ter­ras­sen, Dachgärten

• Gara­gen oder Carports

• Trep­pen- und Abstellräume

• Wasch­kü­chen, Hauswirtschafts‑, Hei­zungs- oder sons­ti­ge Zube­hör­räu­me (z. B. Heizöllagerraum)

• nicht zu Wohn- oder Hob­by­zwe­cken aus­ge­bau­te Kel­ler- oder Dachgeschosse

Die Wohn­flä­che kann auch anhand

• den Rege­lun­gen gemäß Wohn­flä­chen­ver­ord­nung (WoFlV)

• der dem aktu­el­len Aus­bau­zu­stands des Ein­fa­mi­li­en­hau­ses ent­spre­chen­den Bauplänen

• des dem aktu­el­len Aus­bau­zu­stands des Ein­fa­mi­li­en­hau­ses ent­spre­chen­den Miet- oder Kaufvertrags

• ande­ren gül­ti­gen Berech­nungs­me­tho­den, sofern die Ermitt­lung durch einen sach­ver­stän­di­gen Drit­ten erfolgt

ermit­telt bzw. ent­nom­men werden.

b) Ermitt­lung der Nutzfläche

Nutz­flä­che ist die Gesamt­grund­flä­che aller geschlos­se­nen Räu­me von Neben­ge­bäu­den und Anbau­ten, die nicht zu Wohn­zwe­cken genutzt werden.“

Ver­si­cher­bar sind Ein­fa­mi­li­en­häu­ser mit einer Wohn­flä­che zwi­schen 60 und 400 Qua­drat­me­tern. Bei­trags­frei mit­ver­si­chert sind dabei Neben­ge­bäu­de (z. B. Gewächs- oder Gar­ten­häu­ser) bis zu einer Nutz­flä­che von ins­ge­samt 50 Qua­drat­me­tern. Grö­ße­re Neben­ge­bäu­de kön­nen im Ein­zel­fall auf Anfra­ge mit­ver­si­chert wer­den. Dafür kann der Anbie­ter, sofern das kon­kre­te Objekt ver­si­cher­bar ist, Zuschlä­ge oder Ein­schrän­kun­gen erhe­ben. Nicht ver­si­chert wer­den kön­nen Gebäu­de mit einer Nutz­flä­che, die grö­ßer als die Wohn­flä­che ist.

Pau­schal mit­ver­si­chert sind dar­über hin­aus pri­vat genutz­te Gara­gen bis zu einer Grund­flä­che von 25 Qua­drat­me­tern, sofern sich die­se Gara­ge in der poli­ti­schen Gemein­de des Haupt­wohn­sit­zes befin­det. Car­ports sind unab­hän­gig von ihrer Grund­flä­che als sons­ti­ge Grund­stücks­be­stand­tei­le bei­trags­frei mitversichert.

Bei kor­rek­ter Anga­be der Wohn­flä­che besteht ein Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht, wäh­rend die Höchstent­schä­di­gung für die Wie­der­her­stel­lung des ver­si­cher­ten Gebäu­des und den Haus­rat auf ins­ge­samt 1.500.000 Euro beschränkt ist. Zusätz­lich sind die Kos­ten gemäß den ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen versichert.

Fol­gen­de Leis­tungs­bau­stei­ne sind optio­nal für alle Tari­fe hinzuwählbar:

  • Erhö­hung der Leis­tung bei Fahr­rad­dieb­stahl auf bis zu 10.000 Euro
  • Erhö­hung der maxi­ma­len Ent­schä­di­gung für Wert­sa­chen (im Tarif fine von 25.000 Euro auf maxi­mal 50.000 Euro, im Tarif prime von 50.000 Euro auf maxi­mal 100.000 Euro)

Wie üblich bedeu­tet die Erhö­hung der Höchstent­schä­di­gung für Wert­sa­chen kei­ne Erhö­hung der Sub­li­mits für ein­zel­ne Wert­sa­chen­po­si­tio­nen wie Bar­geld oder Schmuck. Der Asse­ku­ra­deur behält sich bei Erhö­hung der Mit­ver­si­che­rung von Wert­sa­chen vor, eine erwei­ter­te Siche­rungs­be­schrei­bung (ab 60.000 Euro Wert­sa­chen­an­teil oder ab einer Wohn­flä­che von 300 Qua­drat­me­tern) oder indi­vi­du­el­le Siche­rungs­maß­nah­men zu verlangen.

  • Mit­ver­si­che­rung von Glas­bruch­schä­den
  • Mit­ver­si­che­rung von Ele­men­tar­schä­den
  • Mit­ver­si­che­rung von „Unter­wegs & Rei­se­schutz“ (Ver­si­che­rungs­sum­me zwi­schen 1.000 Euro und 10.000 Euro)

Im Rah­men der ver­schie­de­nen Ver­trags­ab­läu­fe einer ggf. zuvor bestehen­den Haus­rat- und Gebäu­de­ver­si­che­rung wird auto­ma­tisch eine mög­li­che Kon­di­ti­ons- und Sum­men­dif­fe­renz­de­ckung (max. 12 Mona­te gegen Ein­mal­bei­trag) berech­net. Da der Ein­schluss nicht optio­nal, son­dern auto­ma­tisch erfolgt, redu­ziert dies eine mög­li­che Haftung.

Die tarif­li­chen Min­dest­si­che­run­gen ent­spre­chen für nor­ma­le Schös­ser dem Bran­chen­stan­dard, für Smart-Home-Schlös­ser gehen sie über den Stan­dard hinaus:

„Sämt­li­che Außen­tü­ren und Woh­nungs­ein­gangs­tü­ren der ver­si­cher­ten Wohn­ein­heit besit­zen Zylin­der­schlös­ser bei denen der Schließ­zy­lin­der maxi­mal zwei Mil­li­me­ter über­steht und der Sicher­heits­be­schlag nicht von außen abschraub­bar ist. Fens­ter­tü­ren wer­den Fens­tern gleichgesetzt.

• Bei Schlös­sern einer elek­tro­ni­schen Schließ­an­la­gen bzw. bei Smar­thome-Schlös­sern ist zusätzlich

• min­des­tens eine 128-Bit-Ver­schlüs­se­lung erfor­der­lich und

• die unver­bind­li­che Preis­emp­feh­lung des Her­stel­lers beträgt min­des­tens 100 Euro ein­schließ­lich der gesetz­lich Mehr­wert­steu­er je ver­wen­de­ten Schloss

Abwei­chun­gen oder Ände­run­gen die­ser Min­dest­si­che­rung sind nicht zuläs­sig und kön­nen gege­be­nen­falls den Ver­si­che­rungs­schutz gefährden.“

Wie bis­her ver­zich­tet Kon­zept & Mar­ke­ting auch im neu­en Tarif auf die Erhe­bung eines Raten­zah­lungs­zu­schlags bei unter­jäh­ri­ger Zahl­wei­se. Bei­trä­ge sind zwin­gend im Last­schrift­ein­zugs­ver­fah­ren zu zahlen.

Zur Prä­mi­en­re­du­zie­rung bie­tet Kon­zept & Mar­ke­ting die optio­na­le Ver­ein­ba­rung einer Selbst­be­tei­li­gung in Höhe von 300 Euro (11 % Rabatt), 500 Euro (20 % Rabatt), 1.000 Euro (25 % Rabatt) sowie 2.000 Euro (35 % Rabatt).

„Der tarif­li­che Selbst­be­halt wird nur bei Schä­den am Gebäu­de, Neben­ge­bäu­den, dem Ver­si­che­rungs­grund­stück und Grund­stücks- und Gebäu­de­be­stand­tei­len wirk­sam. Ist in einem Ver­si­che­rungs­fall der Haus­rat im Sin­ne der Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen betrof­fen, wird von der Ent­schä­di­gungs­leis­tung, die für den Haus­rat anfällt, der tarif­li­che Selbst­be­halt nicht abgezogen“

Inwie­fern der Selbst­be­halt auch für Schä­den an der Gebäu­de­ver­gla­sung anfällt, ist aus den vor­lie­gen­den Unter­la­gen nicht ersichtlich.

Der Asse­ku­ra­deur gewährt 15 Pro­zent Scha­den­frei­heits­ra­batt für die die Eigen­heim­ver­si­che­rung sowie alle Bau­stei­ne, sofern vor­her unun­ter­bro­chen eine min­des­tens fünf Jah­re scha­den­freie Haus­rat- und Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung bestan­den hat.

Ist ein Gebäu­de bei Antrags­stel­lung älter als 60 Jah­re, so

„muss eine voll­stän­di­ge Erneue­rung aller Gewer­ke (Lei­tungs­was­ser, Dach, Elek­trik, Hei­zung) inner­halb der letz­ten 40 Jah­re erfolgt sein, damit eine Annah­me erfol­gen kann. Andern­falls Aus­schluss des Risi­kos oder Ableh­nung des Antrages.“

Anders als bei vie­len Wett­be­wer­ben sieht Kon­zept & Mar­ke­ting kein Neu­bau­ra­batt­sys­tem an. Als Fol­ge sind gera­de älte­re Gebäu­de ver­gleichs­wei­se güns­tig zu versichern.

