Tarif­ana­ly­se: Die aktua­li­sier­te Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung für Ein­fa­mi­li­en­häu­ser aus dem Hau­se Dom­cu­ra (Stand 10.2020)

Die Dom­cu­ra bie­tet ihren Wohn­flä­chen­ta­rif für Ein­fa­mi­li­en­häu­ser mit Stand 10.2020 wei­ter­hin in den Vari­an­ten Stan­dard-Schutz, Kom­fort-Schutz sowie Top-Schutz an. Erwei­tert wur­de die Zahl der mög­li­chen Risi­ko­trä­ger. Aktu­ell sind dies die ADLER Ver­si­che­rung AG, Alli­anz Ver­si­che­rungs-AG, Bar­me­nia All­ge­mei­ne Ver­si­che­rung-AG, Bas­ler Sach­ver­si­che­rungs-AG, BA die Baye­ri­sche All­ge­mei­ne Ver­si­che­rung AG, iptiQ EMEA P&C S.A., Rhion Ver­si­che­rung AG sowie die Würt­tem­ber­gi­sche Ver­si­che­rung AG.

Über­sicht über die Inhal­te der Ana­ly­se
1. Tarif­li­ches
2. Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs Top-Schutz
3. Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs Top-Schutz

Je nach Gebäu­de­al­ter ist für Gebäu­de bis maxi­mal 30 Jah­re ein Neu­bau­ra­batt von 2% p.a., also max. 60 Pro­zent mög­lich. Wei­te­re Rabatt­merk­ma­le sind durch­ge­führ­te Sanie­rungs­maß­nah­men bzw. eine Kern­sa­nie­rung. Gebäu­de mit einer Wohn­flä­che von über 400 qm sind anfragepflichtig.

Gegen­über dem Vor­gän­ger­ta­rif ver­si­cher­bar sind – je nach denk­mal­fach­li­chem Mehr­auf­wand – denk­mal­ge­schütz­te Gebäu­de (pau­scha­ler Zuschlag von 30%), Feri­en­im­mo­bi­li­en (50% Zuschlag), Gebäu­de in der Erd­be­ben­zo­ne ZÜRS 3.

Der Ver­si­che­rungs­schutz bei der Dom­cu­ra kann optio­nal erwei­tert werden:

  • Bau­stein erwei­ter­te Elementarschadendeckung,
  • Bau­stein Unbe­nann­te Gefah­ren des Wohn­ge­bäu­des (und Markt­ga­ran­tie) nur im Top-Schutz,
  • Bau­stein Unbe­nann­te Gefah­ren für Anla­gen der erneu­er­ba­ren Energien,
  • Bau­stein Unbe­nann­te Gefah­ren für Anla­gen der Haustechnik,
  • Bau­stein für Nachhaltigkeit,
  • Bau­stein Glasversicherung,
  • Bau­stein Haus- und Grund­be­sit­zer­haft­pflicht­ver­si­che­rung und
  • Gewäs­ser­scha­den­ri­si­ko (Anla­gen­ri­si­ko).

