Wie an jedem Samstag ab 11:00 Uhr fand auch am 15.01.2022 in der Fachwerkstadt Celle in Niedersachsen eine Maßnahmen kritische Demonstration statt. An diesem Wochenende versammelten sich vor Ort in der Spitze etwa 100 Personen, darunter im Unterschied zu vergangenen Veranstaltungen, nur sehr wenige Kinder.
Auffällig war eine, für diese Versammlung untypische, sehr starke Polizeipräsenz, gemäß Zählung vor Ort von etwa 25 Polizisten aus Braunschweig und Celle, zwei Polizei-Pkws sowie neun Mannschaftswagen. Damit kam etwa ein Polizist auf vier Maßnahmenkritiker.
Wie auch in den vergangenen Wochen begann die Versammlung in Celle am Neumarkt, setzte sich dann gegen 11:30 Uhr als Demonstrationszug durch die Stadt fort, um dann schließlich stationär am Brandplatz fortgesetzt zu werden. Nicht nur auf dem Brandplatz zeigten sich viele aus der regionalen Demoszene bekannte Gesichter (z. B. die als Schulleiterin suspendierte Bianca Höltje von „Schulleiter für Aufklärung“). Außerdem hatten auch jene eine Chance, ihre Gedanken am offenen Mikrofon zu Gehör zu bringen.
Schikanen für Demonstrationsteilnehmer und Journalisten
Auffällig an diesem Tag war, dass die überwiegende Zahl der Teilnehmer FFP2-Masken trug. Bereits seit der vergangenen Woche bestand eine Auflage für Demonstrationsteilnehmer in Celle, eine solche Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Gleichwohl durften Zuschauer – auch in Gruppen -, die sich außerhalb des Demonstrationsgeländes befanden oder die als Passanten durch das winterliche Celle flanierten, auf eine solche Maske verzichten. Dabei äußerte sich eine einzelne Demonstrantin so, dass sie dies in Ordnung finden würde. Alle sonstigen Personen, mit denen vor Ort diesbezügliche Gespräche geführt wurden, empfanden die angeordnete Pflicht hingegen als Schikane.

Es drängte sich der Eindruck auf, dass es der Stadt Celle vor allem darum ging, Demonstrationsteilnehmer, die für Grundrechte, Demokratie und Souveränität eintraten, von einem offen sichtbaren Protest gegen die Maßnahme abzuhalten. So sei einer Teilnehmerin zufolge gleich zu Beginn der Versammlungsleiter des Platzes verwiesen worden, weil er kein Maskenbefreiungsattest habe vorweisen können und auch aufgrund von Aufschriften auf seinen Sachen als Maßnahmenkritiker erkennbar gewesen sei.

Platzverweis ohne offenkundige Rechtsgrundlage
Der Aussage eines Polizisten zufolge gegenüber Critical News sei es an diesem Samstagmorgen auch festgelegt worden, dass nur noch Originalmaskenbefreiungsatteste akzeptiert würden. Eine entsprechende Rechtsgrundlage wurde nicht benannt. Von Demonstrationsteilnehmern als auch als Beobachter von früheren Maßnahmen-kritischen Versammlungen ist es bekannt, dass immer wieder Atteste von Polizisten „eingesammelt“ werden. Stets wird dies mit einem möglichen Anfangsverdacht einer unrichtigen Befreiung begründet. Dies ist umso problematischer, als dass etwa Teilnehmer, die mit dem Kfz einer nicht im selben Haushalt befindlichen Person zusammen angereist sind, gegebenenfalls von einer aktuellen Allgemeinverfügung der Region Hannover betroffen sein könnten und daher möglicherweise gar nicht mehr nach Hause fahren könnten:
„In der Region Hannover gilt künftig eine schärfere Maskenpflicht. Von Freitag an [d. h. dem 14.01.2022] müssen in einem Auto mit Ausnahme des Fahrers alle Personen eine FFP2-Maske tragen, wenn zwei Haushalte oder mehr gemeinsam unterwegs sind. Die Regeln, die die Region am Mittwoch in einer entsprechenden Allgemeinverfügung veröffentlichte, gelten vorerst bis zum 10. Februar.“[1]

Einer Journalistin, die sich weigerte, eine FFP2-Maske im Freien zu tragen, wurde von Polizisten der PI Celle ein Platzverweis für den Bereich des Brandplatzes erteilt. Grundlage sei § 17 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG). Als Sachverhaltsschilderung schrieb die Polizei, dass sie auf dem Brandplatz keine Maske tragen und auch nach Ansprache keine solche aufsetzen wolle.