Nicht ver­si­chert wer­den kön­nen unter ande­rem Wohn­ge­bäu­de, die nicht vom Ver­si­che­rungs­neh­mer selbst, son­dern von Kin­dern, Ver­wand­ten oder sons­ti­gen Drit­ten bewohnt wer­den. Eben­so grund­sätz­lich nicht ver­si­che­rungs­fä­hig sind Gebäu­de, die län­ger als 90 Tage unbe­wohnt sind. Liegt ein Gebäu­de in den ZÜRS-Zonen 3 oder 4, so kön­nen erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren nur mit Ein­schrän­kun­gen ver­si­chert wer­den, d. h. ohne Über­schwem­mung oder Rück­stau durch ste­hen­de oder flie­ßen­de Gewässer.

Den Annah­me­richt­li­ni­en zufol­ge wären im Rah­men von all­safe casa auch Gebäu­de der Bau­art­klas­sen III und IV, ver­si­cher­bar, also z. B. sol­che aus Holz­fach­werk, mit Lehm­bal­ken­de­cken oder mit Dachung aus Ried, Stroh oder Schilf. Dies ist ein Feh­ler und wer­de kurz­fris­tig kor­ri­giert. Ver­si­cher­bar sind tat­säch­lich nur Gebäu­de in den Bau­art­klas­sen I und II sowie Fer­tig­häu­ser der FHG I und II.

Unein­ge­schränkt ver­si­cher­bar sind auch unter Denk­mal­schutz ste­hen­de Gebäu­de, aller­dings sind die damit ver­bun­de­nen Mehr­kos­ten nur im Tarif prime und auch nur bis höchs­tens 25.000 Euro versichert.

Sofern sich in einem pri­vat genutz­ten Wohn­ge­bäu­de auch gewerb­lich genutz­te Räu­me befin­den, sind die­se aktu­ell nur dann ver­si­chert, wenn sie aus­schließ­lich durch die Woh­nung betre­ten wer­den kön­nen. Dabei spielt es kei­ne Rol­le, ob Ange­stell­te beschäf­tigt wer­den oder nicht. Hier­zu wer­de es laut Kon­zept & Mar­ke­ting eine Über­ar­bei­tung geben.

Nicht ver­si­cher­bar sind Gebäu­de mit vier oder mehr Vor­schä­den wäh­rend der letz­ten 5 Jah­re vor Antragsstellung.

Da die Eigen­heim­ver­si­che­rung nicht zwi­schen Haus­rat- und Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung unter­schei­det, wird für den Fall eines Anbie­ter­wech­sels bei der Aus­wei­sung von Vor­schä­den nicht zwi­schen Vor­schä­den in einer der bei­den Spar­ten unter­schie­den. Gera­de bei meh­ren Schä­den, die übli­cher­wei­se nur als Haus­rat- oder nur als Gebäu­de­schä­den regu­liert wor­den wären, kann dies ein Nach­teil sein.

Der Ver­trag kann mit einer Frist von drei Mona­ten zur Haupt­fäl­lig­keit gekün­digt werden.

Neue Tarif­ge­ne­ra­ti­on mit Bes­ser­stel­lun­gen und Ein­schrän­kun­gen gegen­über Alttarif

Gegen­über dem bis­he­ri­gen Tarif all­safe casa mit dem letz­ten Update im Novem­ber 2018 bie­ten bei­de neu­en Tarif­li­ni­en eine Rei­he von Leis­tungs­ver­bes­se­run­gen und auch ‑ver­schlech­te­run­gen dar. An die­se Stel­le sol­len nun nur die Ver­schlech­te­run­gen des neu­en Tarifs all­safe casa prime gegen­über dem alten Tarif all­safe casa dar­ge­stellt werden:

  • Neben­ge­bäu­de
    • All­safe casa, Stand 11.2018: Bei­trags­frei mit­ver­si­chert sind alle Neben­ge­bäu­de auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück bis je 50 Qua­drat­me­tern Grund­flä­che, sofern deren Gesamt­grund­flä­che jene des Haupt­ge­bäu­des nicht übersteigt.
    • All­safe casa prime, Stand 04.2021: Bei­trags­frei mit­ver­si­chert sind Neben­ge­bäu­de bis maxi­mal bis 50 Qua­drat­me­ter Gesamt­grund­flä­che aller Neben­ge­bäu­de auf dem Versicherungsgrundstück
  • Grund­stücks­be­stand­tei­le
    • All­safe casa, Stand 11.2018: Ver­si­cher­te sind sämt­li­che, nicht nur benann­te, Grund­stücks­be­stand­tei­le, sofern die­se fest mit dem Grund und Boden des Ver­trags­grund­stücks ver­bun­den sind. Dies gilt auch für Hecken als Grund­stücks­ein­frie­dun­gen. Schä­den an sons­ti­gen Bepflan­zun­gen fal­len nicht unter den Versicherungsschutz.
    • All­safe casa prime, Stand 04.2021: Ver­si­chert sind nur benann­te Grund­stücks­be­stand­tei­le (z. B. Car­ports, Gar­ten­ka­mi­ne sowie Über­wa­chungs- und Smar­tho­me­an­la­gen, nicht jedoch z. B. Ban­ken, Vitri­nen, Klein­wind­kraft­an­la­gen zur Strom­erzeu­gung). Schä­den an Hecken sind wei­ter­hin ver­si­chert, Hecken selbst zäh­len aber nicht mehr als ver­si­cher­te Sachen. Zäu­ne oder Mau­ern wären nur bei ein­zel­ver­trag­li­cher Ver­ein­ba­rung mit­ver­si­chert. Nicht ver­si­cher­te Sachen sind auch sämt­li­che Bäu­me, Sträu­cher und sons­ti­gen Bepflanzungen.
  • Gebäu­de­zu­be­hör
    • All­safe casa, Stand 11.2018: Ver­si­chert ist sämt­li­ches, nicht nur benann­tes, Gebäudezubehör.
    • All­safe casa prime, Stand 04.2021: Ver­si­cher­tes Gebäu­de­zu­be­hör sind aus­schließ­lich Anten­nen- und Sate­li­ten­an­la­gen, Mar­ki­sen und Über­da­chun­gen, Schutz- und Trenn­wän­de, Brenn­stoff­vor­rä­te für Sam­mel­hei­zun­gen sowie Klin­gel- und Brief­kas­ten­an­la­gen. Nicht ver­si­chert sind somit z. B. Anbau­kü­chen und ‑möbel, Müll­ton­nen oder vor­über­ge­hend aus­ge­bau­te Türen oder Spie­gel, Bau­stof­fe oder auch Kamin­holz für den eige­nen Kamin.
© 2022 – Feu­er­holz für den Marder
  • Tier­biss­schä­den
    • All­safe casa, Stand 11.2018: Schä­den an elek­tri­schen Anla­gen, Lei­tun­gen, Däm­mun­gen und Unter­spann­bah­nen von Dächern und Außen­wän­den durch Nage­tie­re, Mar­der und Wasch­bä­ren sowie Folgeschäden.
    • All­safe casa prime, Stand 04.2021: Schä­den an Däm­mun­gen und Unter­spann­bah­nen von Dächern und Außen­wän­den durch Nage­tie­re, Mar­der und Wasch­bä­ren bis maxi­mal 5.000 Euro inklu­si­ve Fol­ge­schä­den, Schä­den inklu­si­ve Fol­ge­schä­den an elek­tri­schen Anla­gen oder Lei­tun­gen abwei­chend ohne Höchstentschädigung.
  • Ein­drin­gen von Niederschlägen
    • All­safe casa, Stand 11.2018: Kein Aus­schluss für Schä­den unmit­tel­bar durch Wit­te­rungs­nie­der­schlä­ge (z. B. Sturm, Hagel, Schnee) und Schmelz­was­ser, sofern das Ein­drin­gen durch Öff­nun­gen ent­stan­den sind, die durch Sturm oder Hagel ent­stan­den sind. Aus­schluss jedoch für Schä­den durch Allmählichkeit.
    • All­safe casa prime, Stand 04.2021: Aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung im oben benann­ten Umfang, aller­dings mit einer Selbst­be­tei­li­gung von 5 Pro­zent der Scha­den­sum­me, min­des­tens 500 Euro, maxi­mal 5.000 Euro.
  • Wet­ter­be­ding­te Luftbewegungen
    • All­safe casa, Stand 11.2018: wet­ter­be­ding­te Wind­be­we­gun­gen sind sowohl inner­halb als auch außer­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes inner­halb und außer­halb von Gebäu­den mit­ver­si­chert. Kein bedin­gungs­sei­ti­ger Aus­schluss für Schä­den durch Durchzug.
    • All­safe casa prime, Stand 04.2021: wet­ter­be­ding­te Wind­be­we­gun­gen sind am Ver­si­che­rungs­ort, außer­halb des Ver­si­che­rungs­or­tes nur inner­halb von Gebäu­den mit­ver­si­chert. Aus­ge­schlos­sen sind Schä­den durch Durch­zug.
  • Auf­bruch von Schiffs­ka­bi­nen / Schlafwagenabteilen
    • All­safe casa, Stand 11.2018: Im Fall eines Ein­bruch­dieb­stahls wer­den ein Schiff oder eine Bahn einem Gebäu­de gleich­ge­stellt. Nicht klar­ge­stellt wird, ob das Auf­bre­chen einer Kabi­ne oder eines Schlaf­wa­gen­ab­teils die Ein­bruchs­de­fi­ni­ti­on erfüllt. Impli­zit besteht der Ver­si­che­rungs­schutz im Rah­men der Außen­ver­si­che­rung, womit auch eine Begren­zung für Wert­sa­chen besteht.
    • All­safe casa prime, Stand 04.2021: Ver­si­chert ist der „Dieb­stahl ver­si­cher­ter Sachen nach Auf­bre­chen von Schiffs­ka­bi­nen in Pas­sa­gier­schif­fen, Zug- oder Schlaf­wa­gen­ab­tei­len“ im Rah­men der Rege­lun­gen zur Außen­ver­si­che­rung bis in Höhe von 40.000 Euro.  Gegen­über dem Alt­ta­rif sind die Bedin­gun­gen deut­lich klar­ge­stellt, die Höhe der Absi­che­rung für ver­si­cher­te Schä­den hin­ge­gen begrenzt. Auf­grund der Begren­zung auf 40.000 Euro, wird auch Schmuck abwei­chend anstatt bis 50.000 Euro nur bis 40.000 Euro entschädigt.
  • Ertrags­aus­fall von Photovoltaikanlagen
    • All­safe casa, Stand 11.2018: gegen Zuschlag Mit­ver­si­che­rung des Ertrags­aus­falls von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen bis maxi­mal 10 kWp Anlagenleistung.
    • All­safe casa prime, Stand 04.2021: kei­ne Mit­ver­si­che­rung mehr im Rah­men der Eigen­heim­ver­si­che­rung, statt­des­sen kann der Ein­schluss über den sepa­ra­ten Tarif all­safe solar erfolgen.

Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs all­safe casa prime

  • Bedin­gungs­sei­ti­ge Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV (Gesamt­ver­band der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft) abge­wi­chen wird (GDV-Garan­tie).
  • Bedin­gungs­sei­ti­ge Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se abge­wi­chen wird (Arbeits­kreis-Garan­tie).
  • Kun­den­freund­lich for­mu­lier­te Inno­va­ti­ons­klau­sel. Die­se gilt nicht für Leis­tungs­er­wei­te­run­gen gegen­über dem bestehen­den Tarif all­safe casa, da es sich um die Ein­füh­rung einer neu­en Tarif­li­nie handelt.
  • Best-Leis­tungs-Garan­tie (erwei­ter­te Vor­sor­ge) bis maxi­mal 250.000 Euro. Dabei besteht ein jeder­zei­ti­ges Son­der­kün­di­gungs­recht des Ver­si­che­rers mit Frist von einem Monat.
  • Besitz­stands­ga­ran­tie (Vor­ver­si­che­rer­ga­ran­tie) bis maxi­mal 250.000 Euro.
  • Sum­men- und Bedin­gungs­dif­fe­renz­de­ckung bis maxi­mal 12 Mona­te. Nicht ver­si­chert sind Leis­tungs­ar­ten, die im Vor­ver­trag nicht ver­si­chert waren (z. B. erwei­ter­te Elementargefahren).
  • Bei­trags­be­frei­ung bei Arbeits­lo­sig­keit bis maxi­mal 12 Mona­ten, frü­hes­tens jedoch 6 Mona­te nach Ver­si­che­rungs­be­ginn und höchs­tens bis zur Voll­endung des 55. Lebens­jah­res. Kein Ver­si­che­rungs­schutz für die Arbeits­lo­sig­keit von Selbst­stän­di­gen oder Frei­be­ruf­lern, da ein vor­her­ge­hen­des sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ges Arbeits­ver­hält­nis vor­aus­ge­setzt wird.
  • Bei Ver­si­cher­er­wech­sel Ver­si­che­rungs­schutz bei unkla­rer Zuständigkeit
  • Ver­se­hens­klau­sel bei ver­se­hent­li­cher Obliegenheitsverletzung
  • Bei kor­rek­ter Wohn­flä­chen­an­ga­be pau­scha­ler Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht, jedoch kein gene­rel­ler Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht bei Klein­schä­den bis zu einer defi­nier­ten maxi­ma­len Schadenhöhe.
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Versicherungsfalles
  • Bis zu einer Scha­den­hö­he von maxi­mal 10.000 Euro Ver­zicht auf Leis­tungs­kür­zung bei grob fahr­läs­si­gem Ver­stoß gegen gesetz­li­che und behörd­li­che Vor­schrif­ten sowie ver­trag­li­che Oblie­gen­hei­ten, nicht jedoch Sicher­heits­vor­schrif­ten, vor dem Schadenfall.

Nach Zif­fer § 6 Nr. 1 b) gilt die bran­chen­üb­li­che Oblie­gen­heit, wonach der Ver­si­che­rungs­neh­mer gesetz­li­che und behörd­li­che Sicher­heits­vor­schrif­ten ein­zu­hal­ten habe. Die­se Gene­ral­klau­sel wur­de durch das OLG Schles­wig mit Urteil vom 18.05.2017 (Az. 16 U 14/17) als unwirk­sam ver­wor­fen. Im kon­kre­ten Fall hat­te der beklag­te Ver­si­che­rer nach einem Lei­tungs­was­ser­scha­den ein­ge­wandt, dass der Ver­si­che­rungs­neh­mer angeb­lich gegen die DIN-Norm EN 806 – 5 ver­sto­ßen habe, so dass er mit die­ser Begrün­dung sei­ne Leis­tung um 30 Pro­zent gekürzt hat­te. Laut OLG sei die benann­te Klau­sel intrans­pa­rent und daher rechts­wid­rig[1]. Betrof­fen von so einer Klau­sel wären auch Ver­stö­ße gegen einen vor­ge­schrie­be­nen E‑Check oder behörd­li­che Vor­schrif­ten zu Rückstauklappen.

  • Ver­si­che­rungs­ort ist das im Ver­si­che­rungs­schein bezeich­ne­te Grund­stück, also nicht wie üblich nur das kon­kre­te Gebäu­de selbst. Steht das Gebäu­de auf meh­re­ren Flur­stü­cken, so zäh­len alle Flur­stü­cke, auf denen die­ses steht, zum Versicherungsort.

„Ste­hen auf einem Flur­stück meh­re­re Gebäu­de, ist der­je­ni­ge Teil des Flur­stücks Ver­si­che­rungs­ort, der durch Ein­frie­dung oder ander­wei­ti­ge Abgren­zung (z. B. durch Fest­le­gung als Ihr Son­der­ei­gen­tum gemäß Tei­lungs­er­klä­rung) aus­schließ­lich zu Ihrem ver­si­cher­ten Gebäu­de gehört.“

  • Ver­si­chert sind pri­vat genutz­te Gara­gen (sie­he oben). Nach den Mus­ter­be­din­gun­gen des GVD zäh­len auch sol­che Gara­gen zum Ver­si­che­rungs­ort, die nicht pri­vat genutzt wer­den, sich jedoch in der Nähe des Ver­si­che­rungs­or­tes befin­den (Zif­fer A 10.4 VHB 2016 Quadratmetermodell).
  • Mit­ver­si­che­rung von Tei­len und Zube­hör von Kraft­fahr­zeu­gen (z. B. mobi­len Wall­bo­xen, Ersatz­tei­le von Old­ti­mern, Kin­der­sit­zen) und deren Anhän­gern sowie gela­ger­te Som­mer- bzw. Win­ter­be­rei­fung inklu­si­ve Fel­gen, die zum Zeit­punkt des Scha­den­ein­tritts nicht mit dem Fahr­zeug ver­bun­den sind und sich am Ver­si­che­rungs­ort befin­den. Die Ent­schä­di­gung ist hier­zu auf 5.000 Euro beschränkt.
  • Mit­ver­si­che­rung von Han­dels­wa­ren und Mus­ter­kol­lek­tio­nen bis in Höhe von 10.000 Euro
  • Mit­ver­si­che­rung von Wert­sa­chen bis 50.000 Euro, dar­über hin­aus gegen Zuschlag bis 100.000 Euro. Außer­halb ent­spre­chen­der Wert­be­hält­nis­se ist der Dieb­stahl von z. B. Bar­geld bis 5.000 Euro, von Urkun­den (z. B. Spar­bü­chern, Namens­ak­ti­en) bis 35.000 Euro und der von Schmuck bis 50.000 Euro mitversichert.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch unbe­nann­te Gefah­ren ohne Sub­li­mit oder Selbst­be­tei­li­gung. Es gilt eine Beweis­last­um­kehr zu Guns­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers. Nicht ver­si­chert sind Sach­schä­den, die unmit­tel­bar durch Per­so­nen (§ 5 Nr. 26) oder durch Tie­re (z. B. im Haus­halt leben­de Haus- und Heim­tie­re) am Ver­si­che­rungs­ort an ver­si­cher­ten Sachen (§ 5 Nr. 14). Aus­ge­nom­men von die­sem Aus­schluss die bereits benann­te Schä­den durch Mar­der, Wasch­bä­ren und Nagetiere.