Aus­ge­wähl­te Leis­tun­gen des Tarifs Top-Schutz

  • Der Ver­si­che­rer garan­tiert, dass die dem Ver­trag zugrun­de lie­gen­den Bedin­gun­gen den Kun­den nicht schlech­ter stel­len als die unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV) mit Stand 15.11.2018 (GDV-Garan­tie).
  • Garan­tie, dass nicht zum Nach­teil des Ver­si­che­rungs­neh­mers von den unver­bind­li­chen Emp­feh­lun­gen des Arbeits­krei­ses Bera­tungs­pro­zes­se vom 13.12.2018 abge­wi­chen wird (Arbeits­kreis-Garan­tie).
  • Auf­tei­lung (und damit Abwahl­mög­lich­keit) der unbe­nann­te Gefah­ren – Deckung für Wohn­ge­bäu­de, Haus­tech­nik und Anla­gen der erneu­er­ba­ren Energien
  • bei Ein­füh­rung neu­er, ver­bes­ser­ter Tari­fe gegen Prä­mi­en­zu­schlag Neu­ta­rif­ga­ran­tie mit Ange­bot auf Umstel­lung des Ver­tra­ges auf die neue Tarif­ge­ne­ra­ti­on (Gegen­über­stel­lung der Unter­schie­de zwi­schen bestehen­dem und neu­em Tarif). Ein­fa­che Inno­va­ti­ons­klau­sel eher leis­tungs­schwach (sie­he Nachteile)
  • Leis­tungs­ga­ran­tie (erwei­ter­te Vor­sor­ge / Best-Leis­tungs-Garan­tie) bis 250.000 Euro. Die­se gilt u.a. nicht für eine Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Gefah­ren sowie erwei­ter­ter Ele­men­tar­ge­fah­ren eines Wettbewerbers
  • Besitz­stands­ga­ran­tie bis 250.000 Euro. Die­se gilt u.a. nicht für eine Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Gefah­ren des Vor­ver­si­che­rers. Die Besitz­stands­ga­ran­tie gilt auch dann, wenn zwi­schen dem Erlö­schen des unmit­tel­ba­ren Vor­ver­tra­ges und dem Beginn des neu­en Ver­tra­ges ein Zeit­raum von nicht mehr als drei Mona­ten ver­gan­gen ist
  • Unter­ver­si­che­rungs­ver­zicht bei Wohn­flä­chen­ab­wei­chung von bis zu 5% der tat­säch­li­chen Wohn­flä­che, min­des­tens jedoch für Schä­den bis 5.000 Euro
  • Optio­na­ler Ein­schluss der Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Gefah­ren bis 250.000 Euro mit 250 Euro Selbst­be­halt je Scha­den­fall, aller­dings ohne Beweis­last­um­kehr zu Las­ten des Ver­si­che­rers. Mit­ver­si­chert wären im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren bei­spiels­wei­se das Ein­drin­gen von Wild­schwei­nen oder Wasch­bä­ren in die ver­si­che­re Woh­nung, nicht jedoch das von Wöl­fen oder Bären (Aus­schluss nach § 1 Nr. 2 i) BB-VGB Unbenannte). 
    • Schä­den durch Abhan­den­kom­men von Sachen sind begrenzt auf Ein­bruch­dieb­stahl, Dieb­stahl, Raub und Plün­de­rung (also nicht z.B. durch Ele­men­tar­schä­den, Ver­lie­ren, Lie­gen­las­sen, Hän­gen- oder Ste­hen­las­sen). Im Rah­men der All­ge­fah­ren­de­ckung gibt es kei­ne Hei­lung der im all­ge­mei­nen Teil bestehen­den Aus­schlüs­se (z.B. Aus­schluss für Schä­den durch Schwamm nach Abschnitt B1 § 3 Nr. 4 a) bb) bzw. Öff­nen der Sprink­ler oder Bedie­nen der Berie­se­lungs­dü­sen wegen eines Bran­des nach Abschnitt B1 § 3 Nr. 4a) gg).)
    • Die Aus­schlüs­se zu den unbe­nann­ten Gefah­ren stel­len nicht klar, ob die­se nur für unmit­tel­bar ver­ur­sach­te Schä­den oder auch für mit­tel­bar ver­ur­sach­te Schä­den Gel­tung haben sol­len. Mehr zum The­ma sie­he hier.
