ARAG Rechts­schutz: Halb­werts­zeit der neu­en Bedin­gun­gen nur zwei Monate

Zum 01.04.2021 hat die ARAG SE ein erneu­tes Update ihrer Rechts­schutz­be­din­gun­gen vor­ge­nom­men. Zuletzt waren die­se im Febru­ar 2021 aktua­li­siert worden.

Inhalt­lich wur­den ledig­lich eini­ge weni­ge Punk­te geän­dert, dar­un­ter eine bis­he­ri­ge Schlech­ter­stel­lung gegen­über den unver­bind­li­chen Mus­ter­be­din­gun­gen des GDV gestri­chen.

© 2021-08-03 Cri­ti­cal News – vor dem Amts­ge­richt Hannover

Ers­te Ände­rung betrifft nur Leistungsübersicht

Im Aktiv-Rechts­schutz für Pri­vat­per­so­nen wur­de die Leis­tungs­über­sicht auf Sei­te 7 ange­passt, wonach der Ver­si­che­rungs­schutz im Tarif Kom­fort nun für den „Betrieb“ für erneu­er­ba­re Ener­gie­trä­ger auf selbst bewohn­ten Ein- oder Zwei­fa­mi­li­en­häu­sern bestehe. Bis­lang hieß es in der Leis­tungs­über­sicht, dass der Ver­si­che­rungs­schutz „Betrieb auch außer­ge­richt­lich“ bestehe.

Inhalt­lich wur­den die §§ 26 (5) d) sowie § 26 p (5) d) nicht angepasst.

Auf Sei­te 36 der Bedin­gun­gen hieß es bis­her hin­sicht­lich des Ein­tritts des Versicherungsfalls:

„c) in allen ande­ren Fäl­len der Zeit­punkt, zu dem Sie oder ein ande­rer (zum Bei­spiel der Geg­ner oder ein Drit­ter) gegen Rechts­pflich­ten oder Rechts­vor­schrif­ten ver­sto­ßen hat oder ver­sto­ßen haben soll.

Hier­bei berück­sich­ti­gen wir

• alle Tat­sa­chen (das heißt kon­kre­te Sach­ver­hal­te im Gegen­satz zu Werturteilen,

• die durch Sie vor­ge­tra­gen werden,

• um die jewei­li­ge Inter­es­sen­ver­fol­gung zu stützen.“

Mit der Ver­si­on 04.2021 wur­de hier der alte § 4 Abs.1 c) durch § 4 Abs. 1 d) ersetzt und ein neu­er § 4 Abs. 1 c) eingefügt:

„c) im Straf-Rechts­schutz nach § 2 i) und im Ord­nungs­wid­rig­kei­ten-Rechts­schutz nach § 2 j) der Zeit­punkt der Hand­lung, der im amt­li­chen Schuld­vor­wurf ange­ge­ben ist. Bei­spiel: Sie sol­len am 1. Febru­ar eine Geschwin­dig­keits­über­schrei­tung began­gen haben und erhal­ten am 1. März dazu eine Mit­tei­lung der Behör­de. Der Ver­si­che­rungs­fall ist der 1. Februar.“

Das bedeu­tet, dass ein Kun­de, der erst ver­spä­tet von einem Tat­vor­wurf Kennt­nis erlangt selbst bei Abschluss eines Rechts­schutz­ver­tra­ges vor Kennt­nis­nah­me kei­nen Ver­si­che­rungs­schutz für den kon­kre­ten Rechts­schutz­fall her­lei­ten kann.

GDV-Stan­dard für wech­sel­sei­ti­ge Ansprü­che gestrichen

Geän­dert wur­de auch § 4 Abs. 2. Bis­lang galt gemäß Stand 02.2021 fol­gen­der Passus:

„• Sol­len Rechts­ver­stö­ße wech­sel­sei­tig (das heißt von Ihnen und vom Geg­ner) began­gen wor­den sein, wer­den die Ver­stö­ße bei­der Par­tei­en berück­sich­tigt. Dies gilt unab­hän­gig davon, ob Sie Ansprü­che gel­tend machen oder abwehren.

(Bei­spiel: Sie machen einen Anspruch auf Kauf­preis­zah­lung gel­tend. Der Käu­fer ver­wei­gert die Zah­lung mit der Begrün­dung, Sie hät­ten ihn bei Ver­trags­ab­schluss arg­lis­tig getäuscht. Der Ver­si­che­rungs­fall ist nicht die Wei­ge­rung der Zah­lung, da bei der Bestim­mung des Ver­si­che­rungs­falls der ers­te Rechts­ver­stoß maß­geb­lich ist, also hier die behaup­te­te Täuschung.)“

Eine ähn­li­che Klau­sel fin­det sich bei­spiels­wei­se in den All­ge­mei­nen Bedin­gun­gen für die Rechts­schutz­ver­si­che­rung der ÖRAG mit Stand 01.04.2017:

„Sol­len Rechts­ver­stö­ße wech­sel­sei­tig (das heißt vom Ver­si­che­rungs­neh­mer und vom Geg­ner) began­gen wor­den sein, wer­den die Ver­stö­ße bei­der Par­tei­en berück­sich­tigt. Dies gilt unab­hän­gig davon, ob die Gel­tend­ma­chung oder die Abwehr von Ansprü­chen den Gegen­stand des Rechts­strei­tes bil­den. (Bei­spiel: Sie machen einen Anspruch auf Leis­tun­gen aus Ihrer Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung gel­tend. Die Ver­si­che­rung ver­wei­gert die Zah­lung mit der Begrün­dung, Sie hät­ten bei Ver­trags­ab­schluss arg­lis­tig über Vor­er­kran­kun­gen getäuscht. Rechts­schutz­fall ist die angeb­li­che Täuschungshandlung.)“

Der Ver­stoß des Geg­ners bei gleich­zei­tig vor­an­ge­gan­ge­nem Ver­stoß des Ver­si­che­rungs­neh­mers wur­de bei­spiels­wei­se auch in einem Urteil des Bun­des­ge­richts­ho­fes (BGH) vom 14.03.1984 (Az. Iva ZR 24/82)[1] the­ma­ti­siert. Die hier­zu ergan­ge­ne frü­he­re Recht­spre­chung des BGH, die dem bis­he­ri­gen Aus­schluss der ARAG ent­spricht, wer­de heu­te, so Cor­ne­li­us-Wink­ler im Rechts­schutz­kom­men­tar von Har­bau­er nicht mehr gefolgt[2].

Der Aus­schluss exis­tiert aktu­ell weder in den ARB 2012 mit Stand 04.2018, den ARB 2019 mit Stand 10.2019 noch den ARB 2021 mit Stand 04.2021 des Gesamt­ver­ban­des der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV). Da die ARAG kei­ne bedin­gungs­sei­ti­ge GDV-Garan­tie besitzt, war in den alten Bedin­gun­gen kei­ne Hei­lung die­ser Schlech­ter­stel­lung über eine sol­che Garan­tie­zu­sa­ge mög­lich. Posi­tiv ist, dass die­se Schlech­ter­stel­lung in den seit April 2021 gel­ten­den Bedin­gun­gen der ARAG gestri­chen wurde.

Ver­kürz­te War­te­zeit für den Anti­dis­kri­mi­nie­rungs­rechts­schutz für Selbstständige

Neu gilt die War­te­zeit von drei Mona­ten anstatt bis­her sechs Mona­ten für Anti­dis­kri­mi­nie­rungs-Rechts­schutz für Selbst­stän­di­ge (Son­der­be­din­gung 3) im Aktiv-Rechts­schutz Kom­fort und Pre­mi­um für Selbst­stän­di­ge (§§ 28, 28 p)

Geän­dert wur­de auch § 17 Abs. 7 auf Sei­te 50 der Bedin­gun­gen.  Bis­lang hieß es:

„Ihre Ansprü­che auf Ver­si­che­rungs­schutz­leis­tun­gen kön­nen Sie nur mit unse­rem schrift­li­chen Ein­ver­ständ­nis abtreten.

(„Abtre­ten“ heißt: Sie über­tra­gen Ihre Ansprü­che auf Ver­si­che­rungs­leis­tung, die Sie uns gegen­über haben, auf Ihren Rechts­an­walt oder eine ande­re Person.)“

Neu ein­ge­fügt wur­de hier ein Ausnahmetatbestand:

„Aus­nah­me: Das Zustim­mungs­er­for­der­nis ent­fällt, wenn Sie auf Geld gerich­te­te Ansprü­che gegen uns haben (Bei­spiel: Sie sind mit der Bezah­lung einer Gerichts­kos­ten­rech­nung aus­nahms­wei­se in Vor­leis­tung getreten.).“

Ver­si­che­rungs­schutz nur noch mit Anga­be von Vorschäden

Bei der Antrags­stel­lung neu anzu­ge­ben ist nun, ob der Antrags­stel­ler in den letz­ten drei Mona­ten vor Antrags­stel­lung anwalt­li­che Hil­fe in Anspruch genom­men hat. Anzu­ge­ben ist des Wei­te­ren, ob für den Antrags­stel­ler oder mit­ver­si­cher­te Per­so­nen gleich­ar­ti­ge Ver­si­che­run­gen bestan­den, die in den letz­ten fünf Jah­ren von Schä­den betrof­fen waren. Bis­lang war die Anga­be von Vor­schä­den bei der ARAG optional.


[1] Sie­he „Bun­des­ge­richts­hof Urt. v. 14.03.1984, Az. Iva ZR 24/82“ auf „rese​arch​.wol​ters​klu​wer​-online​.de”. Auf­zu­ru­fen unter https://​rese​arch​.wol​ters​klu​wer​-online​.de/​d​o​c​u​m​e​n​t​/​4​6​a​e​4​8​b​8​-​6​f​4​2​-​4​191 – 8f4a-23baa74­d71cb, zuletzt auf­ge­ru­fen am 12.08.2021

[2] Joa­chim Cor­ne­li­us-Wink­ler „Har­bau­er. Rechts­schutz­ver­si­che­rung. Kom­men­tar zu den All­ge­mei­nen Bedin­gun­gen für die Rechts­schutz­ver­si­che­rung.“ Mün­chen, 9. völ­lig neu bear­bei­te­te Auf­la­ge (C.H. Beck), 2018, S. 344, 384

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