Im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren gel­ten die Aus­schlüs­se nach § 5 der Bedin­gun­gen jeweils „ohne Rück­sicht auf mit­wir­ken­de Ursa­chen“ (ana­log auch VHV, Tarif Klas­sik-Garant mit Bau­stein Exklu­siv und Best-Leis­tungs-Garan­tie, Stand 12.2021 sowie VEMA mit Risi­ko­trä­ger Bas­ler, Tarif VEMA-Wohn­ge­bäu­de­kon­zept, Stand 05.08.2021; ohne die­se Klau­sel z. B. Alte Leip­zi­ger, Tarif com­fort, Stand 12.2021 oder Inter­Risk, Tarif XXL mit Klau­sel 7281, Stand 28.04.2021). Das bedeu­tet, dass etwa ein Aus­schluss auch dann zur Anwen­dung kommt, wenn ein Scha­den durch den aus­ge­schlos­se­nen Umstand ledig­lich ver­grö­ßert wird[2]. Das OLG Frank­furt am Main (Az. 2/08 O 74/12) kam in sei­nem Urteil vom 14.02.2014 zu dem Schluss, dass die Klau­sel gene­rell unwirk­sam sei, ließ jedoch eine Revi­si­on zum BGH zu, gegen die sich der beklag­te gro­ße deut­sche Ver­si­che­rer damals nach ein­ge­hen­der Bera­tung ent­schied. Die mög­li­che Revi­si­on wur­de damit begrün­det, dass es ein für den Ver­si­che­rer posi­ti­ve­res Urteil des OLG Saar­brü­cken aus dem Jahr 1996 gege­ben hat­te[3]. Im ver­han­del­ten Scha­den beim OLG Frank­furt am Main ging es um einen Hausratschaden

„infol­ge eines bestim­mungs­wid­ri­gen Aus­tritts von Was­ser, das teil­wei­se mit Fäka­li­en durch­setzt war, aus einer Toi­let­te und einer Dusche. Dabei han­del­te es sich unstrei­tig um ein Gemisch aus Ver­brauchs- und Regenwasser.“

In der Urteils­be­grün­dung hieß es unter ande­rem wie folgt:

„Die­sem Inter­es­se [d. h. dem des Ver­si­che­rers] dürf­te zwar auch dann noch Rech­nung getra­gen wer­den, wenn ledig­lich sol­che Schä­den vom Ver­si­che­rungs­schutz aus­ge­nom­men wür­den, bei denen der Mit­ver­ur­sa­chungs­an­teil der Wit­te­rungs­nie­der­schlä­ge ein bestimm­tes Maß erreicht hat, von dem an die Gefah­ren­la­ge schwer bere­chen­bar wird. Doch ver­bie­tet sich eine sol­che Aus­le­gung der Klau­sel, weil für die Aus­le­gung auch die gewähl­te Aus­drucks­wei­se maß­geb­lich ist. Eine der­ar­ti­ge Aus­le­gung wäre nicht mehr von dem ein­deu­ti­gen Wort­laut ein­gangs der Zif­fer 4.3 a) der VHB 2008 „ohne Rück­sicht auf mit­wir­ken­de Ursa­chen“ gedeckt. Danach soll die Aus­schluss­klau­sel auch bei einem och gerin­gen Mit­ver­ur­sa­chungs­an­teil der Wit­te­rungs­nie­der­schlä­ge ein­grei­fen (so auch OLG Saar­brü­cken, a. a. O.; OLG Karls­ru­he a. a. O. Rüf­fer in: Beck­man­n/­Ma­tu­sche-Beck­mann, Ver­si­che­rungs­rechts­hand­buch, 2. Auf. 2009 § 32 Rn. 80). Die gegen­tei­li­ge Auf­fas­sung von Jula (in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2012, VHB 2010 A § 4 Rn. 31), wonach der Aus­schluss nicht ein­schlä­gig sei, wenn im Wesent­li­chen Lei­tungs­was­ser den Scha­den ver­ur­sacht habe, wird a. a. O. nicht begründet.“

In jedem Fall ist die For­mu­lie­rung in § 5 der Bedin­gun­gen von Kon­zept & Mar­ke­ting so zu ver­ste­hen, dass ein Scha­den nicht unmit­tel­bar, son­dern ggf. auch mit­tel­bar ver­ur­sacht wur­de. Hier­zu wäre eine Klar­stel­lung sehr schön. Das Unter­neh­men sieht hier­zu jedoch aktuell

„kei­ne Not­wen­dig­keit einer Ergän­zung der Formulierungen.“

  • Schä­den durch Ste­hen und Lie­gen­las­sen sind nur gegen Zuschlag bis 400 Euro im Rah­men des Bau­steins Unter­wegs & Rei­se­ge­päck mitversichert.
  • Außen­ver­si­che­rung bis 12 Mona­te, maxi­mal 40.000 Euro.
  • Im Rah­men des Bau­steins Unter­wegs & Rei­se­ge­päck besteht unter ande­rem Ver­si­che­rungs­schutz im Rah­men der ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­sum­me für Schä­den durch Stehen‑, Hän­gen- und Lie­gen­las­sen oder durch ein­fa­chen Dieb­stahl. Für Ein­käu­fe, Geschen­ke und Rei­se­an­denken, die erst­mals erwor­ben wer­den und vom Ver­si­che­rungs­neh­mer zum Ver­si­che­rungs­ort mit­ge­führt wer­den sol­len, ist die Ent­schä­di­gung auf 10 % der ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­sum­me für den Bau­stein, maxi­mal jedoch auf 400 Euro begrenzt. Obwohl die Bedin­gun­gen des Bau­steins Abwei­chen­des sug­ge­rie­ren, besteht für Schä­den der Grund­de­ckung (z. B. durch Ein­bruch­dieb­stahl oder Lei­tungs­was­ser) umfas­sen­der Ver­si­che­rungs­schutz bereits im Rah­men der Außen­ver­si­che­rung[4]. Für Gegen­stän­de, die dem Ver­si­che­rungs­neh­mer zu beruf­li­chen oder gewerb­li­chen Zwe­cken durch Arbeit­ge­ber, Dienst­herrn oder Auf­trag­ge­ber über­las­sen wur­den, besteht im Rah­men des Bau­steins nur Ver­si­che­rungs­schutz bei vor­he­ri­ger Vereinbarung.
  • Mit­ver­si­chert ist Haus­rat in einem beruf­lich beding­ten Zweit­wohn­sitz (Pend­ler­woh­nung) bis in Höhe von 20.000 Euro, für Wert­sa­chen bis in Höhe von 2.500 Euro
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an Lüftl­ma­le­rei (Gebäu­de­ma­le­rei) sowie Schnit­ze­rei­en an Gebäu­den nicht aus­drück­lich klar­ge­stellt, jedoch im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren ohne Sub­li­mit mitversichert.
  • Mit­ver­si­che­rung von außer­halb von Gebäu­den auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück ein­tre­ten­den frost­be­ding­ten und sons­ti­gen Schä­den an den Ablei­tungs­roh­ren von Gebäu­den.  Für Roh­re außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks besteht Ver­si­che­rungs­schutz, sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Gefahr dafür trägt.

Mit­ver­si­chert sind auch Schä­den durch Muf­fen­ver­satz und Wur­ze­lein­wuchs sowie durch Ver­schie­ben oder Absen­ken der Ablei­tungs­roh­re. Ver­si­che­rungs­schutz besteht bis in Höhe von 20.000 Euro. Posi­tiv ist, dass der Anbie­ter den Ver­si­che­rungs­schutz nicht von einer etwa­igen Druck­prü­fung abhän­gig macht.