    • Bei­spiels­wei­se besteht ein Aus­schluss für All­mäh­lich­keits­schä­den bei gleich­zei­ti­ger Ver­si­che­rung von Ver­biss­schä­den durch wild­le­ben­de Nage- und Raub­tie­re bis 5.000 Euro. Ent­spre­chend wären Schä­den unmit­tel­bar durch die Exkre­men­te von z.B. Mar­dern oder Wasch­bä­ren aus­ge­schlos­sen. Sofern der Aus­schluss sich auch auf mit­tel­ba­re Fol­ge­schä­den (z.B. eine durch Fäul­nis und Feuch­tig­keit ein­stür­zen­de Decke) durch die benann­ten Exkre­men­te bezie­hen soll­te, wären die­se durch den gel­ten­den Aus­schluss eben­falls aus­ge­schlos­sen. Ins­ge­samt bleibt unklar, ob die aus­ge­schlos­se­nen Schä­den sich auf Schä­den unmit­tel­bar an ver­si­cher­ten Sachen oder auch auf Fol­ge­schä­den mit­tel­bar an ver­si­cher­ten Sachen bezie­hen sol­len (z.B. durch ein in der Sta­tik insta­bi­les Nach­bar­ge­bäu­de, das auf­grund eines aus­ge­schlos­se­nen All­mäh­lich­keits­scha­dens auf das ver­si­cher­te Objekt des Ver­si­che­rungs­neh­mers fällt)
  • Der Neu­wert eines ver­si­cher­ten Gebäu­des wird unab­hän­gig vom Gebäu­de­al­ter auch dann ent­schä­digt, wenn der Ver­si­che­rungs­neh­mer sich gegen einen Neu­auf­bau ent­schei­den soll­te (sie­he Abschnitt B1 § 12 Nr. 1)
  • Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­ger Her­bei­füh­rung des Versicherungsfalles
  • Bis zu einer Scha­den­hö­he von 50.000 Euro Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung auch bei grob fahr­läs­si­ger Ver­let­zung von Sicher­heits­vor­schrif­ten und ver­trag­li­chen Oblie­gen­hei­ten bei und nach Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­fal­les (z.B. unver­än­der­tes Scha­den­bild nach Schä­den durch straf­ba­re Hand­lun­gen, Ver­stoß gegen die Scha­den­min­de­rungs­pflich­ten). Der Ver­zicht gilt nicht für den Ver­stoß gegen die Ein­hal­tung aller gesetz­li­chen, behörd­li­chen sowie ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Sicher­heits­vor­schrif­ten sowie die Ein­hal­tung aller sons­ti­ge ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Oblie­gen­hei­ten (Abschnitt B § 15 Nr. 1 a) aa) und bb)), da sich die Leis­tungs­er­wei­te­rung nur auf Abschnitt B § 15 Nr. 3 bezieht. Sofern also eine behörd­li­che Vor­schrift z.B. das Vor­hal­ten von Rück­stau­si­che­run­gen vor­schrei­ben soll­te, wür­de also Abschnitt B § 15 Nr. 1 b) dd) zur Anwen­dung kom­men, wonach „zur Ver­mei­dung von Über­schwem­mungs- bzw. Rückstau­schä­den Abfluss­lei­tun­gen, sofern der Ver­si­che­rungs­neh­mer hier­für die Gefahr trägt, auf dem Ver­si­che­rungs­grund­stück frei­zu­hal­ten“ sind.
  • Kos­ten für Schä­den durch Ver­bis­se von wild­le­ben­den Nage- und Raub­tie­ren sowie für die Besei­ti­gung von Specht­schä­den an ver­si­cher­ten Sachen jeweils bis 5.000 Euro
  • Bruch­schä­den an Ablei­tungs­roh­ren außer­halb des Gebäu­des sowie außer­halb des Ver­si­che­rungs­grund­stücks, die der Ent­sor­gung ver­si­cher­ter Gebäu­de oder Anla­gen die­nen, sind unbe­grenzt ver­si­chert, sofern das ver­si­cher­te Gebäu­de maxi­mal 30 Jah­re alt ist oder für die ver­si­cher­ten Roh­re inner­halb der ver­gan­ge­nen 10 Jah­re vor Scha­den­ein­tritt eine Dich­tig­keits­prü­fung nach­ge­wie­sen wer­den konn­te. Kann kein erfor­der­li­cher Dich­tig­keits­nach­weis erbracht wer­den und ist das Gebäu­de mehr als 30 Jah­re alt ist, so ist die Leis­tung auf 20.000 Euro begrenzt. Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Roh­re, die aus­schließ­lich gewerb­li­chen Zwe­cken dienen
  • Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch ein­drin­gen­de Wit­te­rungs­nie­der­schlä­ge (Regen- und Schmelz­was­ser, Schnee, Eis oder Hagel) bis 5.000 Euro
  • Ver­si­cher­te Kos­ten zusätz­lich zur Ent­schä­di­gungs­leis­tung auf 1. Risiko
  • Mit­ver­si­che­rung von Rück­rei­se­kos­ten wegen Urlaubs- und Dienst­rei­sen bis 10.000 Euro ohne Mindestschadenhöhe
  • Hotel­un­ter­brin­gungs­kos­ten infol­ge eines Ver­si­che­rungs­fal­les bis 12 Mona­te à 150 Euro pro Tag (bei gro­ßer Fami­lie ggf. eher schwa­che Absi­che­rung)
  • Kos­ten für Miet­aus­fall bzw. Miet­wer­ter­satz bis 36 Monate
  • Über­nah­me der infol­ge eines Ver­si­che­rungs­falls not­wen­di­gen Kos­ten für die Wie­der­her­stel­lung und / oder Wie­der­be­pflan­zung gärt­ne­ri­scher Anla­gen auf dem Ver­si­che­rungs­ort mit ent­spre­chen­den Jung­pflan­zen (Bäu­me bis maxi­mal 5jährig ver­schult sowie Hecken, Sträu­cher, Pflan­zen­stö­cke und Stau­den­pflan­zen bis maxi­mal 3‑jährig ver­schult). Feh­len­de Klar­stel­lung, ob z.B. Hoch­bee­te, Tei­che oder Sand­käs­ten eben­falls als „gärt­ne­ri­sche Anla­gen“ anzu­se­hen sind. Der Ver­si­che­rungs­schutz gilt für alle ver­si­cher­ten Gefah­ren, also auch die unbe­nann­ten Gefah­ren sowie die erwei­ter­ten Elementarschäden
  • Mit­ver­si­chert sind Wie­der­her­stel­lungs­kos­ten für pri­va­te Unter­la­gen (z. B. Notar­ver­trä­ge und sons­ti­ge pri­va­te Urkun­den) und sons­ti­ge elek­tro­nisch gespei­cher­te Daten und indi­vi­du­el­le Programme
  • Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten durch Ver­mül­lung des Gebäu­des nach Aus­zug von Mes­sies oder Miet­no­ma­den bis 10.000 Euro
  • Mit­ver­si­che­rung der Kos­ten für Schä­den an ver­si­cher­ten Sachen durch den unbe­merk­ten Tod eines Mie­ters bis 5.000 Euro
  • Kos­ten für die psy­cho­lo­gi­sche Erst­be­treu­ung nach einem Ver­si­che­rungs­fall bis 500 Euro
  • Mehr­kos­ten für Pri­mär­ener­gie bis 10.000 Euro
  • Kon­di­ti­ons­dif­fe­renz­de­ckung bis maxi­mal 12 Monate
  • Haft­zeit bei Aus­zug des Mie­ters infol­ge eines ver­si­cher­ten Scha­dens bis 3 Mona­te inner­halb der Haft­zeit von 36 Mona­ten für Miet­aus­fall / Mietwert
  • Haft­zeit bei Nach­weis der unter­blie­be­nen Ver­mie­tung infol­ge eines ver­si­cher­ten Scha­dens inner­halb der Haft­zeit von 36 Mona­ten für Miet­aus­fall / Mietwert
  • Regress gegen das Per­so­nal des Ver­si­che­rungs­neh­mers oder gegen ander­wei­ti­ge berech­tig­te Benut­zer (nicht Repa­ra­tur-/ War­tungs­fir­men) wird nur gel­tend gemacht, soweit die­se Per­so­nen den Scha­den vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig her­bei­ge­führt haben oder für den Scha­den Ersatz aus einer Haft­pflicht­ver­si­che­rung bean­sprucht wer­den kann
  • Mit­ver­si­che­rung von Kos­ten für scha­den­be­ding­ten Ölver­lust im Rah­men Medi­en­ver­lust
  • Im Rah­men des optio­na­len Bau­steins Nach­hal­tig­keit Über­nah­me der Kos­ten für eine (angeb­lich) „Kli­ma­freund­li­che Scha­den­re­gu­lie­rung nach einem ersatz­pflich­ti­gen Feuerschaden“
© 2020 Cri­ti­cal News — Hoch­wer­ti­ger Schutz für hoch­wer­ti­ge Gebäude