Die rechtliche Begründung erscheint fraglich. Im Gesetz heißt es wie folgt:
„§ 17
Platzverweisung, Aufenthaltsverbot
(1) 1Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können zur Abwehr einer Gefahr jede Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. 2Die Platzverweisung kann gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- und Rettungsdiensten behindert.
[…]
(3) 1Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Straftat begehen wird, so kann die Polizei ihr für eine bestimmte Zeit verbieten, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung. 2Örtlicher Bereich im Sinne des Satzes 1 ist ein Ort oder ein Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder auch ein gesamtes Gemeindegebiet. 3Die Platzverweisung nach Satz 1 ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken.“
Nach Artikel 3 Grundgesetz gilt in Deutschland ein Gleichheitsgrundsatz. Insofern ist es wenig nachvollziehbar, wieso Demonstrationsteilnehmer eine FFP2-Maske tragen sollen, sonstige Passanten oder jene, die im Außenbereich gastronomischer Betriebe an der Straße saßen, keine tragen mussten. Dass Nicht-Tragen einer Maske stellt bestenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar, in keinem Fall jedoch eine Straftat. Die „Abwehr einer Gefahr“ ist als polizeiliches Handeln auch kaum zu erklären und müsste dann auch Personen außerhalb des Demonstrationsbereiches umfassen. Hierzu sei beispielsweise auf die Wuhan-Studie verwiesen, auf die unter anderem Prof. Dr. Werner Bergholz Bezug nimmt:
„Sowohl bei Antigenschnelltests als auch bei PCR Tests ist das Testen von nicht symptomatischen Personen sinnlos, da in einer Studie mit 10 Millionen Personen in Wuhan Ende 2020 festgestellt wurde, dass dieser Personenkreis KEINE Infektionen verursacht.“[2]