  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den an innen­lie­gen­den Ablei­tungs­roh­ren sowie innen­lie­gen­den Lüftungs‑, Gas- und Roh­ren der Ölver­sor­gung, nicht jedoch von sol­chen außer­halb von Gebäu­den auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück oder sol­chen unter­ir­disch ver­leg­ten Roh­ren.
  • Mit­ver­si­che­rung von frost­be­ding­ten und sons­ti­gen Schä­den an Zulei­tungs­roh­ren auf (z. B. Ver­sor­gungs­roh­re zu ver­si­cher­ten Neben­ge­bäu­den und Gewächs­häu­sern auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück) und außer­halb (z. B. Roh­re von Solar­ther­mie­an­la­gen auf dem Nach­bar­grund­stück; Roh­re eines benach­bar­ten Brun­nens zu einer Zis­ter­ne für Wasch­ma­schi­nen oder eine Toi­let­ten­spü­lung; Roh­re der exter­nen Gar­ten­be­wäs­se­rung) des Ver­si­che­rungs­grund­stücks, sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer die Unter­halts­pflicht trägt.
  • Mit­ver­si­che­rung von frost­be­ding­ten und sons­ti­gen Bruch­schä­den an Was­ser­zu­lei­tungs- und Hei­zungs­roh­ren, die nicht der Ver­sor­gung ver­si­cher­ter Anla­gen und Gebäu­de die­nen, bis 10.000 Euro (z.B. Schleu­sen- oder Kanal­rohr zur Ent­wäs­se­rung des Grund­stücks, um Ober­flä­chen­was­ser bei Hang­la­ge aufzufangen).
  • Mit­ver­si­chert sind auch Schä­den an innen­lie­gen­den, nicht jedoch unter­ir­disch, ver­leg­ten Regen­was­ser­ab­fluss­roh­ren inner­halb und außer­halb von Gebäuden
  • Mit­ver­si­chert sind wet­ter­be­ding­te Wind­be­we­gun­gen ohne Min­dest­wind­stär­ke. Aus­ge­schlos­sen blei­ben Schä­den durch Durchzug.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für Seng- und Schmor­schä­den, die nicht Fol­ge eines Bran­des sind
  • Schä­den durch Strom­schwan­kun­gen im öffent­li­chen Netz sind bis in Höhe von 2.500 Euro mit­ver­si­chert. Im Rah­men der erwei­ter­ten Vor­sor­ge­de­ckung nach § 15 kann die Höhe der Ent­schä­di­gung mit Ver­weis auf z. B. auf § 2 Nr. 3 d) der Inter­Risk (XXL, Stand 12.2016) auf die ver­ein­bar­te Höchstent­schä­di­gung von Kon­zept & Mar­ke­ting erhöht wer­den. Schä­den durch Über­strom sind im Zwei­fel Schä­den durch Strom­schwan­kun­gen, bedin­gungs­sei­tig jedoch nur als Blitz­fol­ge­scha­den klargestellt.
  • Mit­ver­si­che­rung von Schä­den unmit­tel­bar durch Rauch und Ruß, die nicht Fol­ge eines Bran­des sind, auch, wenn die­ser nicht plötz­lich aus den auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück befind­li­chen Feuerungs‑, Heizungs‑, Koch- oder Tro­cken­an­la­gen aus­ge­tre­ten ist. Inwie­fern Schä­den durch Fog­ging (Schwarz­staub) mit­ver­si­chert sind, geht aus den Bedin­gun­gen nicht ein­deu­tig her­vor. Bei ungüns­ti­ger Aus­le­gung könn­ten die­se als All­mäh­lich­keits­schä­den (§ 5 Nr. 23) ange­se­hen wer­den und daher aus­ge­schlos­sen sein:

„In vie­le Fäl­len von Fog­ging in der Woh­nung wur­de häu­fig gera­de neu gestri­chen oder die Räum­lich­kei­ten frisch bezo­gen. Doch war­um tritt Fog­ging über­haupt erst auf? Der Grund kön­nen schwer­flüch­ti­ge Ver­bin­dun­gen (SVOC), wie Weich­ma­cher, sein, wel­che in die Raum­luft gelangen.

[…]

Das Fog­ging tritt nicht sofort auf. Das heißt, wenn Sie die Som­mer­ta­ge für eine Reno­vie­rungs­ak­ti­on nut­zen, wird die­ses Phä­no­men womög­lich erst im Herbst mit der ers­ten Heiz­pe­ri­ode auf­tre­ten. Ein Grund dafür ist, dass mit sin­ken­den Tem­pe­ra­tu­ren, mehr geheizt und weni­ger gelüf­tet wird. Dadurch kön­nen sich die schwer­flüch­ti­gen Ver­bin­dun­gen (SVOC) aus Tep­pi­chen, der Rau­fa­ser­ta­pe­te oder Kunst­stof­fober­flä­chen mit vor­han­de­nen Staub­par­ti­keln ver­bin­den und sich als schmie­ri­ger Film inner­halb des Raums abset­zen.“[5]

Kon­zept & Mar­ke­ting stellt hier­zu klar:

„Schä­den durch Fog­ging wer­den in der Regel als All­mäh­lich­keits­schä­den ein­ge­ord­net und sind damit nicht versichert.“

  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch die Explo­si­on von Kampf­mit­teln aus been­de­ten Krie­gen (Blind­gän­gern). Zusätz­lich ver­si­chert sind bis in Höhe von 10.000 Euro auch ohne Explo­si­on Scha­den­fäl­le, die durch eine Kampf­mit­tel­be­sei­ti­gung an ver­si­cher­ten Sachen ent­ste­hen. Im Rah­men der erwei­ter­ten Vor­sor­ge­de­ckung nach § 15 kann die Höhe der Ent­schä­di­gung mit Ver­weis auf z. B. auf C.3 – 1.5 der Interl­loyd (Euro­se­cu­re Plus Wohn­flä­chen­mo­dell, Stand 01.2021) auf die ver­ein­bar­te Höchstent­schä­di­gung von Kon­zept & Mar­ke­ting erhöht werden.
  • Ver­si­chert sind die Kos­ten für Schä­den durch radio­ak­ti­ve Iso­to­pe, nicht jedoch für deren Iso­lie­rung.
  • Sub­si­diä­re Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch Trans­port­mit­tel­un­fäl­leNicht ver­si­chert sind Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Rei­fen­pan­nen, Betriebs­schä­den und Schä­den durch Brem­sen, es sei denn, die­se Ereig­nis­se füh­ren zu einem Unfall des Fahr­zeu­ges selbst.
  • Mit­ver­si­chert ist der Anprall oder Auf­prall von Stra­ßen- und Schie­nen­fahr­zeu­gen, selbst­fah­ren­den Arbeits­ma­schi­nen sowie sons­ti­gen Land­fahr­zeu­gen wie auch der Anprall oder Auf­prall von Luft- oder Was­ser­fahr­zeu­gen an ver­si­cher­te Sachen. Für Land- und Was­ser­fahr­zeu­ge besteht der Ver­si­che­rungs­schutz nur, wenn die­se weder vom Ver­si­che­rungs­neh­mer noch von mit­ver­si­cher­ten Per­so­nen geführt oder gehal­ten wer­den (§ 6 Nr. 14 b). Da es sich um kei­ne Haft­pflicht- oder Rechts­schutz­ver­si­che­rung han­delt, kom­men hier als mit­ver­si­cher­te Per­so­nen höchs­tens die Reprä­sen­tan­ten des Ver­si­che­rungs­neh­mers in Fra­ge. Ver­si­chert ist zwar der An- oder Auf­prall die­ser Fahr­zeu­ge gegen Hecken, nicht jedoch gegen Zäu­ne oder Mau­ern.
  • Ein­fa­cher Dieb­stahl von Fah­rä­dern bis 5.000 Euro, für Zube­hör bis 150 Euro. Gegen Zuschlag kann der ein­fa­che Dieb­stahl auf bis zu 10.000 Euro erhöht wer­den. Klar­ge­stellt ist die Mit­ver­si­che­rung von Pedelecs und Elektrofahrrädern.
  • Im Rah­men von Ver­si­che­rungs­schutz für Ein­bruch­dieb­stahl aus Kraft­fahr­zeu­gen (sie­he aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen) besteht euro­pa­wei­ter Ver­si­che­rungs­schutz (sehr kun­den­freund­li­che Defi­ni­ti­on), für elek­tro­ni­sche Gegen­stän­de bis maxi­mal 3.000 Euro sowie Wert­sa­chen bis 250 Euro. Vor­aus­set­zung für die­se teil­wei­se Mit­ver­si­che­rung ist, dass die­se Gegen­stän­de von außen nicht ein­seh­bar sind. Für ein­fa­chen Dieb­stahl aus Kraft­fahr­zeug-Anhän­gern, Kraft­fahr­zeug-Dach­bo­xen sowie Motor­rad­kof­fern gilt eine Begren­zung für elek­tro­ni­sche Gegen­stän­de auf 500 Euro sowie ein Aus­schluss für Wert­sa­chen.
  • Mit­ver­si­che­rung von Trick­dieb­stahl oder Trick­be­trug inner­halb ver­si­cher­ter Gebäu­de bis 5.000 Euro bzw. außer­halb ver­si­cher­ter Gebäu­de bis 1.000 Euro mit 250 Euro Selbst­be­halt.
  • Mit­ver­si­che­rung von Taschen­dieb­stahl bis in Höhe von 1.000 Euro.
  • Über­nah­me von Repa­ra­tur­kos­ten für Gebäu­de­schä­den, die durch Ret­tungs­kräf­te (z. B. Poli­zei, Feu­er­wehr oder ande­re Insti­tu­tio­nen) bei der gewalt­sa­men Öff­nung der ver­si­cher­ten Woh­nung infol­ge eines Fehl­alarms ent­ste­hen (z. B. Auf­bruch­schä­den an Fens­tern, Außen­tü­ren oder ande­ren Gebäu­de­öff­nun­gen) bis in Höhe von 1.000 Euro
  • Ver­si­chert sind die Kos­ten für Gebüh­ren für die infol­ge eines Scha­den­falls erfor­der­li­che Wie­der­be­schaf­fung von amt­li­chen Aus­wei­sen und Visa-Doku­men­ten, nicht jedoch von z. B. Zeug­nis­sen oder Führerscheinen
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch unmit­tel­ba­re Ein­wir­kung von Wit­te­rungs­nie­der­schlä­gen und Schmelz­was­ser. Dabei gilt eine Selbst­be­tei­li­gung von 5 Pro­zent der Scha­den­sum­me, min­des­tens 500 Euro, maxi­mal 5.000 Euro.
  • Mit­ver­si­che­rung von Hotel­kos­ten oder Kos­ten für eine ähn­li­che Unter­brin­gung bis zu zwei Jah­ren bis 200 Euro pro Tag, ohne Neben­kos­ten (z. B. Früh­stück, Tele­fon, Inter­net). Kos­ten auch für selbst­be­wohn­te Feri­en­häu­ser oder ‑woh­nun­gen, die in Fol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les unbe­wohn­bar gewor­den sind, wer­den nicht übernommen.
  • Kos­ten für zusätz­lich infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les not­wen­di­ge Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten ab einer Min­dest­scha­den­hö­he von 5.000 Euro bis 1.500 Euro, höchs­tens jedoch 50 Euro je Tag.
  • Unbe­grenz­te Über­nah­me von Regie­kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung ver­si­cher­ter Sachen ab einer Min­dest­scha­den­hö­he von 20.000 Euro
  • Mit­ver­si­che­rung von Ver­kehrs­si­che­rungs­maß­nah­men bis in Höhe von 20.000 Euro.
  • Unbe­grenz­te Mit­ver­si­che­rung von Dekon­ta­mi­na­ti­ons­kos­ten, z. B. für die Ent­seu­chung von Erd­reich oder Wasser.
  • Über­nah­me der Kos­ten für die Besei­ti­gung von Rohr­ver­stop­fun­gen sowohl an Ab- als auch Zulei­tungs­roh­ren aller Art
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Umsied­lung von Bienen‑, Wes­pen- oder Hor­nis­se­nes­tern bis in Höhe von 500 Euro, maxi­mal jedoch 1.500 Euro je Ver­si­che­rungs­jahr (kei­ne sepa­ra­te Assis­tance). Unklar ist, wes­halb eine Umsied­lung von Nes­tern, nicht jedoch die der dar­in leben­den Insek­ten, als ver­si­chert benannt wird. Der Asse­ku­ra­deur führt hier­zu aus:

„Wir ori­en­tie­ren uns bei For­mu­lie­rung zur Umsied­lung von Insek­ten­nes­tern am Wett­be­werb. Die Umsied­lung der in den Nes­tern leben­den Insek­ten ist damit kei­ne garan­tier­te Leis­tung, wird aber durch den aus­füh­ren­den Dienst­leis­ter ange­strebt. Weder garan­tiert K&M den Erfolg einer sol­chen Maß­nah­me, noch sind die in den Nes­tern leben­den Insek­ten selbst Teil der Versicherungsleistung.“

  • Bei der Durch­füh­rung eines Sach­ver­stän­di­gen­ver­fah­rens zur Fest­stel­lung der Scha­den­hö­he wird ab einer fest­ge­stell­ten Scha­den­hö­he von min­des­tens 10.000 Euro der Anteil des Ver­si­che­rungs­neh­mers an den Ver­fah­rens­kos­ten bis in Höhe von 12.000 Euro über­nom­men. Beauf­tragt der Ver­si­che­rungs­neh­mer einen Sach­ver­stän­di­gen indi­vi­du­ell, wer­den die Kos­ten nur dann über­nom­men, sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer vom Ver­si­che­rer zur Hin­zu­zie­hung auf­ge­for­dert wur­de (sie­he § 11 Nr. 2).
  • Wie­der­her­stel­lung voll­stän­dig ver­si­cher­ter Gebäu­de an einem ande­ren Ort inner­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land, sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer zum Scha­den­zeit­punkt das 70. Lebens­jahr voll­endet hat, schwer­be­hin­dert oder pfle­ge­be­dürf­tig ist oder, sofern die Wie­der­her­stel­lung an der bis­he­ri­gen Stel­le recht­lich nicht mög­lich oder wirt­schaft­lich nicht zu ver­tre­ten ist. Nicht ver­si­chert ist es dem­nach, wenn eine Wie­der­her­stel­lung z. B. aus psy­cho­lo­gi­schen Grün­den nach einer schwe­ren Über­schwem­mung am bis­he­ri­gen Ver­si­che­rungs­ort nicht ange­zeigt sein sollte.
  • Über­nah­me von Dar­le­hens­kos­ten für eine Dau­er von bis zu 18 Mona­ten mit einer Karenz­zeit von 100 Tagen, wenn ein Gebäu­de infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les voll­stän­dig unbe­wohn­bar gewor­den ist. Posi­tiv ist, dass kei­ne Anrech­nung auf den ver­si­cher­ten Miet­wert- / Miet­aus­fall­ersatz erfolgt.
  • Kos­ten für Schäd­lings­be­kämp­fung durch eine Fach­fir­ma bis 500 Euro, maxi­mal bis 1.500 Euro pro Jahr (kei­ne sepa­ra­te Assistance).
  • Mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Neu­ein­stel­lung von Anten­nen und Satel­li­ten­schüs­seln, die durch Fremd­ein­wir­kung so ver­stellt wur­den, dass eine Neu­ein­stel­lung erfor­der­lich ist, bis in Höhe von 100,00 Euro je Scha­den­fall und Versicherungsjahr
  • Vor­sor­ge­ver­si­che­rungs­schutz für An- oder Aus­bau­ten besteht, wenn die Anzei­ge einer Wohn­flä­chen­er­wei­te­rung inner­halb von 12 Mona­ten erfolgt.
  • Mit­ver­si­chert sind Schä­den durch Van­da­lis­mus (z. B. Graf­fi­ti und Unbrauch­bar­ma­chung von Tür­schlös­sern). Dabei besteht kei­ne Ein­schrän­kung der Mit­ver­si­che­rung sol­cher Schä­den an Außen­wän­den von Gebäu­den oder ein Aus­schluss für Schä­den durch Kratzgraffiti.
  • Dieb­stahl von außen am Gebäu­de ange­brach­ten Gebäu­de­zu­be­hör und Grund­stücks­be­stand­tei­len bis 1.000 Euro, abwei­chend ohne Sub­li­mit für Überwachungsanlagen.
  • Trans­port- und Lager­kos­ten von in Gebäu­den befind­li­chen ver­si­cher­ten Sachen bis zu einem Jahr
  • Über­nah­me von Lecka­ge­or­tungs­kos­ten ohne Vor­lie­gen eines Ver­si­che­rungs­fal­les bis maxi­mal 500 Euro
  • Kos­ten für die erfor­der­li­che Wie­der­auf­fors­tung und ‑bepflan­zung von umge­stürz­ten oder abge­knick­ten Bäu­men (inner­halb des ers­ten Drit­tels ab Boden) mit Jung­pflan­zen (soge­nann­te Setz­lin­ge) bis 5.000 Euro. Der Ver­si­che­rungs­schutz gilt nicht nur für Schä­den durch Blitz­schlag und Sturm, son­dern durch alle ver­si­cher­ten Gefahren.
  • Über­nah­me von Rück­rei­se­kos­ten von Urlaubs‑, Geschäfts- und Dienst­rei­sen ohne Min­dest­scha­den­hö­he. Die Kos­ten wer­den aller­dings nur nach vor­he­ri­ger Abstim­mung mit dem Ver­si­che­rer übernommen.