Aus­ge­wähl­te Ein­schrän­kun­gen des Tarifs Top-Schutz

  • Inno­va­ti­ons­klau­sel gilt nur, wenn durch ein Tari­f­up­date aus­schließ­lich Ver­bes­se­run­gen vor­ge­nom­men wer­den, d.h. es besteht kein Anspruch auf die­se Leis­tung, wenn ein Tari­f­up­date neben bei­spiels­wei­se 20 Ver­bes­se­run­gen eine ein­zi­ge Stel­le besitzt, die auch zum Nach­teil des Kun­den füh­ren könnte
  • Kein Ver­zicht auf Kür­zung der Leis­tung bei grob fahr­läs­si­gem Ver­stoß gegen die Mel­dung von Gefahr­er­hö­hun­gen
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Neben­ge­bäu­de mit land­wirt­schaft­li­cher Nut­zung, Neben­ge­bäu­de mit (auch teil­wei­se) gewerb­li­cher Nut­zung sind anfragepflichtig
  • Nicht ver­si­chert sind gemein­sa­me Zaun­an­la­gen, Zu- und Ablei­tungs­roh­re sowie ande­re Sachen auf frem­den Grund­stü­cken, die zum ver­si­cher­ten Ein­fa­mi­li­en­haus zuge­hö­rig sind
  • Ver­si­che­rungs­schutz für Ent­schär­fung von Blind­gän­gern nur, wenn eine ver­si­cher­te Explo­si­on vor­aus­ge­gan­gen ist, also nicht für Schä­den unmit­tel­bar durch die hoheit­li­che Maß­nah­me des Kampf­mit­tel­be­sei­ti­gungs­diens­tes selbst (im Rah­men der Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Gefah­ren Aus­schluss gemäß § 1 Nr. 2 c) BB-VGB-Unbenannte)
  • 24 Mona­te Roh­bau­ver­si­che­rung, aller­dings nur für die Gefahr Feuer
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den an ver­si­cher­ten Räu­men durch Wur­ze­lein­wuchs und Muf­fen­ver­satz (im Rah­men der Mit­ver­si­che­rung unbe­nann­ter Gefah­ren Aus­schlüs­se gemäß § 1 Nr. 2 h) und m) BB-VGB-Unbe­nann­te) sowie durch Undicht­wer­den von Roh­ren (kein ver­si­cher­ter Rohr­bruch), ohne dass es hier­durch zu einem ver­si­cher­ten Näs­se­scha­den an ver­si­cher­ten Sachen kommt.
  • Ver­si­che­rungs­schutz für Schä­den durch Wind­be­we­gun­gen unter Wind­stär­ke 8 (= 62 km/h) nur im Rah­men der unbe­nann­ten Gefah­ren mit 250 Euro Selbst­be­halt (da es sich um eine unbe­nann­te Gefahr han­delt, hier kein Aus­schluss auf­grund von gemäß § 1 Nr. 2 f) BB-VGB-Unbenannte)
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Daten­ret­tungs­kos­ten
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Gebäu­de­be­schä­di­gun­gen durch Rettungsmaßnahmen
  • Über­nah­me der Kos­ten für einen vom Ver­si­che­rungs­neh­mer beauf­trag­ten Sach­ver­stän­di­gen erst ab einer Min­dest­scha­den­hö­he von 25.000 Euro
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Mehr­kos­ten für behörd­li­che Auf­la­gen zum Denk­mal­schutz, sofern das Gebäu­de bei Ver­trags­ab­schluss noch nicht unter Denk­mal­schutz stand
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung der Mehr­kos­ten für alters- und behin­der­ten­be­ding­ten Wiederaufbau
  • Kei­ne Mit­ver­si­che­rung von Dar­le­hens­kos­ten
  • Mit­ver­si­chert sind frei­wil­li­ge Zuwen­dun­gen des Ver­si­che­rungs­neh­mers an Per­so­nen, die sich bei der Brand­schutz­be­kämp­fung ein­ge­setzt haben. Dies gilt aber nur, wenn der Ver­si­che­rer zuvor zuge­stimmt hat. Vie­le Wett­be­wer­ber erbrin­gen die­se Leis­tung in kon­kret benann­ter Höhe, ohne dass eine vor­he­ri­ge Zustim­mung des Ver­si­che­rers erfor­der­lich wäre
  • Kos­ten für Fehl­alarm eines Rauch- bzw. Rauch­warn­mel­ders wer­den bis 10.000 Euro über­nom­men, nicht jedoch sol­che eines Feuermelders
  • Kein Regress­ver­zicht gegen­über Ange­hö­ri­gen, die mit dem Ver­si­che­rungs­neh­mer in häus­li­cher Gemein­schaft leben
  • Vor­sor­ge­ver­si­che­rung für An- und Umbau­ten nur bis maxi­mal 30.000 Euro bis zum Ende der lau­fen­den Versicherungsperiode
  • Kei­ne optio­na­len Schutz­brief­leis­tun­gen (im Grund­ta­rif ent­hal­ten ist aus die­sem Bereich aller­dings die fach­ge­rech­te Besei­ti­gung bzw. Umsied­lung von Wespen‑, Hor­nis­sen- und Bie­nen­nes­tern bis 5.000 Euro)
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht für Bruch­schä­den an Zulei­tungs­roh­ren, die nicht der Ver­sor­gung ver­si­cher­te Gebäu­de dienen
  • Kein Ver­si­che­rungs­schutz für sämt­li­che Schä­den an ver­si­cher­ten Objek­ten durch den Ver­si­che­rungs­neh­mer als Geschä­dig­ten einer poli­zei­lich ange­zeig­ten Straf­tat (außer benann­tem Vandalismus)
  • Unter­jäh­ri­ge Zahl­wei­se gegen Raten­zah­lungs­zu­schlag

Letz­te Aktua­li­sie­rung am 06.10.2023

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