Auch ein Urteil des AG Weimar vom 11.10.2021 (Az. 6 Owi 340 Js 201252/21) kam zu dem Schluss, dass eine solche Maskenpflicht keine rechtliche Grundlage habe und etwa in „den Schutzbereich des Grundrechts der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG“ (Rn. 60a) gehört.
Darüber hinaus hieß es in dem Urteil vom 11.10.2021 wie folgt:
„b) Mit der Maskenpflicht ist auch ein Eingriff in den Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. Art.2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, das nicht subsidiär gegenüber Spezialgrundrechten wie der Versammlungsfreiheit ist (Sachs/Rixen GG Art. 2 Rn. 138), gegeben, da auch die eigenverantwortliche Gestaltung des äußeren Erscheinungsbildes von diesem Grundrecht geschützt wird (VGH BW, 12.08.2021, 1 S 2315/21, juris Rn. 76; vgl. BVerfG NJW 1991, 1477). Der Einzelne soll selbst darüber befinden dürfen, wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit darstellen will und was seinen sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll (BVerfG, Beschl. v. 14.01.2020, 2 BvR 1333/17, juris Rn. 111 m. w. N.). Anderen Menschen, insbesondere denjenigen, mit denen man spricht, sein Gesicht zu zeigen, ist ein elementares menschliches Bedürfnis, nicht zuletzt, weil mit dem Gesicht auch nonverbal kommuniziert wird. Die Pflicht zur Verdeckung der unteren Gesichtshälfte stellt daher keinen geringfügigen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht dar (a. A. Kießling/Kießling IfSG § 28a Rn. 35). […]
87 Auch diese Freiheitseinschränkung ist bei der Abwägung gegen den nicht erwiesenen, allenfalls möglichen und wenn dann jedenfalls nur geringfügigen Nutzen der Maskenpflicht als unverhältnismäßig zu beurteilen.
88 c) Die Maskenpflicht greift auch in das Recht auf körperliche Unversehrtheit gem. Art.2 Abs. 2 S. 1 GG ein.
89 Das Gericht folgt insoweit der Auffassung, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Schäden für einen Eingriff in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG nicht Voraussetzung sind, sondern auch leichte Einwirkungen auf den Körper ohne feststellbare negative Folgen für die Gesundheit („Bagatelleingriffe“) ausreichen (Sachs/Rixen, GG Art. 2 Rn. 163; vgl. Maunz/Dürig/Di Fabio GG Art. 2 Abs. 2 S. 1 Rn. 61: Eingriff bejahend für die Konfrontation mit Tabakqualm; a. A. (Bagatellvorbehalt) BVerwGE 54, 211 (223)). Danach ist ein Eingriff in das Grundrecht aus Art.2 Abs. 2 S. 1 GG hier schon allein deshalb zu bejahen, weil die Maske zu einem erhöhten Atemwiderstand führt, eine teilweise Rückatmung der Ausatemluft erfolgt und insoweit die ungehinderte Atmung beeinträchtigt wird (a. A. BayVGH, 22.06.2021, 25 NE 21.1621, juris Rn. 46; BayVGH 28.07.2021;25 NE 21.1962, juris Rn. 45–48; OVG Hamburg, 15.01.2021,1 Bs 237/20, juris Rn. 64–66: SächsOVG, 15.10.2021, 3 B 355/21, juris Rn. 46. In diesen Entscheidungen werden – ohne die Gegenauffassung zu erwähnen – gesundheitliche Beeinträchtigungen als notwendige Voraussetzung eines Eingriffs in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG angesehen und ihr Vorliegen verneint).
90 Der Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit wird auch nicht durch die Befreiung von der Maskenpflicht bei Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen, denn dieser Befreiungstatbestand trifft nur auf Einzelne zu, während nach der hier vertretenen Auslegung von Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG die Maskenpflicht für jede(n) davon Betroffene(n) einen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit darstellt.
91 Auch der Eingriff in Artikel 2 Abs. 2 S. 1 GG ist, da er jedenfalls nicht geringer zu gewichten ist als der Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, nach dem dort Gesagten nicht verhältnismäßig.“[3]
Auch wurde die Journalistin aufgefordert, doch ihren Presseausweis vorzuweisen, dies, obwohl es hierzu keinerlei gesetzliche Verpflichtung gibt. Eine freiberufliche Tätigkeit als Journalist ist jedem auch dann möglich, wenn kein entsprechendes Dokument besteht.
Der „Deutsche Verband der Pressejournalisten“ weist ausdrücklich darauf hin, dass es keine Pflicht gäbe, einen Presseausweis zu haben, noch dürfe die öffentlich-rechtliche Anerkennung eines vorhandenen Presseausweises von dem ihm ausstellenden Verband abhängig gemacht werden. Außerdem gilt:
„Die Presse übt eine Kontrollfunktion als 4. Gewalt aus, darum stehen Pressevertretern besondere Rechte zu. Diese Rechte leiten sich ab aus Art. 5 des Grundgesetzes, den Landespressegesetzen und Durchführungsbestimmungen welche die Arbeit von Journalisten tangieren. Das Auskunftsrecht gegenüber Behörden ist eines dieser Rechte und es ist – im Gegensatz zum Informationsfreiheitsgesetz – kostenfrei. Das Recht aus Auskunft steht nach den geltenden Landespressegesetzen allen Journalsiten [sic!] zu, ob mit oder ohne Presseausweis. Auskunft muss gewährt werden, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen (Datenschutz, Fragen der Sicherheit etc.). Damit ist für Journalisten der Weg frei für eine Beteiligung an Entscheidungsprozessen.“[4]

Willkürliches Handeln der örtlichen Polizei liegt nahe
Dass das polizeiliche Handeln vor Ort eher willkürlich und politisch motiviert erschien, als dass es tatsächlich um Gesundheit und Gefahrenabwehr ging, zeigte sich auch in einem anderen Fall. Ein anderer Journalist, der sein Maskenbefreiungsattest glaubhaft bezeugt zu Hause vergessen hatte, aber einen Button mit der Aufschrift „Ich lasse mich nicht impfen!“ bei sich trug, durfte für längere Zeit neben dem Demonstrationszug mitlaufen, solange er diesen Button nur abnahm. Dies wurde damit begründet, dass er sich ja sonst als Teilnehmer darstellen würde. Nach über einer Stunde sowie etlichen Fotos und Videos vom Geschehen wurde ihm dann von einem anderen Polizisten mitgeteilt, dass er sich doch vom Platz zu entfernen habe, um eine Ordnungsmaßnahme gegen ihn zu vermeiden. Es reiche dabei nicht aus, lediglich Abstand zu den Demonstrationsteilnehmern zu nehmen. Vielmehr sollte er sich so weit entfernen, dass er nicht mehr auf dem Brandplatz stand. Dass er dadurch mit vielen anderen von der Versammlung ausgeschlossenen Personen nahe beieinanderstehen sollte, schien die Polizei nicht zu stören.

