Beweis­si­che­rung auf Demons­tra­tio­nen regel­mä­ßig folgenlos

Immer wie­der kommt es vor, dass Demons­tra­ti­ons­teil­neh­mer zur Doku­men­ta­ti­on poli­zei­li­cher Maß­nah­men die­se mit­fil­men oder Drit­te dazu auf­for­dern, dies ihrer­seits zu tun. Dies kann etwa ange­zeigt sein, wenn Poli­zis­ten kei­ne oder eine offen­kun­dig fal­sche Rechts­grund­la­ge zur Durch­set­zung ihrer Maß­nah­men nen­nen. Wich­tig kann eine zeit­na­he Doku­men­ta­ti­on auch bei offen­kun­di­gen Will­kür­maß­nah­men sein, so etwa der Ein­kes­se­lung von Teil­neh­mern einer Demons­tra­ti­on auch bei Gewalt gegen ein­zel­ne Demonstranten.

Es ist in sol­chen Fäl­len durch­aus kei­ne Aus­nah­me, dass Poli­zis­ten hier­ge­gen Straf­an­zei­ge stel­len und sich auf die Ver­let­zung der Ver­trau­lich­keit des Wor­tes gemäß § 201 StGB beru­fen. Hier­nach wird also das Bege­hen einer Straf­tat durch Auf­zeich­nung einer poli­zei­li­chen Maß­nah­me unterstellt.

© 2021 Cri­ti­cal-News — Demons­tra­ti­on in Hannover

Fak­ti­sche Öffent­lich­keit als Norm

Rechts­an­walt Dik Sat­tel­mai­er aus Köln berich­tet in sei­nem Tele­gram­ka­nal (https://t.me/RASattelmaier) am 08.04.2021:

„Es meh­ren sich hier die Ein­stel­lungs­mit­tei­lun­gen von Staats­an­walt­schaf­ten gem.  § 170 Abs.2 StPO in Fäl­len, in denen Demons­tra­ti­ons­teil­neh­mern ein Ver­stoß gegen die Ver­trau­lich­keit des gespro­che­nen Wor­tes gem. § 201 StGB vor­ge­wor­fen wurde.

Denn auch wenn Auf­nah­men am Ran­de einer Demons­tra­ti­on zwi­schen Beam­ten und Teil­neh­mern statt­fin­den, so kön­nen sich die Beam­ten hier auf Grund einer sog. „fak­ti­schen Öffent­lich­keit“ nicht auf eine Ver­trau­lich­keit ihres Gesprä­ches beru­fen, da die Äuße­rung unter Umstän­den erfolgt, nach denen mit einer Kennt­nis­nah­me durch Drit­te gerech­net wer­den muss. Da ist auf Demons­tra­tio­nen fast immer der Fall.“

§170 Abs. 2 StPO begrün­det das Recht der Staats­an­walt­schaft, das Ermitt­lungs­ver­fah­ren gegen einen Beschul­dig­ten dann ein­stel­len zu dür­fen, wenn die kon­kre­ten Ermitt­lun­gen nach Ansicht der Behör­de kei­nen genü­gen­den Anlass zur Erhe­bung der öffent­li­chen Kla­ge bieten.

„Hier­von setzt sie den Beschul­dig­ten in Kennt­nis, wenn er als sol­cher ver­nom­men wor­den ist oder ein Haft­be­fehl gegen ihn erlas­sen war; das­sel­be gilt, wenn er um einen Bescheid gebe­ten hat oder wenn ein beson­de­res Inter­es­se an der Bekannt­ga­be ersicht­lich ist.“

Dirk Sat­tel­mai­er als Mit­grün­der der „Anwäl­te für Auf­klä­rung“ warnt,

„sol­che Auf­nah­men spä­ter zu ver­öf­fent­li­chen, da dies ein Ver­stoß gegen das Kunst­UrhG dar­stel­len könnte.“

Ein Ver­fah­ren kann auch auf Basis von § 153 Abs. 1 StPO ein­ge­stellt werden:

„1 Hat das Ver­fah­ren ein Ver­ge­hen zum Gegen­stand, so kann die Staats­an­walt­schaft mit Zustim­mung des für die Eröff­nung des Haupt­ver­fah­rens zustän­di­gen Gerichts von der Ver­fol­gung abse­hen, wenn die Schuld des Täters als gering anzu­se­hen wäre und kein öffent­li­ches Inter­es­se an der Ver­fol­gung besteht.  2 Der Zustim­mung des Gerich­tes bedarf es nicht bei einem Ver­ge­hen, das nicht mit einer im Min­dest­maß erhöh­ten Stra­fe bedroht ist und bei dem die durch die Tat ver­ur­sach­ten Fol­gen gering sind.“

Da die Ein­stel­lung von Ver­fah­ren nicht in jedem Fall gewähr­leis­tet wer­den kann, ist es wich­tig, dass bereits bei Vor­la­dung als Beschul­dig­ter eine Ein­sicht in die Ermitt­lungs­ak­te erfolgt.

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