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs all­safe casa prime

  • Die Dif­fe­renz­de­ckung gilt nicht für eine mög­li­che Unter­ver­si­che­rung des bestehen­den Vor­ver­tra­ges und bie­tet auch kei­ne Erwei­te­rung um im Vor­ver­trag nicht ver­si­cher­te Leis­tungs­ar­ten (z. B. eine erwei­ter­te Ele­men­tar­scha­den­ver­si­che­rung oder einen beim Wett­be­wer­ber feh­len­den Ein­schluss der unbe­nann­ten Gefahren)
  • Nicht zu den ver­si­cher­ten Sachen gehört Zube­hör der haus­wirt­schaft­li­chen Selbst­ver­sor­gung (u.a. Bie­nen­völ­ker, die art­ge­recht gehal­ten wer­den; Rank­hil­fen für Nutz­pflan­zen und Hoch­bee­te; Kräu­ter, Obst- und Gemüsepflanzen)
  • Kei­ne Klar­stel­lung, wonach Ver­si­che­rungs­schutz auch bei Ein­bruch­dieb­stahl über nicht ver­si­cher­te Räu­me besteht. Trotz feh­len­der Klar­stel­lung besteht hier jedoch ent­spre­chen­der Ver­si­che­rungs­schutz[6].
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für beruf­lich genutz­te Räum­lich­kei­ten (Arbeits­zim­mer) mit sepa­ra­tem Ein­gang (z. B. auch durch eine nur von innen zu öff­nen­de Terrassentür).
  • Für Gebäu­de im Roh­bau kann eine kos­ten­freie Feu­er­roh­bau­ver­si­che­rung für eine maxi­ma­le Bau­pha­se von 18 Mona­ten ver­ein­bart wer­den. Nicht ver­si­cher­bar sind hier­über jedoch Schä­den durch Sturm / Hagel, Lei­tungs­was­ser, erwei­ter­te Ele­men­tar­ge­fah­ren (z. B. Über­schwem­mung, Erd­be­ben oder Erd­sen­kung) oder unbe­nann­te Gefahren.
  • Kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge Mit­ver­si­che­rung von Näs­se­schä­den auf­grund undich­ter Fugen oder Flie­sen (z. B. undich­te Sili­kon­fu­ge zwi­schen einer Dusch­wan­ne und einer angren­zen­den Wand). Sie­he hier­zu das Urteil des BGH vom 20.10.2021 (Az. IV ZR 236 / 20)[7]. Der Asse­ku­ra­deur hat hier­zu jedoch am 16.12.021 sei­ne Ver­triebs­part­ner mit fol­gen­der Klar­stel­lung angeschrieben:

„Im Inter­es­se unse­rer gemein­sa­men Kun­den, haben wir im Nach­gang a das BGH-Urteil Gesprä­che mit unse­ren risi­ko­tra­gen­den Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaf­ten geführt und die Zusa­ge erhal­ten, dass wir aktu­ell an unse­rer bis­he­ri­gen Regu­lie­rungs­pra­xis fest­hal­ten dürfen.

Als Ihr Mak­ler­part­ner möch­ten wir die­se Leis­tung für Sie und Ihre Kun­de auch dau­er­haft in unse­ren Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen ver­an­kern. Dafür ste­hen wir wei­ter­hin im inten­si­ven Aus­tausch mit unse­ren Risi­ko­trä­gern und wer­den Sie sobald mög­lich über die Fort­schrit­te informieren.“

  • Kei­ne Klar­stel­lung, inwie­fern Was­ser aus Whirl­pools als Lei­tungs­was­ser zählt
  • Mit­ver­si­che­rung für Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch Plansch- oder Rei­ni­gungs­was­ser bis 250 Euro mit 150 Euro Selbst­be­halt. Im Rah­men der erwei­ter­ten Vor­sor­ge­de­ckung nach § 15 kann die Höhe der Ent­schä­di­gung mit Ver­weis auf z. B. auf C.3 – 5.1 der Interl­loyd (Euro­se­cu­re Plus Wohn­flä­chen­mo­dell, Stand 01.2021) auf die ver­ein­bar­te Höchstent­schä­di­gung von Kon­zept & Mar­ke­ting erhöht werden.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Bruch­schä­den an Lüftungsrohren
  • Wie bran­chen­üb­lich nicht ver­si­chert ist der Bruch oder das Zer­rei­ßen von Press­luft- / Druck­luft­lei­tun­gen. Die­se kom­men z. B. zum Ein­satz, wenn eine zen­tra­le Kom­pres­sor­an­la­ge dazu ein­ge­setzt wird, um elek­tri­sche Werk­zeu­ge damit zu betrei­ben. Sol­che Roh­re könn­ten aller­dings auch unter­ir­disch ver­legt wer­den, um damit Werk­zeu­ge im Gar­ten zu betrei­ben. Wäh­rend ein Kom­pres­sor regel­mä­ßig als im Rah­men einer Haus­rat­ver­si­che­rung mit­ver­si­chert ange­se­hen wer­den kann, fehlt nicht nur bei Kon­zept & Mar­ke­ting für die Druck­luft­lei­tun­gen regel­mä­ßig ein bedin­gungs­sei­ti­ger Ver­si­che­rungs­schutz. Sol­che Roh­re müss­te der Ver­si­che­rungs­neh­mer also ein­zel­ver­trag­lich bei Kon­zept & Mar­ke­ting einschließen.
  • Eben­falls bran­chen­üb­lich fehlt eine Mit­ver­si­che­rung von elek­tri­schen Lei­tun­gen, die außer­halb von Gebäu­den auf dem Grund­stück ver­legt sind (z. B. zur Ver­sor­gung einer Wall­box, zur Ver­sor­gung von Spei­cher­me­di­en, zur Elek­tri­fi­zie­rung von Gar­ten- und Gewächs­häu­sern). Sol­che Lei­tun­gen müss­te der Ver­si­che­rungs­neh­mer also ein­zel­ver­trag­lich bei Kon­zept & Mar­ke­ting einschließen.
  • Kei­ne Klar­stel­lung, inwie­fern Ver­si­che­rungs­schutz für Roh­re und Instal­la­tio­nen unter­halb der tra­gen­den oder nicht tra­gen­den Boden­plat­te steht. § 6 Nr. 18 b) der Bedin­gun­gen in Ver­bin­dung mit § 905 BGB schließt auch den Erd­kör­per unter der Grund­stücks­ober­flä­che ein, so dass Ver­si­che­rungs­schutz auch für Schä­den unter­halb der Boden­plat­te besteht.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Zer­stö­rung, Beschä­di­gung oder Abhan­den­kom­men durch recht­mä­ßi­ges Han­deln Drit­ter bei ver­mu­te­ten Scha­den­ein­tritt.
  • Kei­ne gene­rel­le Mit­ver­si­che­rung poli­zei­lich ange­zeig­ter Straf­ta­ten (z.B. Dieb­stahl von Solar­zel­len, Hacken von Smar­thome-Anla­gen, ein­fa­cher Dieb­stahl von nicht aus­drück­lich benann­ten Sachen, Betrug)
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Schä­den durch wild leben­de Tie­re (z. B. Wild­schwei­ne, Rehe oder Rot­hir­sche) an ver­si­cher­ten Sachen inner­halb des ver­si­cher­ten Gebäu­des, an Bal­ko­nen oder an Ter­ras­sen. Zur abwei­chen­den Mit­ver­si­che­rung bestimm­ter Schä­den durch Mar­der, Wasch­bä­ren und Nage­tie­re sie­he oben.
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Specht­schä­den.
  • Aus­schluss für Schä­den durch Tsu­na­mis. Die­ser Aus­schluss ist durch die bedin­gungs­sei­ti­ge GDV- und Arbeits­kreis-Garan­tie heil­bar. Hier­zu heißt es in dem Kom­men­tar zur Ele­men­tar­scha­den­ver­si­che­rung von Tho­mas Beh­rens wie folgt:

„Ver­si­che­rungs­schutz besteht in der Haus­rat­ver­si­che­rung für Rei­se­ge­gen­stän­de, die infol­ge eines Tsu­na­mis zer­stört wer­den, der sei­ne Ursa­che in einem hun­der­te Kilo­me­tern ent­fern­ten See­be­ben hat. Eine unmit­tel­ba­re Ein­wir­kung des Erd­be­bens auf ver­si­cher­te Sachen for­dern die AVB Ele­men­tar nicht.“[8]