Vielfältige Redebeiträge für Aufklärung und gegen Spaltung
Nun zurück zum Demonstrationsgeschehen selbst. Während des bewegten Umzuges wurde unter anderem „Friede, Freiheit, Souveränität“ sowie „Friede, Freiheit, Selbstbestimmung“ skandiert. Aus den Lautsprechern konnte man auf maßnahmenkritischen Versammlungen bekannte Lieder wie z. B. „Deutschland zeig dein Gesicht“ von Alex Olviari hören. Auf Plakaten konnte man etwa „Hey Lauti, ich sch… auf die Impfe!“ oder „Gemeinsam friedlich für Wahrheit und Freiheit“ lesen.
Auf dem Brandplatz wurde in nicht nur einer Rede gegen Ausgrenzung und für einen offenen Dialog geworben. Beklagt wurde, dass zwar jeden Montag in Spaziergängen zum Dialog aufgerufen würde, der Bürgermeister wie auch der hiesige Pfarrer jedoch nicht auf Seiten der Bürger stehen würde, sondern stattdessen gegen die eigene Bevölkerung agieren würden. Neue Auflagen etwa für den öffentlichen Protest würden vielmehr ohne jegliche wissenschaftliche Evidenz erfolgen.
In einer Rede wurde auch über die geleakten Verträge der Europäischen Kommission mit Pfizer berichtet und darüber, was der Pharmariese tue, um Staaten unter Druck zu setzen und preisgünstige Behandlungsmethoden wie etwa Ivermectin zu verhindern. Im Dialog mit einem Zuschauer wurde auch auf die nur bedingte Zulassung der Covid-19-Injektionen eingegangen und auf die von Pfizer selbst auf den Markt geworfene Pfizer-Pille zur Behandlung von Erwachsenen, die mit Covid-19 infiziert seien[5].

Oliver (Nachname ist der Redaktion nicht bekannt) stellte klar, dass er kein Impfgegner sei, es aber als notwendig erachte, erst Langzeitstudien abzuwarten. Auch trete er für eine freie Impfentscheidung ein. Es sei wichtig zu verhindern, dass sich die Stimmung weiter aufheize und Mitbürger gegeneinander oder gegen Polizisten aufgehetzt würden. Er appellierte an den Bürgermeister, den Pfarrer und die Polizisten, in den offenen Dialog zu treten.
Eine Rednerin verwies auf die bereits seit dreißig Jahren bekannten Missstände im Pflegebereich:
„Wer hilft eigentlich den Pflegebedürftigen in den Altenheimen, die völlig ausgeliefert sind, die nicht alleine zur Toilette können, die nicht mehr an die frische Luft können, weil es zu wenige Pflegekräfte sind? Das sind die Opfer.“
Ein anderer Redner verwies auf die Rolle der Propaganda im Dritten Reich. Propaganda habe zum Ziel, das Denken der Menschen zu verändern. Dies setze also Menschen voraus, die man dadurch erreichen könne. Journalisten wurden aufgerufen, ihre Pflichten zu erfüllen und etwa kritisch und neutral berichten.

Auch Impfbefürworter in Celle
Am gleichen Tage habe es übrigens nach Polizeiangaben auch eine Gegendemonstration für eine Impfpflicht gegeben. Angaben zur Teilnehmerzahl dieser Veranstaltung und der für diese geltenden Auflagen sind Critical News nicht bekannt.
[1] „Region Hannover verschärft Regeln: FFP2-Maskenpflicht bald im Auto und in Mehrfamilienhäusern“ auf „rnd.de“ vom 12.01.2022 um 22:57 Uhr. Aufzurufen unter https://www.rnd.de/politik/region-hannover-verschaerft-regeln-ffp2-maskenpflicht-bald-im-auto-und-in-mehrfamilienhaeusern-WPFQPPM6PRF4LNIGZJWU6J72G4.html, zuletzt aufgerufen am 15.01.20222
[2] Werner Bergholz „Gefährdungsanalyse Durchführung von Covid-19-Schnelltests und durch PCR-Tests.“, Revisionsstand 4 vom 12.11.2021, Seite 16. Aufzurufen unter https://t.me/Anwaelte_fuer_Aufklaerung/2599, zuletzt aufgerufen am 15.01.2022
[3] Den Volltext des Urteils finden Sie unter https://openjur.de/u/2379804.ppdf
[4] „Deutscher Verband der Pressejournalisten“ auf „presseausweise.com“. Aufzurufen unter https://www.presseausweise.com/journalistenausweis.html, zuletzt aufgerufen am 15.01.2022
[5] Siehe z. B. „COVID-19: neue Medikamente und Notfallzulassung für Pfizer-Pille“ auf „transkript.de“ vom 17.12.2021. Aufzurufen unter https://transkript.de/news/covid-19-neue-medikamente-und-notfallzulassung-fuer-pfizer-pille.html, zuletzt aufgerufen am 15.01.2022.