  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für die infol­ge eines Ver­si­che­rungs­falls erfor­der­li­che Stor­nie­rung einer gebuch­ten Urlaubs- oder Dienstreise
  • Nicht ver­si­chert sind Schloss­än­de­rungs­kos­ten für Pkws und Krafträder
  • Kei­ne Kos­ten­pau­scha­le im Leis­tungs­fall oder eine pau­scha­le Erstat­tung per­sön­li­cher Ausla­gen.
  • Mit­ver­si­che­rung von Gebäu­de­be­schä­di­gun­gen durch unbe­fug­te Drit­te infol­ge eines ver­such­ten oder erfolg­ten Ein­bruch­dieb­stahls nur infol­ge Van­da­lis­mus, nicht jedoch durch sons­ti­ge wider­recht­li­che Ereig­nis­se (sie­he § 5 Nr. 21) oder durch Per­so­nen (sie­he § 5 Nr. 26). Die­se Ein­schrän­kung kann nicht durch Ver­weis auf die GDV-Garan­tie geheilt wer­den, da sich die Klau­sel PK 7361 (16) der Mus­ter­be­din­gun­gen nur auf Gebäu­de­be­schä­di­gun­gen an Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern bezieht).
  • Kei­ne Über­nah­me der erfor­der­li­chen und nach­weis­lich tat­säch­lich ange­fal­le­nen Kos­ten von Schä­den durch Mes­sies oder Miet­van­da­len. Da es sich um eine Ver­si­che­rung für das selbst­be­wohn­te Ein­fa­mi­li­en­haus des Ver­si­che­rungs­neh­mers han­delt, ist die­ser Aus­schluss wenig praxisrelevant.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Besei­ti­gung von Gebäu­de­be­schä­di­gun­gen auf­grund des Alarms eines Hausnotrufs
  • Ohne Kos­ten einer kli­ma­freund­li­chen CO2-Kom­pen­sa­ti­on bei einem Feuerschaden
  • Ohne Kos­ten für die Rekul­ti­vie­rung von begrün­ten Dächern
  • Kei­ne Über­nah­me der Mehr­kos­ten für Primärenergie
  • Kei­ne Über­nah­me der Mehr­kos­ten für eine behörd­lich nicht vor­ge­schrie­be­ne ener­ge­ti­sche Sanie­rung oder sons­ti­ge nach­hal­ti­ge Modernisierung.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Ver­pfle­gung von Per­so­nen, die anläss­lich eines Ver­si­che­rungs­falls (z. B. eines Brand­scha­dens oder einer Über­schwem­mung) Hil­fe geleis­tet haben oder für sons­ti­ge frei­wil­li­ge Zuwen­dun­gen an Per­so­nen z. B. der Brand­be­kämp­fung nach einem Schadenfall
  • Ohne aus­drück­li­che Mit­ver­si­che­rung der Auf­tau­kos­ten nach einem ver­si­cher­ten Frostschaden
  • Kei­ne Über­nah­me von scha­den­be­ding­ten Kos­ten für die not­wen­di­ge Stor­nie­rung einer Urlaubs- oder Dienstreise
  • Nicht ver­si­chert sind Mehr­kos­ten für eine nach­hal­ti­ge Gestal­tung des Gar­tens (z. B. Anla­ge einer Bie­nen- und Hummelwiese)
  • Nicht ver­si­chert sind die Kos­ten für die Pfle­ge eines Gar­tens durch eine Fach­fir­ma, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit eine schwer­wie­gen­de und unvor­her­ge­se­he­ne Ver­let­zung oder Krank­heit erlei­det, die ihn an der Pfle­ge des Gar­tens hindert
  • Nicht ver­si­chert sind nach­ge­wie­se­ner Kos­ten (z. B. für eine Online-Rechts­be­ra­tung oder das Zurück­schnei­den einer Hecke) zur Bei­le­gung eines Nachbarschaftsstreites
  • Nicht mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für eine qua­li­fi­zier­te Ener­gie­be­ra­tung durch einen durch die BAFA (Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trol­le) zuge­las­se­nen Ener­gie­be­ra­ter bzw. einen bau­bio­lo­gi­schen Berater.
  • Nicht ver­si­chert sind sons­ti­ge Mehr­kos­ten für eine Gebäu­de­wie­der­her­stel­lung mit umwelt­freund­li­chen oder nach­hal­ti­gen Bau­stof­fen.
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für eine Gefah­ren­be­ra­tung nach Überschwemmungsschäden
  • Nicht ver­si­chert sind Trock­nungs­kos­ten im Rah­men erwei­ter­ter Ele­men­tar­ge­fah­ren oder auch unbe­nann­ter Gefahren
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für den Mehr­ver­brauch von Öl
  • Kei­ne Über­nah­me von alters- und behin­der­ten­be­ding­ten Mehr­kos­ten (z. B. Roll­stuhl- und rol­la­tor­be­ding­tem Umbau oder Ein­bau eines Treppenlifts)
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für einen Erho­lungs­ur­laub nach Großschäden
  • Kei­ne Über­nah­me der Kos­ten für die Neu­be­pflan­zung von gärt­ne­ri­schen Anla­gen (z. B. Zier- oder Nutz­pflan­zen). Im Rah­men der erwei­ter­ten Vor­sor­ge­de­ckung nach § 15 kann die Höhe der Ent­schä­di­gung mit Ver­weis auf z. B.  auf Abschnitt A – Gebäu­de VI Nr. 5 von His­cox (Haus & Kunst by His­cox, Stand 09.2019) bis 15.000 Euro erhöht werden.
  • Nicht mit­ver­si­chert sind die Kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung von Gar­ten­an­la­gen (z. B. Blu­men­bee­te, Wege (z. B. Gar­ten­brun­nen, Sand­käs­ten oder Teich­an­la­gen). Aus­ge­nom­men sind Schä­den an Hecken als Grund­stücks­ein­frie­dun­gen. Im Rah­men der erwei­ter­ten Vor­sor­ge­de­ckung nach § 15 kann die Höhe der Ent­schä­di­gung mit Ver­weis auf z. B. auf Klau­sel 7368 der Hel­ve­tia (Kom­fort, Stand 01.01.2020) auf 10.000 Euro erhöht werden.
  • Kei­ne Über­nah­me sons­ti­ger unbe­nann­ter Kos­ten (z. B. für Woh­nungs­über­ga­be­pro­to­kol­le oder Gebäu­de­schä­den infol­ge des unbe­merk­ten Todes des Ver­si­che­rungs­neh­mers). Da nur vom Ver­si­che­rungs­neh­mer selbst bewohn­te Ein­fa­mi­li­en­häu­ser ver­si­chert wer­den, exis­tiert kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Miet­aus­fall, orts­üb­li­chem Miet­wert, Miet­aus­fall bei Been­di­gung eines Miet­ver­hält­nis­ses wegen eines Ver­si­che­rungs­fal­les oder eine Mit­ver­si­che­rung von Miet­aus­fall bei Nachbarschaftsschäden.
  • Kei­ne aus­drück­li­che Anla­ge von Prä­mi­en­ein­nah­men in nach­hal­ti­gen Kapitalanlagen
  • Optio­na­ler Regress­ver­zicht gegen­über (grob) fahr­läs­sig han­deln­den Ange­hö­ri­gen. Wird die­ser Ver­zicht in Anspruch genom­men, muss sich der Ver­si­che­rungs­neh­mer mit 10 Pro­zent am Ent­schä­di­gungs­be­trag beteiligen.
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch Ver­schleiß.

[1] Sie­he z. B. Hans Stra­ßer „Sicher­heits­klau­sel unwirk­sam“ auf „hans​-stras​ser​.de“ vom 28.12.2021. Auf­zu­ru­fen unter https://​hans​-stras​ser​.de/​s​i​c​h​e​r​h​e​i​t​s​k​l​a​u​s​e​l​-​u​n​w​i​r​k​s​am/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 12.01.2022.

[2] Vgl. „Schwamm“ auf „inter​sam​.de“. Auf­zu­ru­fen unter http://​www​.inter​sam​.de/​s​c​h​w​a​m​m​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 10.01.2022

[3] Sie­he Jür­gen Hönig „Die unwirk­sa­me Ver­trags­klau­sel“ auf „ra​-hoe​nig​.net“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.ra​-hoe​nig​.net/​u​r​t​e​i​l​e​/​d​i​e​-​u​n​w​i​r​k​s​a​m​e​-​v​e​r​s​i​c​h​e​r​u​n​g​s​k​l​a​u​s​e​l​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 10.01.2022. Die­sem an die­ser Stel­le auch einen herz­li­chen Dank für die Bereit­stel­lung des Urteils des OLG Frank­furt am Main.

[4] Sie­he z. B. Wil­fried Rüf­fer „§ 32. Haus­rat- und Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung“, S. 1937 – 2026, in „Ver­si­che­rungs­rechts­hand­buch“, her­aus­ge­ge­ben von Roland Micha­el Beck­mann und Anne­ma­rie Mat­sche-Beck­mann. Mün­chen (C. H. Beck), 3. voll­stän­dig über­ar­bei­te­te Auf­la­ge, 2015, S. 1967 Rn. 141.

[5] „Was ist Fog­ging? Und ist es gefähr­lich für mich?“ auf „iso​tec​.de“. Auf­zu­ru­fen unter https://​www​.iso​tec​.de/​r​a​t​g​e​b​e​r​/​s​c​h​i​m​m​e​l​/​w​a​s​-​i​s​t​-​f​o​g​g​i​n​g​.​h​tml, zuletzt auf­ge­ru­fen am 07.01.2022

[6] Sie­he Ste­phan Wit­te „Nicht alle Ver­si­che­rer bie­ten Leis­tun­gen nach GDV-Stan­dard. Besteht Versicherungsschutz

bei Ein­bruch über nicht ver­si­cher­te Räu­me?“ in „Risi­ko & Vor­sor­ge“, Aus­ga­be 2/2018, S. 11 – 12. Auf­zu­ru­fen unter https://critical-news.de/risiko-und-vorsorge-heft‑2 – 2018/, zuletzt auf­ge­ru­fen am 07.01.2022.

[7] Sie­he https://​juris​.bun​des​ge​richts​hof​.de/​c​g​i​-​b​i​n​/​r​e​c​h​t​s​p​r​e​c​h​u​n​g​/​d​o​c​u​m​e​n​t​.​p​y​?​G​e​r​i​c​h​t​=​b​g​h​&​A​r​t​=​e​n​&​D​a​t​u​m​=​A​k​t​u​e​l​l​&​S​o​r​t​=​3​&​n​r​=​1​2​3​9​4​5​&​p​o​s​=​2​1​&​a​n​z​=​822, zuletzt auf­ge­ru­fen am 05.01.2021

[8] Tho­mas Beh­rens „Ele­men­tar­scha­den­ver­si­che­rung. Kom­men­tar.“ Karls­ru­he (Ver­lag Ver­si­che­rungs­wirt­schaft), 2014, S. 14, Rn. 31

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